— 241 — Druckſache Nr. 176. Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlage betr. Schuſtehrus⸗Stiftung (Druckſache Nr. 134). Verhandelt Charlottenburg, den 30. Mai 1913. Anweſend Stadtv.⸗Vorſteher Dr Frentzel, Vorfſitzender, Stadtv. Dr Borchardt, Jachmann, Jaſtrow, Dr. Landsberger, Otto, Dr. Rothholz, Wöllmer, Zietſch. Seitens des Magiſtrats: Bürgermeiſter Dr Maier. Entſchuldigt: Stadtv. Dr Liepmann, Mann. Der Magiſtrat hat am 25. 4. 13 — I1. — be⸗ antragt, zu beſchließen: Zur dauernden Ehrung des Oberbürger⸗ meiſters Schuſtehrus wird aus ſtädtiſchen Mit⸗ teln eine „Schuſtehrus⸗Stiftung“ für die Hinterbliebenen von ſtädtiſchen Privatdienſt⸗ verpflichteten (durch Privatdienſtvertrag an⸗ genommenen Perſonen) mit einem Kapital von 50 000 ℳ errichtet. Das Kapital iſt aus dem Ausgleichsfonds zu entnehmen. Die Zinſen können vom Magiſtrat zu Unterſtützungen bei nachgewieſener Bedürftigkeit verwendet wer⸗ den. Dieſe ſollen im Einzelfalle höchſtens 500 ℳ für das Jahr betragen. * * % Hierzu ſind folgende Anträge eingegangen: 2) Satz 3 des Magiſtratsantrages ſoll lauten: Die Zinſen können von einer aus Mit⸗ gliedern des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung gebilderen Depu⸗ tation zu Unterſtützungen bei nachgewieſener Bedürftigkeit verwendet werden. b) Als Abſatz 2 iſt zuzuſetzen: Zu dem gleichen Behufe wird der Fonds der IJubiläums⸗Stiftung vom Iahre 1905 um 20 000 ℳ in der Weiſe erhöht, daß dieſem Fonds jährlich — vom Beginn des Etatsjahres 1914 ab — 5000 ℳ aus laufenden Mitteln zugeführt werden. Der Ausſchuß ſtimmt den Anträgen a und b zu und empfiehlt der Stadtverordnetenverſammlung folgende Beſchlußfaſſung: Zur dauernden Ehrung des Oberbürger⸗ meiſters Schuſtehrus wird aus ſtädtiſchen Mit⸗ teln eine „Schuſtehrus⸗Stiftung“ für die Hinterbliebenen von ſtädtiſchen Privatdienſt⸗ verpflichteten (durch Privatdienſtvertrag an⸗ genommenen Perſonen) mit einem Kapital von 50 000 ℳ errichtet. Das Kapital iſt aus dem Ausgleichsfonds zu entnehmen. Die Zinſen jſind zu Unterſtützungen bei nachgewieſener, Be⸗ dürftigkeit zu verwenden. Dieſe ſollen im Ein⸗ zelfalle höchſtens 500 ℳ für das Jahr betragen. Zur Verwaltung dieſer Stiftung wird eine De⸗ putation eingeſetzt, beſtehend aus fünf Mit⸗ gliedern, von denen drei Mitglieder des Ma⸗ giſtrats und zwei Stadtverordnete ſein müſſen. Zu dem gleichen Behufe wird der Fonds der Jubiläums Stiftung vom JIahre 1905 um 20 000 ℳ in der Weiſe er⸗ höht, daß dieſem Fonds jährlich — vom Be⸗ ginn des Etatsjahres 1914 ab — 5000 ℳ aus laufenden Mitteln zugeführt werden. Berichterſtarter: Stadt v. Zietſch. v. g. u. Dr Frentzel, Dr Landsberger, Wöllmer, F. Zietſch, Jaſtrow, Dr Rothholz, Jachmann. Druckſache Nr. 177. Vorlage betr. Aenderung des Pachtvertrages mit der , „Deutſches Opern⸗ us. Urſchriftlich nebſt Akten Fach 37—6 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Den aus der abgedruckten Anlage erſicht⸗ lichen Abänderungen des zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und der Opernbe⸗ triebs⸗Aktiengeſellſchaft „Deutſches Opernhaus“ abgeſchloſſenen Pachtvertrages wird zugeſtimmt. Gelegentlich der Verhandlungen mit der Opern⸗ betriebsgeſellſchaft über die Aenderung der Eintritts⸗ preiſe haben wir geglaubt, der Geſellſchaft gegenüber auf einige Aenderungen des Pachtvertrages dringen zu ſollen, die uns im Intereſſe der Stadtgemeinde außerſt erwünſcht erſchienen. In erſter Linie ſind wir im Laufe der bisherigen Vertragszeit — im Gegenſatz zu unſerer früheren auf⸗ mehr theoretiſche Erwägungen gegründeten Meinung — zu der Ueberzeugung gelangt, daß bei einem Un⸗ ternehmen, das mit ſehr erheblichen ſtädtiſchen Kapi⸗ talien arbeitet, die Wahlen in den Vorſtand der Ge⸗ ſellſchaft nicht allein von den wechſelnden, nicht ſelten zufälligen Mehrheiten im Aufſichtsrat abhängig ſein dürfen, daß die Stadt ſich vielmehr ein Vetorecht gegen die Wahl von Vorſtandsmitgliedern ſichern muß, durch deren Wahl ſie den ſicheren Beſtand des Unternehmens für gefährdet erachtet (vgl. Ziff. I a 1 der Anlage). Für nicht minder erwünſcht halten wir es, daß die Satzungen der Geſellſchaft, die in ihrer jetzigen Faſſung ſowohl den finanziellen Intereſſen der Stadt als auch deren ſozialen und gemeinnützigen Beſtre⸗ bungen Rechnung tragen, nicht in einer dieſen Inter⸗ eſſen und Beſtrebungen zuwiderlaufenden Richtung geändert werden. Wir haben deshalb geglaubt, uns auch ein Widerſpruchsrecht gegen alle den ſtädtiſchen Intereſſen zuwiderlaufenden Aenderungen der Satzungen ſichern zu ſollen (vgl. Ziffer Ia 2 der Anlage). Durch den Vorbehalt, der die Entſchei⸗ dung darüber, ob ſtädtiſche Intereſſen durch Satzungs⸗ änderungen berührt werden, dem Magiſtrat allein und endgültig überträgt, glauben wir für alle die Fälle geſichert zu ſein, in denen wir einen berech⸗ tigten Anlaß zur Verhinderung von Satzungsände⸗ rungen haben. Mit Rückſicht auf jene endgültige Ent⸗ ſcheidungsbefugnis des Magiſtrats haben wir denn auch unſere urſprüngliche Abſicht fallen gelaſſen, uns ein Widerſpruchsrecht gegen alle und jede Satzungs⸗ änderung zu ſichern. Denn um Satzungsänderungen,