— 252 — Rach den Abſichten der früheren Magiſtrats⸗ vorlage ſollten bei der Berechnung des am Ruhege⸗ haltsbetrage fehlenden, alſo von der Stadt bis zur Höhe von jährlich 700 ℳ zu zahlenden Betrages, auch die ſonſtigen feſten Einkünfte der betreffenden Lehr⸗ kraft aus anderen Quellen (Zinseinkommen, feſte Unterſtützungen von Verwandten, durch Selbſtver⸗ ſicherung erworbene Rentenbezüge uſw.) berückſichtigt werden. Ein Feſthalten daran würde aber die uner⸗ wünſchte Folge haben, daß diejenigen Lehrkräfte, die für ihr Alter aus eigenen Kräften keinerlei Vorſorge getroffen haben, beſſer geſtellt ſein würden als die anderen, daß diejenigen, die geſpart haben, dafür durch Verminderung des ſtädtiſchen Ruhegeldes ge⸗ wiſſermaßen beſtraft würden. Da aber andererſeits zur Gewährung des ſtädtiſchen Ruhegeldes ſtädtiſche Mittel nur inſoweit in Anſpruch genommen werden ſollen, als nötig iſt, um die Lehrkraft im Alter oder bei Berufsunfähigkeit vor Not zu ſchützen, ſo ſollen die vorgenannten feſten Bezüge doch inſoweit berück⸗ ſichtigt und das ſtädtiſche Ruhegeld inſoweit gekürzt werden, als das Privateinkommen den Betrag von 600 %ℳ überſteigt. Soweit das ſtädtiſche Ruhegeld eine Ergänzung teichsgeſetzlicher Renten bildet, iſt die Feſtſtellung der Berufsunfähigkeit durch die nach den reichsgeſetz⸗ lichen Beſtimmungen zuſtändige Stelle Vorausſetzung auch der ſtädtiſchen Zahlung. In allen anderen Fäl⸗ len ſoll dem Magiſtrat die Entſcheidung allein zu⸗ ſtehen. Einer eingehenden Prüfung haben wir ferner die Frage unterzogen, ob wir für die nunmehr in der vorgeſchlagenen Form ausgeſtaltete Altersver⸗ ſorgung der Lehrkräfte und für die danach ſchwan⸗ kende Belaſtung der Stadtgemeinde in den einzelnen Etatsjahren irgend eine Form der Rückverſicherung oder Sicherung durch Anſammlung eines Fonds wählen ſollten. Nach umfangreichen Berechnungen, über welche der bei den Akten befindliche Bericht des Unterausſchuſſes der Deputation für das höhere Mädchenſchulweſen Aufſchluß gibt, ſind wir aber ſchließlich zu dem Ergebnis gelanat, daß die reine Selbſtverſicherung als die in jeder Beziehung vor⸗ teilhafteſte und einfachſte Form erſcheint. Eine ungleichmäßige Belaſtung des Etats ſoll dadurch möalichſt vermieden werden, daß, wie unter V vorgeſchlagen, die in einem Jahre nicht verbrauch⸗ ten Etatsmittel zur Deckung etwaiger Fehlbeträge in ſpäteren Jahren zu einem beſonderen Fonds ange⸗ ſammelt werden ſollen. Bei der von uns vorgeſchlagenen Regelung, wo⸗ nach die Sicherſtellung der Lehrkräfte nicht mehr als Anſtaltsunterſtützung gilt, wird die frühere Regelung genenſtandslos, die Aufwendungen für die Sicher⸗ ſtellung der Lehrkräfte, wie urſprüngli“ beabichtigt, rechnungsmäßig derart zu teilen, daß die Anſtalts⸗ leitung und die Lehrkraft ſelbſt je 25%, die Stadt⸗ gemeinde 50 / trägt. Sachlich bleibt es indes bei dem früheren Verteilungsmodus: denn das ſtädtiſche Ruheneld ſoll ja nach den jetzigen Vorſchlägen ledig⸗ lich die Ergänzung zu den reichsgeſetzlichen Renten darſtellen: dieſe betragen aber zuſammen in den meiſten Fällen mehr als die Hälfte des zu gewähren⸗ den Ruhegeldminimums. Die Beiträge für Inva⸗ liden⸗ und Angeſtellten⸗Verſicherung, die nach den Vorſchlägen früher zwiſchen Stadt und Anſtaltslei⸗ tung zu teilen geweſen wären, ſind nach unſerem jetzigen Antrage allein von der Anſtaltsleitung und der Lehrkraft zu tragen. Die Rücklagen für eine Selbſtverſicherung werden alſo nicht höher, als ſie nach dem früheren Programm geweſen wären. Das unter I1 vorgeſchlagene höhere Ruhegeld von 1500 ℳ ſoll denjenigen Anſtaltsleitern und aleiterinnen zukommen, die innerhalb einer minde⸗ ſtens 15 jährigen Tätigkeit im Charlottenburger Privatſchuldienſt mindeſtens 10 Jahre lang eine An⸗ ſtalt geleitet haben. Bei ihnen ſollen dann aber Pri⸗ vateinkünfte und auch etwaige geſetzliche Renten nur inſoweit berückſichtigt werden und zur Kürzung des Ruhegeldes führen, als ein Betrag von 1500 ℳ über⸗ ſchritten wird. Die Entſcheidung über ihre Berufsunfähigteit ſoll die Schulaufſichtsbehörde als unabhängige In⸗ ſtanz treffen. Die Beſtimmung unter 1II entſpricht den ſtäd⸗ tiſchen Beſtimmungen über die Gewährung von Wit⸗ wengeld, ebenſo die Beſtimmung unter IV dem Ab⸗ ſatz 2 im § 1 der Grundfätze für die Bewilligung von Ruhelohn bei den ſtädtiſchen Arbeitern und Ange⸗ ſtellten. Die Frage, ob und inwieweit ſich der Staat an der Altersverſorgung von Charlottenburger Lehr⸗ kräften beteiligen ſoll, haben wir ebenfalls eingehend, auch entſprechend den ſ. 3t. aus der Mitte der Stadt⸗ verordnetenverſammlung laut gewordenen Wünſchen behandelt. Eine Möglichkeit der Beteiligung des Staates erſchien uns aber nur gegeben hinſichtlich der⸗ jenigen Lehrkräfte, die bereits jetzt infolge der Mäd⸗ chenſchulreform oder infolge ihres Alters aus dem Charlottenburger Schuldienſt geſchieden ſind. Bei ihnen ſoll die Verſorgung durch die Stadt gemäß Vorſchlag 1 und II nur erfolgen, wenn der Staat aus ſeinen Mitteln die Hälfte des notwendigen Zu⸗ ſchuſſes trägt. Was endlich die Koſtenfrage betrifft, ſo werden durch unſeren Vorſchlag zu vI Abſatz 2 zurzeit unge⸗ fähr 10 alte Lehrkräfte betroffen, bei denen wohl in jedem Falle die vollen 700 zu zahlen ſein werden, da bei ihnen eine Rente aus dem A. V. G. noch nicht in Frage kommt. Bei der Beteiligung des Staates mit der Hälfte würde die Stadt alſo jahrlich belaſtet ſein mit: : 3900 % Im Dienſt ſind ferner zurzeit 6 Leh⸗ rerinnen über 55 Jahre mit über 15 jäh⸗ rigen Dienſtzeit, bei denen in abſehbarer Zeit Berufsunfähigkeit eintreten wird und die ebenfalls evtl. mit der vollen Rente von 700 ℳ gemäß I unſerer Anträge zu berückſichtigen ſind. Dieſe ergeben weitere 4200 zuſammen alſo 7700 Nach den vorhandenen Unterlagen werden in 5 Jahren 2 weitere Lehrkräfte, in 10 Jahren 7 wei⸗ tere Lehrkräfte das Alter von 55 Jahren erreicht haben, das man nach unſeren Ermittlungen ſchätzungsweiſe als Durchſchnitts⸗Invaliditätsalter bei Privatlehrerinnen annehmen kann. Wenn auch dieſe mit der vollen Rente von 700 ℳ eingeſetzt wer⸗ den und keine Abgänge bei den oben mit 7700 % eingeſetzten Renten erfolgen, würde die jährliche Be⸗ laſtung in 10 Jahren erſt. 7700 und 9 700 6 300 zuſammen alſa 14 000 % betragen; dazu kommen dann eventuell noch einige Renten für Vorſteher mit je 1500 ℳ Daraus er⸗ gibt ſich, daß in abſehbarer Zeit die im Etat für dieſe Zwecke vorgeſehenen 20 000 ausreichen werden.