Wie wir bereits in der Vorlage vom 1. Mai 1912 — Druckſache Nr. 136 — ausgeführt haben, ſind wir bei der Aufſtellung des Etats hinſichtlich der Polizeikoſten nur auf Schätzungen angewieſen. Die Nachforderung für 1911 iſt — wie auch die früheren — hauptſächlich darauf zurückzuführen, daß die auf dem Stande des vorhergehenden 1. Oktober beruhenden Etatsanſätze für die Gehälter im Etat der Polizeiverwaltung im Laufe des Etatsjahres eine nicht unbeträchtliche Erhöhung auf Grund der Ver⸗ ſchiebung im Beſoldungsdienſtalter erfahren. Ferner kommt in Betracht, daß Remunerationen für Polizei⸗ hilfsbeamte, ſowie Kanzlei⸗ und Unterbeamte, die im Etat des Polizeipräſidiums Charlottenburg nicht vorgeſehen ſind, von den Miniſtern des Innern und der Finanzen nach Bedarf bewilligt werden. Auch die Beträge für ſächliche Ausgaben, die ſtets für drei Jahre feſtgeſetzt werden, haben ſich gegen den Etats⸗ anſatz bedeutend erhöht. Dadurch erklärt ſich die Abweichung der end⸗ gültigen von der vorläufigen Feſtſetzung und die Un⸗ ſicherheit über den Bedarf bei der Einſtellung der Koſten in den Etat. Aus demſelben Grunde wird auch noch für das Rechnungsjahr 1912 eine Nachbewilligungsvorlage erforderlich werden. Dagegen haben wir vom Rech⸗ nungsjahre 1913 ab den gemachten Erfahrungen Rech⸗ nung getragen und eine entſprechend höhere Summe in den Etat eingeſtellt, ſo daß in Zukunft voraus⸗ ſichtlich die im Etat angeforderten Summen zur Deckung der Ausgaben hinreichen werden. Auf unſeren Einſpruch gegen die Feſtſetzung der Koſten für das Jahr 1909 (vgl. Druckſache 108 für 1911) iſt inzwiſchen unterm 29. 10. 1912 eine Ent⸗ ſcheidung des Königlichen Oberverwaltungsgerichts ergangen. Danach dürfen uns die Koſten für die Ge⸗ ſchäfte des Zivilvorſitzenden der Erſatzkommiſſion nicht in Rechnung geſtellt werden, dagegen haben wir — entgegen der von uns vertretenen Auffaſſung — zu den Koſten der politiſchen Polizei den geſetzmäßigen Anteil beizutragen. Entſprechend dieſer Entſcheidung iſt die Feſt⸗ ſetzung der Koſten für das Jahr 1911 erfolgt: wir haben daher von der Einlegung des Einſpruchs ab⸗ geſehen. Charlottenburg, den 19. Juni 1913. Der Magiſtrat. Dr Maier. III. Seydel. Druckſache Nr. 194. Vorlage betr. Anmietung von Schulräumen. Urſchriftlich mit 1 Heft und 1 Plan an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: ) Der Anmietung der Dreizimmerwohnung im Erdgeſchoß des Seitenflügels des Hauſes Sybelſtraße 24 vom 1. Oktober 1913 bis 30. September 1915 wird zugeſtimmt. b) Der zur Herrichtung der Räume und zur Deckung des Mietszinſes bis 31. März 1914 erforderliche Betrag von 1250 ℳ iſt dem Dis⸗ poſitionsfonds zu entnehmen. c) Der Mietszins vom 1. April 1914 ab, ſowie die vereinbarte, am 1. Oktober 1915 fällige Zahlung von 1000 ℳ ſind in den Etat Ka⸗ 284 pitel III von 1914 bzw. 1915 einzuſtellen. Das Gemeindeſchulhaus Sybelſtraße 21/3, in dem zur Zeit die Gemeindeſchulen XXv und XXvI, ein Kindergarten und das in der Entwicklung be⸗ griffene Lyzeum IV untergebracht ſind, hat im ganzen 49 Klaſſenräume. Davon haben im laufenden Sommerhalbjahre inne Gemeindeſchule XX 15 7 XXVI 5 der Kindergartenn : 2 Lyzeum IV (einſchl. Direktor⸗ u. Lehrerzimmer) 17 wie oben 49 Für das Lyzeum IV werden bis zur Fertig⸗ ſtellung ſeines eigenen Schulhauſes, die Oſtern 1915 erfolgen dürfte, noch folgende Räume erforderlich werden: Michaelis 1913 für Klaſſe 3u Dſtern 1914 für Kl. 20... 1 „ Michaelis 1914 für Kl. 2M und U III 2 Räume Summa 4 Räume. Die beiden Gemeindeſchulen, die je einen Oſter⸗ und Michaeliscoetus enthalten, brauchen für die Klaſſen VII—I je 2 und für die 01 je 1 Klaſſen⸗ zimmer, können alſo Klaſſenzimmer nicht mehr an das Lyzeum IV abgeben. Durch Verlegung des Kin⸗ dergartens in das Nachbarhaus Sybelſtraße 24 können 2 Klaſſenzimmer gewonnen werden. Die daſelbſt uns angebotene Wohnung iſt nach Anſicht der Sachverſtändigen zu Schulzwecken, insbeſondere zur Unterbringung des Kindergartens geeignet, zumal der Hof des Hauſes Sybelſtraße 24 mit dem Schulhofe durch eine Pforte verbunden werden kann. 6 Wir empfehlen daher in Uebereinſtimmung mit der Deputation für das höhere Mädchenſchulweſen die Anmietung der fraglichen Wohnung. Die Dauer der Mietung bis 30. September 1915 ergibt ſich aus Ziffer 1 der vom Vermieter ge⸗ ſtellten Bedingungen. Nach eingehenden Verhandlungen mit dem Hauseigentümer über die Höhe der Koſten für die jetzige Herrichtung der Wohnung zu Kindergarten⸗ zwecken und die ſpätere Wiederherrichtung der Räume zu Wohnzwecken an der Hand der bei den Akten be⸗ findlichen Koſtenanſchläge iſt ſchließlich die Verein⸗ barung getroffen worden, daß bei Beginn des Miets⸗ verhältniſſes 500 ℳ und nach Beendigung weitere 1000 %%ℳ an den Hauseigentümer gezahlt werden. Charlottenburg, den 17. Juni 1913. Der Magiſtrat. 1 Raum I. V. Dr Maier. Gottſt ein. VII B 5. 2 27 Druckſache Nr. 195. Vorlage betr. Aenderung des Vertrages Verein Jugendheim E. V. Urſchriftlich mit den Akten Fach 12 Nr. 656 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 2 Der Magiſtrat wird ermächtigt, folgende Aenderungen des § 3 des am 15. Juli 1910 mit dem Verein Jugendheim E. V. abgeſchloſ⸗ ſenen Vertrages zu vereinbaren: mit dem