Notlage zu bringen. Sie habe nämlich für den Fundus beträchtlich mehr aufwenden müſſen als ur⸗ ſprünglich beabfichtigt war, ſo daß der für zwei Jahre in Ausſicht genommene Aufwand von 300 000 %ℳ für den Fundus (§ 6 letzter Abſatz des Vertrages) bereits am Ende des erſten Geſchäfts⸗ jahres gemacht ſein werde. Dieſer Aufwand für den Fundus ſei auch keineswegs übertrieben geweſen, ſon⸗ dern durch die Entwicklung des Unternehmens erfor⸗ derlich geworden; denn auf der ſchönen Ausſtattung der Opern beruhe nicht zuletzt der Erfolg des Theaters, der bei einfacheren Ausſtattungen bei Anſprü des Großberliner Publikums — ½ 1. en. * wirtſchaftlichen Gedeihens des Theaters bezweckt und, kaum in dem Maße eingetreten wäre. Zu dieſen verſtärkten Ausgaben, welche die gute Entwicklung des Unternehmens zugleich günſtig be⸗ einflußt haben, trete aber jetzt infolge der Notwen⸗ digkeit, im nächſten Jahre die Wagneropern neu aus⸗ zuſtatten, ein weiterer, außerordentlicher, d. h. im weſentlichen ein maliger, erheblicher Kapitals⸗ bedarf. Dieſe unumgänglichen Ausgaben werde die Geſellſchaft aus ihren flüſſigen Mitteln vorausſicht⸗ lich nicht decken können. Die Aufnahme neuer Kapi⸗ talien aber würde für das Anſehen der Geſellſchaft ſchädlich und zugleich unwirtſchaftlich ſein angeſichts der Tatſache, daß eine halbe Millkon Mark Kapital in Form einer Sicherheit feſtgelegt ſei, und in dieſem Zuſammenhange gewinne die Tatſache, daß die Stadt⸗ gemeinde ſelbſt ein erhebliches unmittelbares Inter⸗ eſſe an der Wirtſchaftlichkeit der Geſchäftsführung und der günſtigen Weiterentwicklung des Unter⸗ nehmens habe, eine erhöhte Bedeutung. Wir halten dieſe Gründe der Geſellſchaft für durchaus ſtichhaltig und halten es deshalb gerade unter den jetzigen Ver⸗ hältniſſen ebenſo ſehr im Intereſſe der Stadtgemeinde wie im Intereſſe der Betriebsgeſellſchaft für geboten, ihr aus jenen wirtſchaftlichen Gründen, die ſich im weſentlichen ja gerade aus der günſtigen Entwicklung des Deutſchen Opernhauſes ergeben haben, Erleichte⸗ rungen in der Art der Sicherſtellung der Rechte der Stadtgemeinde zu gewähren: allerdings nur unter der Vorausſetzung, daß anderweitig eine genügende Sicherſtellung durch die Geſellſchaft geboten wird. Daß die Stadtgemeinde aber als Verpächterin durch die vorgeſchlagene Art der Sicherſtellung (vgl. Ziff. II a der Anl.) jederzeit in vollem Umfange Befriedigung für ihre Anſprüche aus dem Pachtver⸗ trage finden wird, erſcheint uns vollſtändig gewähr⸗ leiſtet. Zunächſt gewährt der in der bisherigen Form auch künftig zu beſtellende Teil der Sicherheit eine Befriedigung für die etwaigen Forderungen der Stadt in Höhe einer vollen Jahrespacht (Ziff. II a 1). Für den ungewöhnlichen Fall, daß das Deutſche Opernhaus nach Beendigung des Pachtverhältniſſes mit der Opernbetriebsgeſellſchaft noch länger als ein Jahr keine Pachteinnahmen abwerfen ſollte, ſo bietet der geſamte Fundus, welcher der Stadtge⸗ meinde zugleich zu Eigentum übertragen werden ſoll (Ziff. I1 a 3), wenn er in der von der Geſellſchaft angebotenen Werthöhe an die Stelle der bisherigen Sicherheit treten ſoll, eine ſo weitgehende Erſatzſicher⸗ heit, daß dafür ohne Bedenken die Hälfte der bis⸗ herigen mnee in den in der Anlage näher be⸗ zeichneten Grenzen aufgegeben werden kann (Zif⸗ fer II a 2). Handelt es ſich doch in jedem Falle um einen die bisherige Höhe der Sicherheit um ſ 300 000 ℳ überſteigenden Betrag an Funduswert, der die größere Bonität der bisherigen Sicherheit voll aufwiegen dürfte; dies um ſo mehr, als ja die 243 Pächterin den Fundus mindeſtens in Höhe der Ab⸗ ſchreibungen durch Neuanſchaffungen ergänzen muß und die Stadtgemeinde anderenfalls jederzeit eine Ergänzung der Sicherheit verlangen kann. Unter dieſen Bedingungen glauben wir dieſe im Intereſſe des Theaters ſelbſt gegebenen Erleichterungen in Uebereinſtimmung mit der Deputation für den Bau und Betrieb des Deutſchen Opernhauſes um ſo mehr empfehlen zu können, als ſich das Unternehmen noch günſtiger entwickelt hat, als dies beim Abſchluſſe des Pachtvertrages vorausgeſehen werden konnte, und als ferner durch die veränderten Bedingungen lediglich eine weitere Förderung dieſer Entwicklung und des wie wir glauben, auch erreicht werden wird. Die Opernbetriebsgeſellſchaft möchte endlich noch eine Beſtimmung des Pachtvertrages geändert ſehen, welche ſich nachträglich als unpraktiſch und uner⸗ wünſcht herausgeſtellt hat. Die Pächterin iſt nach § 11 Abſ. 8 des Vertrages verpflichtet, einen gleich hohen Betrag, wie als Superdividende an die Akti⸗ onäre ausgeſchüttet wird, zu Wohlfahrtseinrichtungen, und zwar in erſter Linie für drei getrennte Unter⸗ ſtützungskaſſen für die verſchiedenen Gruppen des Perſonals, zu verwenden. Nachdem inzwiſchen durch den Erlaß des Angeſtelltenverſicherungsgeſetzes, das auch auf Bühnenmitglieder und Theaterperſonal An⸗ wendung findet, die bisher für durchaus verfehlt er⸗ achtete Einrichtung von Penſionskaſſen für das Per⸗ ſonal der Theater praktiſch durchführbar geworden iſt, glaubt die Geſellſchaft dem ſozialen Bedürfnis ihres Perſonals dadurch am beſten gerecht werden zu kön⸗ nen, daß ſie die verfügbaren Gelder in erſter Linie für die Ausſtattung von Penſionskaſſen verwendet, von denen eine für die Orcheſtermitglieder und eine für das übrige Perſonal begründet werden ſoll. Aus dieſen Kaſſen ſollen daneben auch Unterſtützungen ge⸗ währt werden. Da die Betriebsgeſellſchaft nach wie vor verpflichtet bleibt, das Geld für Wohlfahrtsein⸗ richtungen zu verwenden und da die Grundſätze, nach denen dieſe Wohlfahrtseinrichtungen geſchaffen wer⸗ den, auch weiterhin der Genehmigung des Magiſtrats unterliegen ſollen, ſo hat die Stadt kein Intereſſe daran, die Beſtrebungen der Geſellſchaft in dieſer Be⸗ ziehung durch zu enge Vorſchriften zu beſchränken. Wir glauben es vielmehr dem Ermeſſen der Betriebs⸗ geſellſchaft anheimſtellen zu müſſen, auf welche Weiſe ſie der ſozialen Fürſorge für ihre Angeſtellten am beſten entſprechen zu können glaubt. Wegen der Abhängigkeit dieſer Vorlage von der⸗ jenigen über die Aenderung der Eintrittspreiſe des Deutſchen Opernhauſes verweiſen wir auf die Aus⸗ führungen am Ende der letzteren Vorlage und er⸗ ſuchen um Zuſtimmung. Charlottenburg, den 4. Juni 1913. Der Magiſtrat. Dr Maier. Seydel. III 265. Anlage. Der Pachtvertrag zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und der Opernbetriebs⸗Aktiengeſell⸗ chaft „Deutſches Opernhaus“ vom 29. Mai / 28. Juni 1911 (Nachtragsver⸗ trag vom 1. JIuli 1912) wird in folgen⸗ der Weiſe abgeändert: