III. VI. deſtens 10 Jahrelang an Charlottenburger Schulen als Anſtaltsleiter (Aleiterin) tätig ge⸗ weſen ſind, wird im Falle der Vollendung des 65. Lebensjahres oder im Falle vorher eintretender Berufsunfähigkeit ein jährliches Ruhegeld von 1500 ℳ gewährt. Soweit der betreffende Anſtaltsleiter (leiterin) aus an deren regelmäßigen Einkünften (einſchließlich Invalidenrente nach der R. V. O., Ruhegeld nach dem A. V. G.) ein weiteres Einkommen von mehr als 1500 ℳ hat, wird der über 1500 ℳ hinausgehende Betrag von dem nach Abſ. 1 berechneten ſtädtiſchen Ruhegeld gekürzt. Die Entſcheidung über die Berufs⸗ unfähigkeit trifft die Schulaufſichtsbehörde. Von dieſer Unterſtützung ſollen Leiter und Leiterinnen von ſolchen Charlottenburger Privatmädchenſchulen oder Lyzeen ausgeſchloſſen ſein, die Schülerinnen aus Gründen der Kon⸗ feſſion oder Religion ganz oder zum Teil von ihrer Anſtalt ausſchließen. Verheiratet ſich eine Ruhegeldempfängerin, ſo hört die Zahlung aus ſtädtiſchen Mitteln auf. Ein klagbares Recht auf Bewilligung des Ruhe⸗ geldes wird durch dieſen Beſchluß nicht be⸗ gründet. Die in einem Jahre aus der Poſition „Alters⸗ verſorgung der Lehrkräfte an den privaten höheren Mädchenſchulen“ nicht verbrauchten Etatsmittel ſind zur Deckung etwaiger Fehl⸗ beträge in ſpäteren Jahren bis auf weiteres zu einem beſonderen Fonds anzuſammeln, der verzinslich anzulegen iſt. Die Unterſtützungen zu I1—11 werden nur den⸗ jenigen Lehrkräften und Anſtaltsleitern (Aleiterinnen) gewährt, welche bei Wirkſamkeit dieſes Beſchluſſes noch an Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen beſchäftigt ſind. Für die bereits vorher aus dem Char⸗ lottenburger Schuldienſt ausgeſchiedenen Per⸗ ſonen gelten dieſe Beſtimmungen unter der Vorausſetzung, daß der Herr Miniſter der geiſt⸗ lichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten die Hälfte des Zuſchuſſes auf Staatsfonds über⸗ nimmt. VII. Vom Etatsjahr 1914 ab ſind die Mittel für die Altersverſorgung der Lehrkräfte von der Po⸗ ſition Ord. Kapitel II B Abſchnitt 7 Nr. 1 zu trennen und in einer neu zu bildenden Poſition Abſchnitt 7 Nr. 2 anzufordern. * * Nach einer allgemeinen Beſprechung wird in die Einzelberatung der Vorlage eingetreten. Der Ausſchuß beſchließt: A. Zu Ziffer 1 1. Hinter Abſatz 1 iſt einzuſchalten: denzahl bei Die an Schulen mit konfeſſioneller Beſchränkung; zurückgelegte Dienſtzeit bleibt bei der Ermitte⸗ lung der Wartezeit unberückſichtigt. Erteilt eine Lehrkraft gleichzeitig Unterricht an konfeſſionell unbeſchränkten, wie an konfeſſtonell beſchränkten Anſtalten, dann wird auch die an den kon⸗ feſſtonell beſchränkten Anſtalten erteilte Stun⸗ Ermittelung der feſtgeſetzten 290 2. Mindeſtſtundenzahl berückſichtigt und dem⸗ gemäß die ganze Zeit, in welcher gleichzeitig Unterricht an konfeſſionell beſchränkten und unbeſchränkten Anſtalten erteilt iſt, auf die Wartezeit angerechnet. Im Abſatz 1 ſind bei den techniſchen Lehr⸗ kräften 12 ſtatt 15 Wochenſtunden einzuſetzen. B. Zu Ziffer II. Abſatz 4 kommt hier in Fortfall und tritt an den Schluß der Ziffer 1. C. Ziffer III—vII wird angenommen. D. Die Petition der Direktorin Elfriede Muche vom 25. März 1913 wird als erledigt angeſehen. Hiernach empfiehlt der Ausſchuß der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung folgende Beſchlußfaſſung: 1. Lehrkräften, die mindeſtens fünf⸗ zehn JIahre, wenn auch nicht ununter⸗ brochen, als wiſſenſchaftliche Lehrkraft in min⸗ deſtens 18, als techniſche Lehrkraft in min⸗ deſtens 12 Wochenſtunden an Charlotten⸗ burger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen beſchäftigt waren, wird aus ſtädtiſchen Mitteln im Falle der Vollendung des 65. Lebensjahres oder im Falle vor⸗ her eintretender Berufsunfähig⸗ keit ein jährliches Ruhegeld gewährt, das im Höchſtfalle 700 ℳ beträgt. Die an Schulen mit konfeſſioneller Be⸗ ſchränkung zurückgelegte Dienſtzeit bleibt bei der Ermittelung der Wartezeit unberückſichtigt. Erteilt eine Lehrkraft gleichzeitig Unterricht an konfeſſionell unbeſchränkten wie an konfeſſtonell beſchränkten Anſtalten, dann wird auch die an den konfeſſionell beſchränkten Anſtalten erteilte Stundenzahl bei Ermittelung der feſtgeſetzten Mindeſtſtundenzahl berückſichtigt und demgemäß die ganze Zeit, in welcher gleichzeitig Unterricht an konfeſſionell be⸗ ſchränkten und unbeſchränkten Anſtalten erteilt iſt, auf die Wartezeit angerechnet. Dieſes Ruhegeld ſoll ſo bemeſſen ſein, daß die Geſam t bezüge der betreffenden Lehr⸗ kraft an Invalidenrente nach der R. V. O., an Ruhegeld nach dem A. V. G. zuſammen mit dem ſt äd tiſchen Ruhe⸗ geld nicht mehr als drei Viertel des im Durchſchnitt der letzten drei Iahre bezogenen Gehalts, und zwar bei ordentlichen wiſſenſchaftlichen oder techniſchen Lehrern oder Lehrerinnen min⸗ deſtens 900 ℳ und nicht mehr als 1200 ℳ und bei Oberlehrern oder Oberlehrerinnen mindeſtens 900 ℳ, aber nicht mehr als 2000 ℳ betragen. In keinem Fall dürfen dieſe Geſamtbezüge den Betrag desjenigen Ruhegehalts überſteigen, das eine Lehrkraft an den ſtädtiſchen Schulen bei gleichem Dienſtalter unter Zugrundelegung der ſt äd t i⸗ ſchen Beſoldung erhalten würde. Dabei iſt bezüglich der Beſoldung der Lehrerinnen der Normalbeſoldungsetat für die Lehrkräfte an den Gemeindeſchulen in Betracht zu ziehen. * — Soweit die betreffende Lehrkraft aus anderen regelmäßigen Einkünften ein weiteres Einkommen von mehr als 600 ℳ hat, wird der über 600 ℳ hinaus⸗ 4