I. bet r. die Rechte der Stadtgemeinde a) Die Stadtgemeinde erhält das Recht,/, 1. gegen die Wahl der Vorſtandsmitglieder der Opernbetriebsgeſellſchaft binnen einer Friſt von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Wahl Widerſpruch zu erheben; 2. allen Aenderungen der Satzungen der „Deutſches Opernhaus“⸗Betriebs⸗Aktien⸗ geſellſchaft binnen einer Friſt von 6 Wochen nach Eingang der Mitteilung hierüber zu widerſprechen, wenn durch die Aenderung die Intereſſen der Stadtgemeinde berührt werden; ob dieſe Vorausſetzung zutrifft, entſcheidet der Magiſtrat nach pflichtmäßi⸗ gem Ermeſſen endgültig. Die Geſellſchaft iſt insbeſondere nicht berechtigt, die Beſtim⸗ mung des § 18 ihrer Satzungen abzuän⸗ dern, wonach die Mitglieder des Auffichts⸗ rates ihr Amt unentgeltlich ausüben und nur ihre Auslagen erſetzt erhalten. Zu a. Wird gegen die Wahl eines Vorſtands⸗ mitgliedes oder eine Aenderung der Satzungen recht⸗ zeitig Widerſpruch erhoben und gibt die Opernbe⸗ triebsgeſellſchaft dem Widerſpruch nicht unverzüglich ſtatt, oder verſtößt die Geſellſchaft gegen die Vor⸗ ſchrift des § 18 der Satzungen, ſo ſtehen der Stadt⸗ gemeinde die Rechte aus § 13 des Pachtvertrages zu. b) Bei Beendigung des Pachtvertrages iſt die Ver⸗ pächterin nicht nur verpflichtet (§ 16 des Ver⸗ trages), ſondern auch berechtigt, den der Päch⸗ terin gehörigen Fundus gegen Zahlung des vollen Buchwertes (§ 10) zu übernehmen. c) Dieſe Beſtimmung (§ 16) findet auch Anwen⸗ dung, wenn eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältniſſes dadurch eintritt, daß die Stadtgemeinde gemäß § 13 vom Vertrage zu⸗ rücktritt oder die Annahme weiterer Erfüllung zurückweiſt und Schadenserſatz wegen Nichter⸗ füllung fordert, in beiden Fällen jedoch — unbeſchadet des Anſpruches der Stadt auf vol⸗ len Schadenserſatz — mit der Maßgabe, daß als Uebernahmepreis nur die Hälfte des Buchwertes (§ 10) gilt. d) § 7 des Pachtvertrages wird dahin abgeändert, daß jeder Abonnent berechtigt iſt, ſeine Ein⸗ trittskarte bis 11 Uhr — ſtatt bisher 10 Uhr — . gegen einen Gutſchein zurückzu⸗ geben. II. betr. die Rechte der Opernbetriebs⸗ Aktiengeſellſchaft: 2) Die Beſtimmungen des § 14 über die Beſtel⸗ lung einer Pfandſicherheit in Höhe der doppel⸗ ten Jahrespacht werden, wie folgt, geändert: 1. Die Pächterin bleibt verpflichtet, eine Pfandſicherheit in Höhe einer Jahres⸗ pacht in bar oder in mündelſicheren Wert⸗ papieren zu hinterlegen. 2. Sie iſt dagegen berechtigt, die Pfandficher⸗ heit für die zweite Jahrespacht, die nach der bisherigen Beſtimmung des § 14 des Pachtvertrages in derſelben Weiſe zu be⸗ ſtellen iſt, jederzeit in Höhe des Betrages zurückzufordern, um welchen der Buchwert des Fundus (§ 10) 300 000 ℳ überſteigt; in dem Maße, wie der 300 000 ℳ über⸗ ſteigende Buchwert zuſammen mit der be⸗ ſtellten Sicherheit Ziffer 1 die Höhe der 244 doppelten Jahrespacht nicht mehr erreichen, kann die Verpächterin jederzeit eine Er⸗ gänzung der Sicherheit gemäß den bis⸗ herigen Vorſchriften verlangen. Soweit die Einzahlung des letzten Fünftels der Sicher⸗ heit noch nicht erfolgt iſt, tritt an die Stelle des Rückforderungsrechtes der Pächterin das Recht, von der Verpflichtung zur Hin⸗ terlegung dieſes Teiles der Sicherheit be⸗ freit zu werden. 3. Die Pächterin iſt verpflichtet, der Stadt⸗ gemeinde zur weiteren Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Pächterin aus dem Pachtvertrage erwach⸗ ſen, den geſamten ihr gehörigen Fundus als Eigentum zu übertragen. b) Im 8. Abſatz des § 11 des Vertrages werden die Worte „und zwar in erſter Reihe““k( bis . . . „zu bilden iſt“ geſtrichen. Druckſache Nr. 178. Vorlage betr. Aenderung der Eintrittspreiſe im Deutſchen Opernhauſe. Urſchriftlich nebſt Akten F. 37 Nr. 6 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der aus der abgedruckten Anlage erſichtlichen Abänderung der Eintrittspreiſe zum „Deut⸗ ſchen Opemhauſe“ wird für die Zeit vom Spieljahr 1913/14 ab zugeſtimmt. Die geſchäftliche Lage des „Deutſchen Opern⸗ hauſes“ muß nach den Berichten des Aufſichtsrats der Geſellſchaft (eine Bilanz liegt noch nicht vor) als zufriedenſtellend bezeichnet werden. Die Einnahmen und die Ausgaben halten ſich im Großen und Ganzen im Rahmen der Voranſchläge. Es hat ſich jedoch gezeigt — was bei einem ſo neuartigen und vorbild⸗ loſen Theater nicht verwundern darf — daß das Publikum ſich gewiſſen Platzgruppen des Theaters gegenüber zurückhaltend verhält, offenbar, weil es den Wert dieſer Plätze nicht ſo hoch einſchätzt, wie man es nach den Erfahrungen anderer Theater erwarten zu dürfen glaubte, während andere Platzgruppen, nach dem Verhalten des Publikums zu urteilen, im Preiſe offenbar zu niedrig angeſetzt ſind. Insbeſondere hat der I. Rang bei den bisherigen Preiſen nur wenig Abnehmer gefunden. Aber auch das II. Parkett hat im Verhältnis zu ſeiner Platzzahl bisher viel mehr Lücken aufgewieſen, als man erwarten konnte; blieben doch an Wochentagen durchſchnittlich 20%, an den Sontagen ſogar über 25% ſeiner Plätze un⸗ beſetzt. Die Geſellſchaft ſieht ſich deshalb genötigt, für das nächſte Spieljahr (1913)14) in dieſen beiden Platzgruppen eine Herabſetzung der Preiſe der Plätze in Ausſicht zu nehmen, in der berechtigten Erwartung, daß ſich der Verkauf dieſer Plätze da⸗ durch weſentlich ſteigern und daß ſich trotz der ge⸗ ringeren Einzelpreiſe eine höhere Geſamteinnahme ergeben wird. Sie hat ein dringendes Intereſſe daran, ſich dieſe Einnahmeſteigerung ſchon für das nächſte Spieljahr zu ſichern, weil ſich in dieſem die Aus⸗ gaben durch das Hinzutreten der Wagneropern er⸗ heblich ſteigern werden (allein die Steigerung der Gagen für Soli, Chor und Orcheſter wird ſich auf rund 150 000 ℳ 14 und dieſem Umſtande durch Erzielung regelmäßiger höherer Ein⸗