den Vorſchriften über die Verkehrsſicherheit muß demgemäß die Breite der Treppen betragen: 5 0,70 . 5 0,50 E 2,80 0,30 = 6,84 u. hreite von 2. 2,00 2. 2,50⸗ 9,00 m. Vom I. Obergeſchoß zum Erdgeſchoß ſtehen zur Verfügung: 2. 2,50 2. 3,50 12,00 m Laufbreite. Berückſichtigt man, daß 4 Klaſſen des Erdgeſchoſſes in der Regel nicht auf dieſe Treppen angewieſen ſind, ſo folgt, daß die Treppenbreiten reichlich bemeſſen ſind. Die erforderliche Ausgangsbreite beträgt gleich⸗ falls 6,84 m. Die vorhandene Ausgangsbreite ſetzt ſich zuſammen aus 4 Ausgängen des Mittelbaues zu je 2,00 m 8,00 m und 2 Ausgängen an den Ecken des Baues zu 2,00 und 2,30 m 4,30 m. Insge⸗ ſamt iſt alſo nahezu die doppelte erforderliche Aus⸗ gangsbreite vorhanden. entſpricht mit 2,50 m Breite den polizeilichen An⸗ forderungen, die Ausgänge von Turnhalle und Schul⸗ ſaal ſind mit 6,40 m und 7,00 m ausreichend be⸗ meſſen. Das Gebäude ſoll nur ſoweit unterkellert werden, als für wirtſchaftliche und für Heizungs⸗ und Lüftungszwecke erforderlich iſt. Heizung und Lüftung. Die Keſſelanlage iſt unter der Turnhalle unter⸗ gebracht worden, weil dieſe zentrale Lage für den Betrieb am günſtigſten iſt. Geplant iſt wie bei den zuletzt ausgeführten Schulbauten wiederum eine Niederdruckdampfheizung, welche bei dem heutigen Stand der Technik ohne Bedenken gewählt werden kann und ſich gegenüber einer Warmwaſſerheizung deshalb beſonders empfiehlt, weil die erforderliche Anwärmung der Luft bereits in der gemeinſamen Friſchluftkammer und im Luftwerteilungskanal er⸗ folgen wird. Die Heizkörper in den Räumen ſelbſt dienen nur zum Aufheizen vor Schulbeginn, ſo daß die Gefahr zu großer ſtrahlender Wärme von vorn⸗ herein vermieden wird. Die Regelung der Wärme⸗ zufuhr erfolgt im übrigen mit Hilfe einer Fern⸗ thermometeranlage durch den Heizer vom Keller aus. Durch den Einban eines Ventilators, welcher die erforderliche friſche Luft in die Räume hineinpreßt, rann die Größe des Luftwechſels dem jeweiligen Be⸗ dürfnis angepaßt werden. Die Preßluft verhindert außerdem am beſten Zuglufterſcheinungen an den -Fenſtern. Bauart. Die Bauart ſoll den zuletzt ausgeführten Schulen entſprechen. Die Außenſeiten ſollen im weſentlichen ebutzt werden. Nur das Untergeſchoß an der Sybel⸗ ſraße ſowie einzelne beſonders betonte Architektur⸗ teile ſind in Werkſtein vorgeſehen. Von der Aus⸗ führung eines hohen Daches iſt, wie ſchon früher er⸗ wühnt wurde, abgeſehen worden mit Rückſicht darauf, daß dasſelbe an der zwiſchen den Vorgartengittern nur 16 m breiten Sybelſtraße kaum zur Geltung tomt und andererfeits die flachen Dächer eine daeie Vergrößerung des Bewegungsranmes be⸗ euten. Die Zwiſchendecken ſollen, wie ſchon bei den lren Neubauten geſchehen, maſſiv hergeſtellt werden. „ur die Dachrinnen iſt der wegen Kupfer norgeſchen. 249 Die Breite der Durchfahrt Baukoſten. Der Koſtenanſchlag ſchließt mit der Summe 0 von 1 196 000 ℳ ab. Nach Abzug von 57 300 ℳ Die 4 Treppen haben eine geſamte lichte Lauf⸗ für die Umwehrungen, Befeſtigungen und Bauzinſen verbleiben 1 138 700 ℳ reine Baukoſten. Das ergibt bei 51 725 cbm umbauten Raumes einen Ein⸗ heitspreis von rd. 22 ℳ f. d. bm. Für das Grundſtück ſind 790 000 ℳ in Anſatz zu bringen. Charlottenburg, den 18. April 1913. Der Stadtbaurat. Der Magiſtratsbaurat. Seeling. Spicken dorff. Druckſache Nr. 181. Vorlage betr. Altersverſorgung der Lehrkräfte an den Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen. Urſchriftlich mit Akten der Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Lehrkräften, die mindeſtens fünf⸗ zehn Jahre, wenn auch nicht ununter⸗ brochen, als wiſſenſchaftliche Lehrkraft in min⸗ deſtens 18, als techniſche Lehrkraft in mindeſtens 15 Wochenſtunden an Charlotten⸗ burger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen beſchäftigt waren, wird aus ſtädtiſchen Mitteln im Falle der Vollendung des 65. Lebensjahres oder im Falle vor⸗ hereintretender Berufsunfähig⸗ keit ein jährliches Ruhegeld gewährt, das im Höch ſt falle 700 ℳ beträgt. Dieſes Ruhegeld ſoll ſo bemeſſen ſein, daß die Geſam t bezüge der betreffenden Lehr⸗ kraft an Invalidenrente nach der R. V. O., an Ruhegeld nach dem A. V. G. zuſammen mit dem ſtädtiſchen Ruhe⸗ gel d nicht mehr als drei Viertel des im Durchſchnitt der letzten drei Iahrebezogenen Gehalts, und zwar bei ordentlichen wiſſenſchaftlichen oder tech⸗ niſchen Lehrern oder Lehrerinnen mindeſtens 900 ℳ und nicht mehr als 1200 und bei Oberlehrern oder Oberlehrerinnen mindeſtens 900 ℳ, aber nicht mehr als 2000 ℳ betragen. In keinem Fall dürfen dieſe Geſamtbezüge den Betrag desjenigen Ruhegehalts überſteigen, das eine Lehrkraft an den ſtäd tiſchen Schulen bei gleichem Dienſtalter unter Zu⸗ grundelegung der ſtädtiſchen Beſoldung er⸗ halten würde. Dabei iſt bezüglich der Beſol⸗ dung der Lehrerinnen der Normalbeſoldungs⸗ etat für die Lehrkräfte an den Gemeinde⸗ ſchulen in Betracht zu ziehen. Soweit die betreffende Lehrkraft aus anderenregelmäßigen Einkünften ein weiteres Einkommen von mehr als 600 %ℳ hat, wird der über 600 ℳ hinausgehende Be⸗ trag von dem nach Abſ. 2 zu gewährenden ſtädtiſchen Ruhegeld gekürzt. Die Entſcheidung über die Berufsunfähig⸗ keit treffen für die dem Verſicherungsgeſetz für Angeſtellte unterworfenen Lehrkräfte die danach größeren Haltbarkeit, zuſtändigen Behörden, im übrigen der Magiſtrat.