Wir haben aber nach eingehenden Erwägungen dieſes Programm in der aus unſeren Anträgen erſicht⸗ lichen Weiſe geändert Aus der zunächſt vorgenommenen genauen Feſt⸗ ſtellung des vorhandenen Beſtandes an Lehrkräften er⸗ gab ſich für den 1. April 1913 folgendes: An den z. 3t. vorhandenen privaten Lyzeen und der einen höheren Mädchenſchulen ſind abgeſehen von den Anſtaltsleitern und leiterinnen im ganzen 96 Lehrkräfte beſchäftigt. Von dieſen ſind z. 31. bereits 25 Lehrkräfte, alſo rd. d über 45 Jahre alt; von den 96 Lehrträften ſind aber des weiteren nicht weniger als 50, alſo über die Hälfte, noch nicht 5 Jahre, 27 noch nicht einmal 2 Jahre in Charlottenburg tätig. Gerade unter dieſen jüngeren tritt aber, wie eine Umfrage ergeben hat, ein außerordentlich ſtarker Wechſel ein: ſo waren 3. B. in 55 Fällen, in denen in den letzten 5 Jahren an 2 Schulen ein Wechſel ſtattgefunden hat, 37 Lehr⸗ kräfte erſt bis zu 2 Jahren an der Anſtalt tätig, 15 Lehrkräfte 2—5 Jahre und nur 3 länger als 5 Jahre. Dieſe Tatſachen ergeben, daß eine Verſicherungs⸗ nahme im Intereſſe der Lehrkräfte ſich nur auf einen kleinen „reis von Herſonen erſtrecten tonnte. Eine Ver⸗ ſicherung müßte für alle diejenigen Lehrkräfte ausge⸗ ſchloſſen werden, bei denen überhaupt nicht feſtſteht, ob ſie im Charlottenburger Schuldienſt bleiben, wenn man nicht Gefahr laufen will, für einen großen Teil der Lehrkräfte die jährlichen Prämien umſonſt zu zahlen, und dies häufig ſogar ohne Nutzen für die verſicherte Lehrkraft ſelbſt, wenn dieſe nämlich nach Dem Ausſcheiden aus dem Charlottenburger Priwat⸗ ſchuldienſt nicht in der Lage iſt, ſich durch eigene Weiterzahlung der jährlichen Prämien die Rente zu ſichern. Legt man den kurzen Zeitraum von 2 Jahren zu Grunde, um feſtzuſtellen, ob die Beſchäftigung an Charlottenburger Schulen eine vorausſichtlich dauernde iſt und läßt erſt dann die Verſicherung ein⸗ treten, ſo würden im ganzen nur 96 — 25 — 27 44 Lehrkräfte für die Verſicherung übrig bleiben. Aber auch für dieſe iſt ſie mit Ausſicht auf irgend⸗ einen zuverläſſigen Verſicherungserfolg nicht durch⸗ führbar, da für die Höhe der zuſätzlich zu verſichern⸗ den Jahresrenten mit Rückſicht auf die Beweglichkeit derſelben ſichere Grundlagen fehlen. Gedacht waren ſte als Ergänzungsrenten neben den reichsgeſetzlichen Renten aus der R. V. O. und dem A. V.G. Wenn ſchon die erſtere nach der Zeitdauer der Verſicherung, alſo namentlich nach dem früheren oder ſpäteren Ein⸗ tritt der Invalidität ſchwankt, ſo noch vielmehr die Angeſtelltenrente, bei der im Gegenſatz zur Invali⸗ denrente die feſten Grundbeſtandteile des Reichs⸗ zuſchuſſes und des Grundbetrages fehlen und ſich die Höhe allein nach den ganz verſchieden hohen Bei⸗ trägen in den verſchiedenen Gehaltsſtufen und ſodann nach der Länge der Verſicherungsdauer richtet. Aus der Ungewißheit über die Höhe dieſer beiden Renten⸗ fattoren ergibt ſich alſo auch die Unbeſtimmtheit der 9 . 