ſtrat nach pflichtmäßigem Ermeſſen endgültig Die Geſellſchaft bleibt andererſeits verpflichtet, in jedem Winterhalbjahr den Saal an 40 Aben⸗ den zu Veranſtaltungen im Sinne des § 4 des Nachtragsvertrages zu verwenden. Der Magi⸗ ſtrat iſt berechtigt, dieſe Erlaubnis jederzeit zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs bewendet es bei den Vorſchriften des § 4 des Nachtrages zum Pachtvertrag vom 12./28. Dezember 1906. Der Schillerſaal iſt zu dem Zweck erbaut wor⸗ den, die durch das daneben liegende Theater ver⸗ mittelte Volksunterhaltung und Volksbildung durch belehrende oder unterhaltende volkstümliche Vor⸗ träge zu ergänzen. Dementſprechend iſt die Schiller⸗ theater⸗Aktiengeſellſchaft in § 4 des Nachtrages zu dem mit ihr abgeſchloſſenen Pachtvertrage verpflichtet worden, den Saal nur zu dieſen Zwecken zu ver⸗ wenden und zu vergeben und die Eintrittspreiſe für die Veranſtaltungen im Saale nach einem Marimal⸗ tarif feſtzuſetzen, der vom Magiſtrat zu geneh⸗ migen iſt. Es hat ſich jedoch herausgeſtellt, daß dieſer Ver⸗ wendungszweck ſich nicht in der beim Bau des Saales gedachten Weiſe erreichen ließ. Einmal konnte die Pächterin die übernommene vertragliche Verpflich⸗ tung nur unter großen pekuniären Opfern erfüllen. Der Grund hierfür iſt hauptſächlich darin zu finden, daß der Saal nicht einmal 500 Perſonen faßt und die Einnahmen aus einer Veranſtaltung im Sinne des Vertrages deshalb ſelbſt im günſtigſten Falle 250 ℳ nicht überſteigen können. Demgegenüber er⸗ fordert eine Vorſtellung, die auch nur einigermaßen den Anſprüchen auf künſtleriſche Darbietungen ge⸗ nügt, allein an Honorar einen Koſtenaufwand von 200—250 ℳ, welcher nur ausnahmsweiſe infolge des beſonderen Entgegenkommens der Mitwirkenden mit Rückſicht auf den Zweck der Veranſtaltungen bis auf einen geringeren Betrag herabgedrückt werden konnte. Infolgedeſſen wies bereits die Gegenüber⸗ ſtellung der Einnahmen und der unmittelbaren Koſten der Veranſtaltung regelmäßig eine Unter⸗ bilanz auf. Außerdem blieb der jährliche Pachtzins von 8633 ℳ bei der Bewirtſchaftung des Saales völlig ungedeckt, und es kamen endlich noch die all⸗ gemeinen Verwaltungskoſten (Bureaukräfte, Be⸗ leuchtung, Reinigung des Saales und dergl.) und die nicht unerheblichen Reklamekoſten als weiterer ungedeckter Aufwand hinzu. Dadurch hat ſich bei der Bewirtſchaftung des Schillerſaales im erſten Jahre 5.24 eine Unterbilanz von 19 000 ℳ herausge⸗ tellt. Da ſich dieſe Belaſtung für die Geſellſchaft als unerträglich erwies, wurde ein proviſoriſcher Verſuch zur Beſſerung der Verhältniſſe dadurch gemacht, daß der Geſellſchaft geſtattet wurde, zunächſt probeweiſe an einem Teil der Abende den Saal ohne Be⸗ ſchränkung in der Höhe der Eintrittspreiſe, jedoch nur für rein wiſſenſchaftliche und rein künſt⸗ leriſche Veranſtaltungen, nutzbar zu machen und ihn nur in beſchränktem Maße für Veranſtaltungen zu den volkstümlichen Preiſen zu verwenden. Aber auch dieſer Verſuch iſt fehlgeſchlagen; er hat der Geſellſchaft einen Verluſt von ſährlich durch⸗ ſchnittlich 6500 ℳ gebracht. hierbei auch die Verpachtung des Saales an Künſtler und Konzertwereinigungen für Veranſtaltungen auf