die die ſtädtiſchen Intereſſen nach unſerem Ermeſſen nicht berühren, hat die Stadt keinen Anlaß ſich zu kümmern, und ſie ſoll dies auch vermeiden, um nicht das Anſehen und die Stellung der Geſellſchaft nach außen unnötig zu ſchmälern und das Verhältnis zwiſchen dem Aufſichtsrat und der Generalverſamm⸗ luna ohne Not zu trüben. IIm beſonderen haben wir uns auch vorbehalten, daß die Beſtimmung des § 18 der Satzungen, wo⸗ nach die Mitglieder des Aufſichtsrats ihr Amt unent⸗ geltlich ausüben und nur ihre Auslagen erſetzt erhal⸗ ten, keine Abänderung erfahren darf (vgl. Ziff. I a 2 der Anlage). Dieſe neuen Rechte der Stadt ſollen in den Pachtvertrag aufgenommen und in der Weiſe ſicher⸗ geſtellt werden, daß der Stadtgemeinde für den Fall, daß ſie gegen die Wahl eines Vorſtandsmitgliedes oder eine Aenderung der Satzungen Widerſpruch er⸗ hebt und die Opernbetriebsgeſellſchaft dem Wider⸗ ſpruch nicht unverzüglich ſtattgibt, oder für den Fall, daß die Geſellſchaft gegen die Vorſchrift des § 18 der Satzungen verſtößt, die weitgehenden Rechte des § 13 des Pachtvertrages eingeräumt werden, wonach die Verpächterin berechtigt iſt, entweder vom Pacht⸗ vertrage zurückzutreten oder die Annahme weiterer Erfüllung zurückzuweiſen und Schadenserſatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder eine Vertragsſtrafe von 250 bis 5000 ℳ für den Fall der Zuwiderhand⸗ lung feſtzuſetzen (vgl. Ziff. I zu a der Anl.). Während bei Satzungsänderungen die von der Opernbetriebsgeſellſchaft vorgeſchlagene Widerſpruchs⸗ friſt von 6 Wochen ausreichend und angemeſſen er⸗ ſcheint, hat die Geſellſchaft für die Wahl der Vor⸗ ſtandsmitglieder die kur ze Friſt von 10 Tagen in Vorſchlag gebracht, die ſie für unbedingt erforderlich hält, weil erfahrungsgemäß geſuchte Direktoren häufig auf eine ſchnelle Entſcheidung über ihre Wahl drin⸗ gen müßten, insbeſondere dann, wenn ihnen zugleich von anderen Bühnen Angebote gemacht würden. Man wird der Geſellſchaft hierin beiſtimmen können und von einer zu weitgehenden Beſchränkung der Be⸗ wegungsfreiheit in dieſer Hinſicht im Intereſſe der guten Auswahl neuer Direktoren abſehen müſſen. Dies erſcheint auch deshalb unbedenklich, weil die Vertreter der Stadt im Auffichtsrat regelmäßig ſchon geraume Zeit vor der Wahl über die Kandidaten für den Direktorpoſten unterrichtet ſein werden und der Magiſtrat infolgedeſſen meiſt rechtzeitig dazu Stel⸗ lung nehmen kann. Falls aber Bedenken gegen die Wahl der Vorſtandsmitglieder vorliegen, ohne daß in der kurzen Einſpruchsfriſt die erforderlichen Ermitt⸗ lungen angeſtellt werden können, iſt der Magiſtrat Immer in der Lage, gegen die Wahl innerhalb der Friſt von 10 Tagen vor Abſchluß der nötigen Feſt⸗ ſtellungen vorſorglich Einſpruch einzulegen. Dem⸗ nach kann die kurze Befriſtung nur der Opernbetriebs⸗ geſellſchaft, nicht aber der Stadtgemeinde zum Nach⸗ teil gereichen. Wir haben die Geſellſchaft auf dieſe 0% 1 e 25 ſie hat auch unter Berück⸗ tigung unſerer Geſichtspunkte gebeten, i Friſt von 10 Tagen zu beinſſen 2 Außer dieſen Beſtimmungen, der Stadt auf die Führung des 4. 