I1. III. IV. V. ſchen Ruhegeld gekürzt. lottenburger Schuldienſt ausgeſchiedenen Per⸗ Vorausſetzung, daß der Herr Miniſter der geiſt⸗ .Vom Etatsjahr 1914 ab ſind die Mittel für die Altersverſorgung der Lehrkräfte von der Poſition Ord. Kapitel II1 B Abſchnitt 7 Nr. 1 zu trennen und in einer neu zu bildenden Po⸗ ſition Abſchnitt 7 Nr. 2 anzufordern. — —. 291 gehende Betrag von dem nach Abſ. 2 zu ge⸗ währenden ſtädtiſchen Ruhegeld gekürzt. Die Entſcheidung über die Berufs⸗ unfähigkeit treffen für die dem Verſicherungs⸗ geſetz für Angeſtellte unterworfenen Lehrkräfte die danach zuſtändigen Behörden, im übrigen der Magiſtrat. Von dieſer Unterſtützung ſollen Leiter und Leiterinnen von ſolchen Charlotten⸗ burger Privatmädchenſchulen oder Lyzeen aus⸗ geſchloſſen ſein, die Schülerinnen aus Gründen der Konfeſſion oder Religion ganz oder zum Teil von ihrer Anſtalt ausſchließen. Anſtaltsleitern oder leiterin⸗ nen, die mindeſtens 15 Jahre lang an Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen und davon min⸗ deſtens 10 Jahre lang an Charlotten⸗ burger Schulen als Anſtaltsleiter (aleiterin) tätig geweſen ſind, wird im Falle der Voll⸗ endung des 65. Lebensjahres oder im Falle vorher eintretender Berufs⸗ unfähigkeit ein jährliches Ruhegeld von 1500 %ℳ gewährt. Soweit der betreffende Anſtaltsleiter (⸗leiterin) aus anderenregelmäßigen Einkünften (einſchließlich Invalidenrente nach der R. V. O., Ruhegeld nach dem A. V. G.) ein weiteres Einkommen von mehr als 1500 %ℳ hat, wird der über 1500 ℳD hinausgehende Be⸗ trag von dem nach Abſ. 1 berechneten ſtädti⸗ Die Entſcheidung über die Berufsunfähig⸗ keit trifft die Schulaufſichtsbehörde. Verheiratet ſich eine Ruhegeldempfängerin, ſo hört die Zahlung aus ſtädtiſchen Mitteln auf. Ein klagbares Recht auf Bewilligung des Ruhe⸗ geldes wird durch dieſen Beſchluß nicht be⸗ gründet. Die in einem Jahre aus der Poſition „Alters⸗ verſorgung der Lehrkräfte an den privaten höheren Mädchenſchulen“ nicht verbrauchten Etatsmittel ſind zur Deckung etwaiger Fehl⸗ beträge in ſpäteren Jahren bis auf weiteres zu einem beſonderen Fonds anzuſammeln, der verzinslich anzulegen iſt. Die Unterſtützungen zu I111 werden nur den⸗ jenigen Lehrkräften und Anſtaltsleitern (⸗leiterinnen) gewährt, welche bei Wirkſamkeit dieſes Beſchluſſes noch an Charlottenburger privaten höheren Mädchenſchulen oder Lyzeen beſchäftigt ſind. Für die bereits vorher aus dem Char⸗ ſonen gelten dieſe Beſtimmungen unter der lichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten die Hälfte des Zuſchuſſes auf Staatsfonds über⸗ nimmt. VIII. Die Petition der Direktorin Elfriede Muche vom 25. März 1913 wird als erledigt ange⸗ ſehen. Berichterſtafter: Stad t v. Dr Damm. v., 3. u⸗ Otto, Ir Landsberger, Dr. Damm, O. Rieſenberg, Jaſtrow. Druckſache Nr. 202 Vorlage betr. Ausbau eines Teils des Nonnendamms, der Straße 45—VIa und des Platzes I1—VIa. Urſchriftlich mit den Akten Fach 8 Nr. 138 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: A. Die Zuſtimmung zum Ausbau des Nonnen⸗ damms vom Bahnhof Jungfernheide bis zur Straße 45—VIa und der Straße 45 ſelbſt mit Einſchluß des im Zuge dieſer Straße liegen⸗ den Platzes T bis zur Spandauer Grenze wird unter den folgenden Bedingungen erteilt: 1. Der Ausbau dieſes Straßenzuges ſoll nach Maßgabe des förmlich feſtgeſtellten Bebau⸗ ungsplanes erfolgen, jedoch für den mitt⸗ leren Teil der Straße 45 und den Platz I nach Maßgabe des durch Beſchluß der Stadtverordnetenverſammlung vom 11. Juni 1913 feſtgeſtellten neuen Flucht⸗ linienplanes, und unter Vorbehalt der end⸗ gültigen Entſcheidung über die Flucht⸗ linienfeſtſetzung für den Abſchnitt weſtlich der Straße 47. 2. Das geſamte Straßen⸗ und Platzland für den bezeichneten Straßenzug und den Platz IT ſowie für die Straße 50 zwiſchen der Straße 45 und dem Nonnendamm muß der Stadtgemeinde unentgeltlich übereignet werden. 3. Soweit die unentgeltliche Abtretung des erforderlichen Straßenlandes erreichbar iſt, ſoll die Straße von 30 auf 34 m verbrei⸗ tert werden und einen beſonderen Straßen⸗ bahnkörper in der Mitte erhalten. 4. Für jedes lfd. m Straßenfrontlänge der angrenzenden Grundſtücke an dem bezeich⸗ neten Straßenzuge (mit Einſchluß des Platzes I) iſt ein Beitrag von 100 % zum Erwerb des Straßenlandes am Zuſammen⸗ lauf des Tegeler Weges und des Nonnen⸗ damms, ſowie für den Grunderwerb zur Anlegung der Plätze G und H zu leiſten. 5. Die geſamten Straßenbaukoſten mit Ein⸗ ſchluß der Entwäſſerung, der Beleuchtungs⸗ anlagen, Baumpflanzungen, Raſenanlagen und ſonſtigen Grünanlagen, ſowie eines Beitrages von 50 000 ℳ zum Bau des Vorflutkanals in der Straße 50 müſſen von den Anliegern übernommen und nach dem Bedarf der Bauausführung vorge⸗ ſchoſſen werden. 6. Von dem aufzuſchließenden Baugelände ſind die aus dem Plan des ſtädtiſchen Ver⸗ meſſungsamts vom 23./11. 1910 erſicht⸗ lichen Beiträge von 25—100 ℳ für jede Quadratrute Baulandes zum Bau einer