Die Sicherheit iſt ſpäteſtens vier Wochen nach Abſchluß des Vertrages bei der Stadthauptkaſſe Charlorrenburg portofrei einzuliefern. Wegen ihrer Anſprüche aus dem Vertrage kann ſich die Stadt ohne weiteres an die Sicherheit halten und alsdann deren Auffüllung auf den urſprünglichen Betrag verlangen. 1 § 8. Dieſer Vertrag verlängert ſich ſtillſchweigend ſtets um zwei Jahre, wenn er nicht ſechs Monate vor Ablauf von einer Partei gekündigt wird. § 9. Verſtoßen die Unternehmer trotz Abmahnung gegen die Beſtimmung des Vertrages, kommen ſie insbeſondere trotz Aufforderung ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, ſo iſt die Stadtgemeinde befugt, nach fruchtloſem Ablauf einer den Unterneh⸗ mern geſetzten Friſt von zwei Monaten vom Ver⸗ trage zurückzutreten. § 10. Die Unternehmer ſind verpflichtet, bei Kündi⸗ gung oder ſonſtiger Beendigung dieſes Vertrages den früheren Zuſtand des Straßen⸗ und Bürgerſteig⸗ pflaſters, ſoweit ihre eigenen Leitungen in Betracht kommen, wieder herzuſtellen. § 11. Stempel⸗ und ſonſtige Koſten tragen die Unter⸗ nehmer. Charlottenburg, den Der Magiſtrat. 1913. Berlin⸗Wilmersdorf, den 1913. Druckſache Nr. 198. Vorlage betr. Beſuch der internationalen Baufach⸗ ausſtellung Leipzig 1913. Urſchriftliſch mit den Akten Fach 13 Nr. 24 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Zum Beſuche der internationalen Baufach⸗ ausſtellung Leipzig 1913 werden zur Verſtär⸗ kung der Statsnummer Ord. Kapitel 1 Ab⸗ ſchnitt 6 Nr. 2 für 1913 1500 ℳ aus dem Dispofitionsfonds bewilligt. Vom Mai bis Oktober d. Is. findet in Leipzig die internationale Baufachausſtellung ſtatt. Auf dieſer Ausſtellung iſt nach den bei den Akten Bl. 87/95 befindlichen Plänen und Schriften ein reich⸗ haltiges, unſere Bauverwaltungen beſonders inter⸗ eſſierendes Material zuſammengetragen. Wir halten es daher für wünſchenswert, daß die Ausſtellung durch Beamte der Hoch⸗ und Tiefbau⸗ verwaltung beſchickt wird, in der Erwartung, daß ſie dort Anregungen erhalten, die ſie im Intereſſe un⸗ ſerer Verwaltung verwerten können. Neben den zu⸗ ſtändigen Dezernenten würden in erſter Linie die Bauamtsvorſteher und ſonſtige in leitender Stellung tätige Beamte und Angeſtellte zum Beſuch der Aus⸗ ſtellung entſendet werden. Hierdurch würden etwa 1500 ℳ Koſten entſtehen. Da bei der Bemeſſung der entſprechenden Etatsnummer mit einem derarti⸗ 288 RE gen außerordentlichen Aufwande nicht gerechnet worden iſt, haben wir beſchloſſen, die erforderlichen Mittel dem Dispofitionsfonds zu entnehmen und damit die Etatsnummer Ord. Kapitel I Abſchn. 6 Nr. 2 für 1913 zu verſtärken. Wir erſuchen um Zuſtimmung zu unſerem Be⸗ ſchluſſe. Charlottenburg, den 18. Juni 1913. Der Magiſtrat. Dr Mai er. Seydel. 2 Druckſache Nr. 199. Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlage betr. Be⸗ gebung verfügbarer ſtädtiſcher Gelder an öffentliche Körperſchaften und Banken (Druckſache Nr. 143). Verhandelt Charlottenburg, den 9. Juni 1913. Anweſend: Stadtv.⸗Vorſteher Ir. Frentzel, Vorſttzender, Stadtv. Jolenberg, Kerb, Klick, Neumann, Dr Perl, Ruß, Scharnberg, Dr Stadthagen. Seitens des Magiſtrats: Kämmerer Scholtz. Entſchuldigt: Stadtv. Dr Zietſch. Nicht anweſend: Stadtv. Baumann, Dr Crüger. Liepmann, Mann, Wöllmer, Der Magiſtrat hat am 3. Mai 1913 — v 206 — beantragt, zu beſchließen: Die Stadtverordnetenverſammlung erklärt ſich damit einverſtanden, die Kaſſen⸗ und Finanzdeputation zu ermächtigen, verfügbare ſtädtiſche Gelder an öffentliche Körperſchaften und deutſche Großbanken, an letztere jedoch in der Regel nur gegen Sicherheit, bis zur Dauer von 6 Monaten zu begeben. Der Deputation wird anheimgeſtellt, ihrer⸗ ſeits den ſelbſtändigen Abſchluß derartiger Ge⸗ ſchäfte dem Kämmerer zu überlaſſen. * * Beantragt iſt, zuzuſetzen: Das Abſehen von einer genügenden Sicher⸗ heit kann jedoch nur von der Deputation be⸗ ſchloſſen werden, ſei es generell für die Kan. n Großbank, ſei es für jeden einzelnen all. Der Ausſchuß empfiehlt der Stadtverordneten⸗ verſammlung folgende Beſchlußfaſſung: Die Stadtverordnetenverſammlung erklärt ſich damit einverſtanden, die Kaſſen⸗ und Finanz⸗Deputation zu ermächtigen, verfügbare ſtädtiſche Gelder an öffentliche Körperſchaften und deutſche Großbanken, an letztere jedoch in der Regel nur gegen Sicherheit, bis zur Dauer von 6 Monaten zu begeben. l