4 1 44 egen die Zu ſicherung noch die große Schwie⸗ rigkeit der Arbeit für die Verwaltung ſprechen, die über jeden Fall beſonders mit den Schulen und der A. D. P. A. verhandeln müßte. Wir ſchlagen deshalb für allee in Betracht kommenden Lehrkräfte die Selbſtverſicherung der Stadt für das Alter und den Invaliditätsfall in er im Antrage zu Ienthaltenen Form 251 — vor und bemerken dazu im einzelnen noch folgendes: Vorausſetzung iſt in allen Fällen eine minde⸗ ſtens 15jährige, wenn auch nicht ununterbrochene Be⸗ chäftigung an Charlottenburger Privatſchulen, und zwar eine volle Beſchäftigung: dieſe ſoll bei wiſſen⸗ ſchaftlichen Lehrern und Lehrerinnen mindeſtens 18 Wochenſtunden, wie bereits früher vorgeſehen, be⸗ tragen, bei den techniſchen Lehrkräften halten wir es für richtiger, ſie von 12 auf 15 Wochenſtunden hin⸗ aufzuſetzen. Was die Höhe des zu zahlenden ſtädtiſchen Ruhe⸗ geldes betrifft, ſo haben wir an der Höchſtſumme von 700 ℳ feſtgehalten, die auch die Stadt Berlin auf Grund eines Gemeindebeſchluſſes vom 12./24. Juni 1909 an frühere Lyzeallehrerinnen zahlt. Einer noch⸗ maligen Prüfung haben wir aber die Höhe des zuzu⸗ ſichernden Ruhegeldes unterzogen, das wir die ein⸗ zelnen Lehrkräfte unter Hinzurechnung der Renten⸗ bezüge uſw. erreichen laſſen wollen. Es iſt ſeinerzeit auf 1200 ℳ bemeſſen worden. Es ergab ſich nun aber aus der Feſtſtellung der den einzelnen oben ge⸗ nannten 96 Lehrkräften gezahlten Gehälter, daß ab⸗ geſehen von den wenigen Oberlehrerkräften eine un⸗ verhältnismäßig geringe Zahl der ordentlichen oder techniſchen Lehrkräfte überhaupt nur ein Gehalt von über 1500 ℳ bezieht, ein Teil aber nicht ein⸗ mal ein Gehalt von 1200 ℳ erreicht. Unter dieſen Verhältniſſen erſchien mit Rückſicht auf die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen und auf ſämt⸗ liche Beamtenkategorien, die niemals mehr als ihres zuletzt bezogenen Gehalts, und zwar erſt nach jahrzehntelanger Dienſtzeit als Ruhegeld erlangen können, ein Feſthalten an der 1200 ⸗Grenze für alle Fälle unmöglich, andererſeits aber auch ein Hin⸗ untergehen unter 900 ℳ als Eriſtenzminimum un⸗ tunlich, wenn anders tatſächlich Not verhindert wer⸗ den ſoll. Demnach ſoll das zu ſichernde Geſamt⸗ renteneinkommen ſtets mindeſtens 900 ℳ und höch⸗ ſtens 1200 ℳ bei den Lehrern und Lehrerinnen, 2000 ℳ bei den Oberlehrern und Oberlehrerinnen, im übrigen aber nicht mehr als ¼ des im Durch⸗ ſchnitt der letzten 3 Jahre bezogenen Gehaltes be⸗ tragen, im letzten Fall aber nicht höher ſein, als das⸗ jenige Ruhegeld, das eine Lehrkraft der gleichen Gruppe an den ſtädtiſchen — und zwar den Ge⸗ meindeſchulen bei gleichem Dienſtalter erhalten würde. Es ſoll dadurch vermieden werden, daß irgendeine Beſſerſtellung dieſer Privatſchullehrkräfte vor den ſtädtiſchen in irgendeinem Zeitpunkt eintritt. Eine unterſchiedliche Behandlung der Ruhegeld⸗ bezüge für die wiſſenſchaftlichen und techniſchen Lehr⸗ kräfte ſoll dabei aber nicht eintreten, zumal die Höhe des zuletzt bezogenen Gehalts bei der Berechnung des zuzuſichernden Ruhegeldes eine Rolle ſpielt. Die Rückſicht auf die ſtaatliche Penſionsgeſetz⸗ gebung für Lehrkräfte und Beamte, und die entſpre⸗ chenden ortsgeſetzlichen Vorſchriften für Beamte, An⸗ geſtellte und Arbeiter, ferner die Rückſicht auf die Ruhegehaltsbeſtimmungen des A. V. G. nötigten fer⸗ ner dazu, davon Abſtand zu nehmen, die ſtädtiſche Ruhegeldzahlung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten zu laſſen, falls bis dahin In⸗ validität noch nicht vorliegt. In den ſeltenen Fällen, wo letzteres nicht der Fall iſt, ſoll vielmehr das ſtäd⸗ tiſche Ruhegeld erſt mit der Vollendung des 65. Lebensfahres gezahlt werden.