Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit den Ver⸗ lagsbuchhändlern Otto Beckmann und Rudolf Bunge, Berlin⸗Wilmersdorf, nach abgedrucktem Entwurf einen Vertrag über die Benutzung von Straßenland abzuſchließen. Die Verlagsbuchhändler Beckmann und Bunge haben mit der Stadtgemeinde Berlin unterm 21. Fe⸗ bruar 1913 einen Vertrag abgeſchloſſen, durch den ihnen geſtattet iſt, gegen eine jährliche Anerkennungs⸗ gebühr von 500 ℳ und prozentuale Beteiligung am Gewinn des Unternehmens das Straßenland mit Leitungen zu durchkreuzen, welche nur zur Ueber⸗ mittelung von Nachrichten und Muſtik an die Ein⸗ wohner beſtimmt ſind. Dieſes Unternehmen ſoll als ein einheitliches auf die Nachbargemeinden ausge⸗ dehnt werden. Es bezweckt ſowohl die ſchnelle Mit⸗ teilung wichtiger Tagesereigniſſe als auch die Ueber⸗ mittelung von Aufführungen unterhaltender Art. Die genaue Nachrichteneinteilung bitten wir aus den Vorgängen Bl. 207/8 der Akten zu erſehen. Der Vertragsentwurf iſt nach denſelben Geſichts⸗ punkten aufgeſtellt, die in Berlin für die Zuſtim⸗ mung zur Benutzung des Straßenlandes maßgebend waren. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗ und Verkehrs⸗Deputation. Charlottenburg, den 19. Juni 1913. Der Magiſtrat. Dr. Maier. Sembriski. IX 474. Vertrag. Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat und die Verlagsbuch⸗ händler Otto Beckmann und Rudolf Bunge, Berlin⸗ Wilmersdorf, wird nachſtehender Vertrag abge⸗ ſchloſſen: § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt vorbe⸗ haltlich der Rechte Dritter, der Poſtverwaltung und der Polizeibehörde damit einverſtanden, daß die Ver⸗ lagsbuchhandler Otto Beckmann und Rudolf Bunge zu Berlin⸗Wilmersdorf für die Zeit vom 1. Oktober 1913 bis 31. März 1919 die Straßen Charlotten⸗ burgs zum Zwecke der unterirdiſchen Kreuzung der⸗ ſelben mit Leitungen, die zur Uebermittelung von Nachrichten und Muſik an die Einwohner beſtimmt ſind, zu benutzen. Für die Ausführung jeder ein⸗ zelnen eigenen Leitung iſt die Genehmigung der Stadt einzuholen, die dabei von ihr geſtellten Be⸗ dingungen ſind einzuhalten; jede eigene Leitung iſt auf Verlangen der Stadtgemeinde umzubauen oder zu beſeitigen. Die 287 — Die Unternehmer verzichten ihrerſeits auf Er⸗ ſatzanſprüche gegen die Stadt, wenn Anlagen der Stadt ihren Betrieb ſtören ſollten. Insbeſondere gilt dies für Waſſerrohrbrüche. §8 2. Werden gegen die Stadt infolge der von den Unternehmern geführten Leitungen Erſatzanſprüche erhoben, ſo haben die Unternehmer die Stadt hier⸗ gegen zu vertreten. 5 3. Die Genehmigung iſt perſönlicher Natur und ohne Zuſtimmung der Stadt nicht übertragbar. § 4 Die Unternehmer verpflichten ſich zu folgenden Gegenleiſtungen: 2) zu einer Beteiligung der Stadrgemeinde an dem aus ihrem Unternehmen in Charlotten⸗ burg erzielten Gewinn (vergl. §§ 4—5), b) zur Zahlung einer jährlichen Anerkennungs⸗ gebühr von 500 ℳ, c) zur Stellung von zehn Freiapparaten an den Magiſtrat Charlottenburg, wann und wo dieſer es verlangt, d) zur Stellung einer Sicherheit von 3000 %, in bar oder mündelſicheren Wertpapieren oder einem Bürgſchein einer der Stadtgemeinde Charlottenburg genehmen Berliner Großbank. Die Beteiligung der Stadtgemeinde am Rein⸗ gewinn beträgt: bei Erzielung von höchſtens 10 %, bei Erzielung von höchſtens 15 4, bei Erzielung von höchſtens 100 000 ℳ Reingewinn 20 % bei Erzielung von mehr als 100 000 ℳ Reingewinn 25 %. § 5. Die Unternehmer beabſichtigen, das Unterneh⸗ men als ein einheitliches auf die Nachbargemeinden Berlins auszudehnen. Die Berechnung des Reingewinns, der für die Beteiligung der Stadtgemeinde zugrunde gelegt wird, hat alsdann nach dem Verhältnis der Geſamtlänge der in Charlottenburg und den Nachbargemeinden verlegten Leitungen zu der Länge der in Charlotten⸗ burg verlegten Leitungen zu erfolgen. In Betracht kommen nur diejenigen Leitungen, die im Straßen⸗ körper einſchließlich des Bürgerſteiges verlegt ſind. § 6. Die Stadtgemeinde kann die Bücher und die Papiere der Geſellſchaft jederzeit durch ihre Beamten oder Beauftragten einſehen und prüfen laſſen. Ueber den Reingewinn iſt alsbald nach Schluß des Ge⸗ 50 000 ℳ Reingewinn 75 000 ℳ Reingewinn Unternehmer haben für alle Wiederher⸗ chäftsf 4 ſtellungsarbeiten am Straßenkörper und für alle Be⸗ ahres Rechnung zu legen ſchädigungen ſtädtiſchen Eigentums aufzukommen, die 7 durch ihre Anlagen veumſacht werden. Maßgebend g e für den Aufbruch und die Wiederherſtellung von Der Anteil am Reingewinn iſt jährlich binnen Str laſter bei Unterquerung der Straßen ſind drei Monaten nach Schluß des Geſchäftsjahres zu die bei der ſtädtiſchen Tiefbauverwaltung jeweilig zahlen. Die Anerkennungsgebühr iſt erſtmalig am „Allgemeinen Techniſchen Bedingungen * 2 1. Oktober 1913 und alsdann am 1. April jeden fol⸗ genden Jahres fällig.