1. Der Verein „Jugendheim“ iſt befugt, das ihm von der Stadt Charlottenburg ſchenk⸗ weiſe überlaſſene Grundſtück Goetheſtr. 22 außer der bereits vorgeſehenen Belaſtung von 80 000 ℳ mit weiteren 50 000 ℳ zu belaſten, ohne daß es der Hinterlegung einer entſprechenden Summe in barem Gelde oder in mündelſicheren Werten bei einer Großbank bedarf. Von den 50 000 ℳ ſind 41 000 ℳ mit höchſtens 3½2 %, die reſt⸗ lichen 9000 ℳ mit höchſtens 4 % zu ver⸗ zinſen. Der Verein hat nachzuweiſen, daß die Belaſtung nur zu gunſten ſolcher Gläu⸗ biger erfolgt, die zurzeit Bau⸗ und Dar⸗ lehnsforderungen aus Veranlaſſung des Hausbaues gegen den Verein haben. Der Magiſtrat iſt befugt, zu bewilligen, daß die in Abteilung I1I1 Nr. 2 des Grund⸗ buches für die Stadt Charlottenburg einge⸗ tragene Vormerkung zur Sicherung des Anſpruches auf Rückauflaſſung des Grund⸗ ſtücks ihren Rang hinter dieſer neuen Be⸗ laſtung erhält. Bei der ſchenkweiſen Ueberlaſſung des Grund⸗ ſtücks Goetheſtraße 22 an den Verein „Jugendheim“, auf dem dieſer ſein Vereinshaus errichtet hat, war in § 3 des Vertrages vom 15. Juli 1910 dem Verein die Bedingung auferlegt worden, daß er grundſätz⸗ lich das übereignete Grundſtück nur bis zu einem Be⸗ trage von 80 000 ℳ mit Hypotheken belaſten dürfe und bei einer Mehrbelaſtung ein entſprechender Be⸗ trag in bar oder mündelſicheren Werten bei einer Großbank hinterlegt werden müſſe. (Vgl. die Stadt⸗ verordnetenvorlagen vom 28. November 1907 — Nr. 487 der Druckſachen — und 17. Juni 1909 — Nr. 186 der Druckſachen — und die Beſchlüſſe der Stadtverordnetenverſammlung vom 4. Dezember 1907 und 23. Juni 1909.) Der Verein „Jugendheim ſchuldet aus Veran⸗ laſſung des Hausbaues einer Reihe von Lieferanten und Gönnern noch die Summe von 50 000 ℳ, die er hinter den von der Sparkaſſe gegebenen d0000ℳ auf das von der Stadt geſchenkte Grundſtück eintragen laſſen will. Dem ſteht aber die eingangs erwähnte Vertragsbeſtimmung entgegen. Der Verein hat den Magiſtrat gebeten, die Grenze der frei zuläſſigen Be⸗ laſtung auf 130 000 ℳ zu erhöhen. Die Stadt kann dieſem Wunſche nachkommen, ohne die Grundſätze zu verlaſſen, die bei Abſchluß des Vertrages für den Magiſtrat und die Stadtverord⸗ netenverſammlung maßgebend waren. Die Stadt hat ſich in § 5 des genannten Ver⸗ trages das Rückfallsrecht vorbehalten, falls der Ver⸗ ein ſich auflöſt oder ſeine bisherigen Aufgaben nicht mehr erfüllt. Um zu verhindern, daß ſpäter einmal ein mit Schulden überlaſtetes Grundſtück an die Stadt zurückfallen könnte, und in der ferneren Er⸗ wägung, daß dem Verein nicht geſtattet werden könnte, ſein Haus im weſentlichen mit Schulden zu bauen, deren Zinſen ihn ſpäter über ſeine Kraft be⸗ laſten würden, ging man bei der ſchenkweiſen Ueber⸗ laſſung des Grundſtücks davon aus, daß der Verein das Grundſtück nicht höher mit Hypotheken belaſten 4 als die Hälfte der Summe betrüge, die er für den Hausbau aufwenden würde. Dieſe Aufwendun⸗ gen wurden damals auf 160 000 %ℳ. angenommen 7 ie Stadtverordnetenvorlage vom 28. Novem⸗ 907 — Nr. 487 der Druckſachen). Dementſpre⸗ wurde in § 3 des Ge die Belaſtungs⸗ 28⁵ — grenze auf 80 000 ℳ feſtgeſetzt. Der Verein hat jedoch dem Magiſtrat nachgewieſen, daß der Bau des Zentralheims einſchließlich der Einrichtung nicht 160 000 ℳ, ſondern 270 000 ℳ gekoſtet hat. Der Mehraufwand ergab ſich aus einer Erweiterung der Verwendungszwecke und der dadurch verurſachten Vergrößerung des Hauſes gegenüber den urſprüng⸗ lichen Plänen. Nur auf dieſe Weiſe wurde es mög⸗ lich, das Haus in ſeinen weſentlichen Teilen den ganzen Tag über praktiſch auszunutzen. Insbeſondere traten an neuen Einrichtungen hinzu Räume für das Abendheim, für ein Seminar für Kurſe in der Kin⸗ der⸗ und Jugendpflege (hier war dem „Jugendheim“ eine ſelten günſtige Gelegenheit zur Vereinigung theoretiſcher und praktiſcher Ausbildung gegeben) und endlich für ein kleines Penſionat für von aus⸗ wärts kommende Schülerinnen. Dieſe Erweite⸗ rungen waren nicht nur zweckmäßig, ſondern auch wirtſchaftlich, da jene Einrichtungen mehr an Rein⸗ einnahmen abwerfen, als die Zinſen des dafür auf⸗ gewendeten Kapitals betragen. Insgeſamt ſind für den Bau laut Abrechnung rund 197 000 ℳ aufge⸗ wender worden: der Reſt entfällt auf die Einrichtung, die im Falle der Ausübung des Rückfallsrechts eben⸗ falls an die Stadt fallen würde. Von den für ſie aufgewendeten Koſten beanſpruchten diejenigen für die Einrichtung der in erſter Linie der Schulkinder⸗ ſpeiſung dienenden Zentralküche mit rund 18 000 ℳ— einen erheblichen Teil. Daneben waren insgeſamt 50 Räume auszuſtatten. Der Verein iſt der ihm ſeinerzeit auferlegten Verpflichtung, die Hälfte der Bau⸗ und Einrichtungs⸗ koſten in bar aufzubringen, auch gegenüber der ge⸗ ſteigerten Herſtellungsſumme nachgekommen, indem er 140 000 ℳ, alſo noch mehr als die Hälfte, durch Sammlungen, Veranſtaltungen, Lotterien u. dergl. aufgebracht hat, während die reſtlichen 130 000 ℳ ungedeckt geblieben ſind. Wir haben kein Bedenken, auch dieſen veränder⸗ ten Umſtänden gegenüber den urſprünglich an fge⸗ ſtellten Grundſatz zu wahren, wonach dem Verein zu geſtatten iſt, das Grundſtück in Höhe der Hälfte ſeiner Aufwendungen für den Bau mit Hypotheken zu be⸗ laſten: um ſo mehr, als die hinzutretenden 50 000 ℳ zum größten Teil nur mit 3½2% zu verzinſen ſind. Wir erſuchen um Zuſtimmung. Charlottenburg, den 19. Juni 1913. Der Magiſtrat. 5 Dr Maier. Seydel. IHI1 255. Druckſache Nr. 196. Vorlage betr. Bewirtſchaftung des Schillerſaales. Urſchriftlich mit den Akten Fach 11 a Nr. 7 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Schillertheater⸗Aktiengeſellſchaft wird geſtattet, den Schillerſaal zu Veranſtaltungen aller Art mit Ausnahme von politiſchen Veranſtaltungen zu benutzen. Der Magiſtrat behält ſich jedoch das Recht vor, ſolche Veran⸗ ſtaltungen, die er als mit den Intereſſen der Stadt oder des Schillertheaters nicht für ver⸗ einbar erachtet, zu unterſagen. Ob eine ſolche Veranſtaltung vorliegt, entſcheidet der Magi⸗