eigene Rechnung nicht bewährt. Dies erklärt ſich da⸗ durch, daß der Saal für Darbierungen nennenswer⸗ ter Künſtler infolge der geringen Platzzahl unren⸗ 286 Insbeſondere hat ſic —— tabel iſt und auch infolge ſeiner Lage von der Muſik⸗ preſſe nicht beſucht wird. Die Kunſtkritiker ſind daran gewöhnt, daß bedeutendere Konzertveranſtaltungen in der Nähe des Potsdamer Platzes in Berlin ſtatt⸗ finden, und ſie ſind infolgedeſſen nicht dazu zu be⸗ wegen geweſen, auch die im Schillerſaal ſtattfinden⸗ den Konzerte regelmäßig zu beſuchen. Dadurch ſind dann erklärlicherweiſe auch die Anfänger, welche in erſter Linie den Wunſch haben, daß die Preſſe zu ihren Konzerten kommt, abgehalten worden, den Schillerſaal für ihre Konzerte zu wählen. Zu dem pekuniären Verluſt kommt aber ein zwei⸗ ter, ſachlich bedeutſamerer Mißerfolg: das Publi⸗ kum, an das man bei der Zweckbeſtimmung des Saales dachte, die minderbemittelten Volkskreiſe, ſind den volkstümlichen Veranſtaltungen im Schiller⸗ ſaal ſo gut wie ferngeblieben. Die Beſucher ſetzten ſich faſt ausſchließlich aus zahlungskräftigeren Krei⸗ ſen, insbeſondere dem beſſer geſtellten Mittelſtande zuſammen, und es kommt noch weiter hinzu, daß die Volksabende auch nur dann beſſer beſucht wurden, wenn auch die Theatervorſtellungen gut beſucht oder ausverkauft waren. Es muß daher der Geſellſchaft darin Recht gegeben werden, daß es völlig verfehlt wäre, wenn ſie alljährlich 6—7000 % in ein Unter⸗ nehmen ſteckte, das ſeinen Zweck in der jetzigen Form mindeſtens nur in ſehr unvollkommener Weiſe er⸗ füllt, und daß es angebracht iſt, das dort erfolglos verwendete Geld für den Theaterbetrieb zu retten. Als ein geigneter Weg hierzu erſcheint uns der in dem Antrage zuſammengefaßte Vorſchlag, den Saal der Schillertheatergeſellſchaft für Veranſtaltun⸗ gen aller Art unter der Vorausſetzung freizu⸗ geben, daß eine volkstümliche Veranſtaltung nur einmal in der Woche, d. h. 40 Abende im Jahre, ſtattfindet; ausgeſchloſſen ſollen nur politiſche und ſolche Veranſtaltungen ſein, die der Magiſtrat für nicht vereinbar mit den Intereſſen der Stadt oder des Schillertheaters erachtet. Sollte ſich dieſes Ab⸗ kommen als unzweckmäßig erweiſen, ſo iſt der Magi⸗ ſtrat jederzeit berechtigt, das Abkommen zu wider⸗ rufen. Auf die Verpflichtung zur Zahlung des jähr⸗ lichen Pachtzinſes ſoll dieſe Vereinbarung keinen Einfluß haben. Wird die Geſellſchaft auf dieſe Weiſe in die Lage verſetzt, den Saal vorteilhafter bewirtſchaften und höhere Einnahmen daraus erzielen zu können, ſo kommt dies vor allem auch den volkstümlichen Ver⸗ anſtaltungen dadurch wieder zugute, daß für ſie reichere Mittel zur Verfügung geſtellt werden können, die dann wiederum dazu beitragen, den Beſuch der Volksabende zu ſteigern und es ſo vielleicht ſoaar er⸗ möglichen, daß für die volkstümlichen Veranſtaltungen im Laufe der Jahre wieder ein breiterer Raum ge⸗ ſchaffen wird. Charlottenburg, den 19. Juni 1913. Der Magiſtrat. Dr Maier. Seydel. 111. 28. 12 Druaſache Ar, 1or. Vorlage betr. Vertragsabſchluß über Venutzung von Urſchrif tlich nebſt Akten Fach 5 Nr. 6 Bd. III an die Stadtwerordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: