II. Anſtaltsleitern oder leiterin⸗ nen, die mindeſtens 15 IJahre lang an Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen und davon min⸗ deſtens 10 Jahrelang an Charlottenburger Schulen als Anſtaltsleiter (Aleiterin) tätig ge⸗ weſen ſind, wird im Falle der Vollend u n g des 65. Lebensjahres oder im Falle vorher eintretender Berufsunfähigkeit ein jährliches Ruhegeld von 1500 ℳ gewährt. Soweit der betreffende Anſtaltsleiter (leiterin) aus anderenregelmäßigen Einkünften (einſchließlich Invalidenrente nach der R. V. O., Ruhegeld nach dem A. V. G.) ein weiteres Einkommen von mehr als 1500 ℳ hat, wird der über 1500 ℳ hinausgehende Betrag von dem nach Abſ. 1 berechneten ſtädtiſchen Ruhegeld gekürzt. Die Entſcheidung über die Berufs⸗ unfähigkeit trifft die Schulaufſichtsbehörde. Von dieſer Unterſtützung ſollen Leiter und Leiterinnen von ſolchen Charlottenburger Privatmädchenſchulen oder Lyzeen ausgeſchloſſen ſein, die Schülerinnen aus Gründen der Kon⸗ feſſion oder Religion ganz oder zum Teil von ihrer Anſtalt ausſchließen. Verheiratet ſich eine Ruhegeldempfängerin, ſo hört die Zahlung aus ſtädtiſchen Mitteln auf. Ein klagbares Recht auf Bewilligung des Ruhe⸗ geldes wird durch dieſen Beſchluß nicht be⸗ gründet. Die in einem Jahre aus der Poſition „Alters⸗ verſorgung der Lehrkräfte an den privaten höheren Mädchenſchulen“ nicht verbrauchten Etatsmittel ſind zur Deckung etwaiger Fehl⸗ beträge in ſpäteren Jahren bis auf weiteres zu einem beſonderen Fonds anzuſammeln, der verzinslich anzulegen iſt. Die Unterſtützungen zu I1—11 werden nur den⸗ jenigen Lehrkräften und Anſtaltsleitern (Aleiterinnen) gewährt, welche bei Wirkſamkeit dieſes Beſchluſſes noch an Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen beſchäftigt ſind. Für die bereits vorher aus dem Char⸗ lottenburger Schuldienſt ausgeſchiedenen Per⸗ ſonen gelten dieſe Beſtimmungen unter der Vorausſetzung, daß der Herr Miniſter der geiſt⸗ lichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten die Hälfte des Zuſchuſſes auf Staatsfonds über⸗ nimmt. VII. Vom Etatsjahr 1914 ab ſind die Mittel für die Altersverſorgung der Lehrkräfte von der Po⸗ ſition Ord. Kapitel I1 B Abſchnitt 7 Nr. 1 zu trennen und in einer neu zu bildenden Poſttion Abſchnitt 7 Nr. 2 anzufordern. Durch den Etat für 1912 ſind zur Unterſtützung privater höherer Mädchenſchulen unter dem Vorbehalt eines beſonderen Gemeinde⸗Beſchluſſes über Art und Höhe der zu gewährenden Unterſtützungen 45 000 bereit geſtellt worden. Dieſelbe Summe iſt in den Etat für 1912 in Kapitel 11 B Abſchnitt 7 Nr. 1 ein⸗ geſtellt. Von dieſem Betrage entfallen 25 000 ⅓ auf die Unterſtühung der Leiter und Leiterinnen von Privat⸗ ſchulen und zwar werden dieſe 25 000 all für die Ge⸗ 2 250 währung von Kopfbeiträgen und für die Gewährung von Freiſchulſtellen gemäß unſerer Vorlage vom 14. März 1912 verwendet. Der Reſtbetrag von 20 000 ℳ iſt für die Unte ſtützung der einzelnen Schulen im Intereſſe ihrer Lehrkräfte