1 der Dauer des er Opernbetriebsgeſellſchaft ſtärken ollen, es zweckmäßig, die Intereſſen der 8205 auche der Tall der Beendigung des Pachtverhältniſſes mit der Opernbetriebsgeſellſchaft mehr als bisher zu ſichern. In dieſem Falle muß nämlich der Stadt die Möglich⸗ welche den Einfluß 242 „Deutſchen Opern⸗ fu Pachtvertrages mit T keit geſichert ſein, den im Laufe der Zeit angeſam⸗ melten Fundus dem Theater unter allen Umſtänden zu erhalten. Es iſt deshalb zweckmäßig, die Beſtim⸗ mung des § 18 des Pachtvertrages dahin zu ergän⸗ zen, daß die Verpächterin bei Beendigung des Pacht⸗ verhältniſſes nicht nur verpflichtet, ſondern auch be⸗ rechtigt iſt, den der Pächterin gehörigen Fundus gegen Zahlung des Buchwertes, der nach § 10 jähr⸗ lich eine Abſchreibung von 20 % des Anſchaffungs⸗ wertes erfahren muß, zu übernehmen (Ziffer I b der Anlage). — Die Stadtgemeinde muß namentlich auch dann in der Lage ſein, einem neuen Pächter den bisherigen Fundus zur Verfügung zu ſtellen, wenn der Pachtvertrag dadurch vorzeitig beendet wird, daß die Betriebsgeſellſchaft gegen die im Pachtver⸗ trage übernommenen und die oben angeführten Ver⸗ pflichtungen verſtößt und die Stadtgemeinde infolge⸗ deſſen von dem Rechte des § 13 Gebrauch macht. Für dieſen Fall wird der Stadtgemeinde nicht nur das Recht eingeräumt, den Fundus zu übernehmen, ſon⸗ dern ſie ſoll darüber hinaus berechtigt ſein — unbe⸗ ſchadet ihres Anſpruches auf vollen Schadenserſatz — den Fundus nur für die Hälfte des Buchwertes zu übernehmen (Ziff. Ie der Anlage). Hierdurch wird einmal die Gefahr der Schädigung der Stadt im Falle der Notwendigkeit der vorzeitigen Ueber⸗ nahme des Unternehmens erheblich herabgemindert; andererſeits bekommt die Stadt, da die Betriebsge⸗ ſellſchaft bei der Geltendmachung jenes Anſpruches durch die Stadt eine erhebliche finanzielle Einbuße erleidet, auf dieſe Weiſe ein weiteres Mittel in die Hand, die Pächterin, in deren Intereſſe es ſpäter mehr als bisher liegt, die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältniſſes zu vermeiden, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anzuhalten. Endlich ſoll einem häufig geäußerten Wunſche dadurch ſtattgegeben werden, daß jeder Abonnent be⸗ rechtigt ſein ſoll, ſeine Eintrittskarte ſtatt, wie bis⸗ her, bis 10 Uhr, künftig bis 11 Uhr vormittags gegen einen Gutſchein zurückzugeben. Auf dieſe Weiſe wird der Umtauſch noch am Tage der Vorſtel⸗ lung ermöglicht, während die Opernbetriebsgeſell⸗ ſchaft bisher nicht verpflichtet war, die Eintrittskar⸗ ten am letzten Tage noch nach der Eröffnung der Tageskaſſe, d. h. nach 10 Uhr, umzutauſchen. (Zif⸗ fer Id der Anlage). Die Opernbetriebs⸗Aktiengeſellſchaft hat bei den Verhandlungen über dieſe Abänderungen des Pacht⸗ vertrages ihrerſeits ebenfalls Wünſche geäußert, deren Durchführung ſie für die gedeihliche Weiterführung und Fortentwicklung des Unternehmens für dringend erforderlich und zugleich als eine angemeſſene Gegen⸗ leiſtung gegenüber der Einräumung jener neuen wich⸗ tigen Rechte für die Stadt betrachtet. Es handelt ſich in erſter Linie um eine Milderung der Vorſchriften des § 14 des Pachtvertrages über die Sicherheits⸗ leiſtung. Danach hat die Geſellſchaft zur Sicherung der vertraglichen Rechte der Stadt einen Betrag von zwei Jahrespachten, rund 500 000 ℳ, in bar oder in mündelſicheren Wertpapieren zu hinter⸗ legen. Dieſe Verpflichtung zur Hinterlegung einer Sicherheit, welche die Hälfte des Aktienkapitals um⸗ faßt, wird von der Pächterin als beſonders hart emp⸗ nden; ſie ſei auch in ſolcher Höhe bei deutſchen heatern ganz ungewöhnlich. Vor allem werde die Geſellſchaft dadurch gez „ihre Mittel, die ſte bei der vorteilhaften Entwialung des Theaters in immer ſtärkerem Maße benötige, in ganz unwirt⸗ ſchaftlicher Weiſe feſtzulegen, ſa, dieſe Feſtlegung ſei zurzeit gerade geeignet, die Geſellſchaft in eine