reſerviert. Nach eingehender Prüfung der einſchlägigen Verhältniſſe nehmen wir davon Abſtand, dieſen Betrag den einzelnen Schulen und nur mittel⸗ bar den daran beſchäftigten Lehrkräften zur Verfügung zu ſtellen. Wir ſind vielmehr zu der Anſicht gelangt, daß die Verſorgung der Lehrkräfte im Falle ihre⸗ Alters und der Dienſtunfähigkeit unmittelbar durc die Stadtgemeinde ſtattfinden ſoll, ſo daß durch dieſe Verſorgung nur eine Beziehung zwiſchen den Lehr⸗ kräften und der Stadt, nicht aber zwiſchen den Leitern und Leiterinnen der Schule und der Stadt hergeſtell wird. Eine Mehrbelaſtung findet für die Stadt durt dieſe Aenderung der Organiſation der Verſorgung der privaten Lehrkräfte nicht ſtatt. Wir betrachten die Lehrkräfte, die an Charlottenburger Schulen ein⸗ Tätigkeit von 15 Jahren nachweiſen können, als ein Einheit, für deren Unterhalt im Falle des Alters oder der Dienſtunfähigkeit einzuſtehen, wir als eine ſoziale Aufgabe anſehen, da dieſe Perſonen bei Ausübun) ihres Berufs dem öffentlichen Intereſſe gedient haben. Dieſe Betrachtung der Lehrkräfte als eine Einheit ergibt ſich daraus, daß die Privatſchulen ſelbſt hin⸗ ſicht.⸗! des Lehrkörpers keine Einheit derart dar⸗ ſtellen, daß die Lehrkräfte ſtändig oder auch nur allein ihre Tätigkeit an einer Anſtalt ausüben, vielmehr it feſtgeſtellt, daß verſchiedene Lehrkräfte im Laufe der Jahre innerhalb Charlottenburgs die Schulen ge⸗ wechſelt haben, ja, es kommt vor, daß Lehrkräfte gleichzeitig an mehreren Charlottenburger Privat⸗ ſchulen tätig ſind. Aus dieſen Erwägungen heraus fällt für die Ver⸗ ſorgung der Lehrkräfte die Unterſcheidung in An⸗ ſehung der Schule fort. Anders liegt die Sache bei der Verſorgung der Anſtaltsleiter und leiterinnen. Hier muß natürlich für die ſtädtiſche Verſorgung die Beſchränkung be⸗ ſtehen bleiben, wonach diejenigen Leiter und Leiterin⸗ nen von der Verſorgung ausgeſchloſſen ſind, die kon⸗ 4 Beſchränkungen an ihren Anſtalten walten laſſen. Was die Organiſation der Alters⸗ und Berufs⸗ unfähigkeitsverſicherung angeht, ſo haben wir in unſerer Vorlage vom §. März 1912 für die Alter⸗ verſorgung der vollbeſchäftigten Lehrkräfte unter⸗ ſchieden zwiſchen den Lehrkräften unter und üh er 45 Jahren: für die erſteren hatten wir als Ziel in Ausſicht genommen eine Rentenverſicherung bei der Allgemeinen Deutſchen Penſions⸗Anſtalt fü⸗ Lehrerinnen und Erzieherinnen, die einſchließlic aller ſonſtigen Bezüge einen jährlichen Unterhaltungs⸗ beitrag von 1200 %ℳ den Lehrern und Lehrerinnen, von 2000 ℳ den Oberlehrern und Oberlehrerinnen und von 3000 ℳ den Vorſtehern und Vorſteherinnen, im Falle der Vollendung des 60. Lebensſahres oder 80 2 . eee ce eee 10 ie über 45 e alten äfte war dagegen ein Selbſtverſicherung durch Zahlung eines unter Berüc ſichtigung ſonſtiger Einkünfte feſtzuftellenden Ruhe⸗ von geldes von hochſtens 700 ¾ bei Vorſteherinnen höchſtens 1500 , vorgeſehen, falls 15 Jahr waren. ſie mindeſten⸗ e im Charlottenburger Schuldienſt tärin