— 23 — Von dieſen Grundſtücken fallen Teilflächen von 319 bzw. 410, zuſammen 729 qm mit einem an⸗ teiligen Erwerbspreiſe von 129 700 ℳ in den Non⸗ nendamm. Dieſer Betrag von 129 700 ℳ muß von dem Straßenbauunternehmen getragen und der Stadt⸗ gemeinde erſtattet werden. Ferner muß ſchon jetzt Vorſorge getroffen werden, daß die Grunderwerbs⸗ koſten für die Anlegung der im Bebauungsplan vor⸗ geſehenen Plätze G und II1 nördlich bzw. ſüdlich der Straße 45 in einer Geſamtgröße von etwa 11 100 11 900 23 000 am nicht oder wenigſtens nicht in vollem Umfange der Stadt zur Laſt fallen. Vielmehr müſſen die Koſten für die Anlage dieſer Plätze als notwendiger Beſtandteil des ganzen Aufſchließungs⸗ unternehmens grundſätzlich von den Intereſſenten und daher in erſter Linie von den Anliegern des auszubauenden Straßenzuges getragen werden. Zur Deckung dieſer Grunderwerbskoſten ſollen die An⸗ lieger einen feſten Beitrag von 100 ℳ für jedes Ifd. Meter Straßenfrontlänge leiſten. Wenn es auch zweifelhaft iſt, ob die zurzeit noch unbekannten Grund erwerbskoſten durch dieſe Beitragsleiſtung in vol⸗ lem Umfange gedeckt werden können, ſo iſt doch im⸗ merhin auf die Deckung des größten Teils der Koſten zu rechnen. Zu 5. Außer den unmittelbaren Straßenbau⸗ koſten ſoll ein Beitrag von 50 0 0 ℳ zum Vau des ſchon erwähnten Vorflutkanals in der Straße 50 geleiſtet werden, weil dieſer Vorflutkanal für die Entwäſſerung der Straße 45 unentbehrlich iſt, und ſeine Baukoſten die Stadtgemeinde vorausſichtlich längere Zeit zinslos belaſten werden. Zu 6. Der Aufſchließung des ganzen Stadt⸗ teils nördlich vom Nonnendamm ſoll auch eine Schnellbahn (Einſchnitt⸗, Hoch⸗ oder Untergrund⸗ bahn) dienen, welche vom Wilhelm⸗Platz nach jenem Stadtteil geplant iſt und vorausſichtlich durch die Straße 43 geführt werden wird. Es entſpricht der Billigkeit und dem oben ausgeſprochenen Grundſatz über die Aufbringung der Aufſchließungskoſten durch die Intereſſenten, daß die beteiligten Grundeigen⸗ tümer an den Koſten dieſes Schnellbahnunterneh⸗ mens beteiligt werden. In Uebereinſtimmung mit der Tiefbau⸗ und Verkehrs⸗Deputation empfehlen wir, die Beiträge zonenweiſe in der Höhe zu be⸗ meſſen, wie ſie aus dem Lageplan des ſtädtiſchen Vermeſſungsamt vom 23./11. 1910 erſichtlich ſind. Zu 7. Die hier vorgeſehene Mindeſtgröße der Wohnungen dürfte ſich dem Bedürfnis der dort vor⸗ ausſichtlich Wohnung ſuchenden Bevölkerung einer⸗ ſeits und der Bebauung des Straßenzuges anderer⸗ jeits anpaſſen. Zu 8. Dieſe Beſtimmung ſoll dazu dienen, den Straßenbau auch ohne Beteiligung aller Anlieger durchführen zu können. In dieſem Falle müſſen die Grunderwerbskoſten und die Straßenbaukoſten, ſo⸗ weit ſich die Anlieger an ihrer Aufbringung nicht be⸗ teiligen wollen, zunächſt von den hierzu bereiten In⸗ tereſſenten vorgeſchoſſen, im Notfall auch die erforder⸗ lichen Grundflächen für deren Rechnung enteignet werden, vorbehaltlich der Wiedereinziehung dieſer Koſten, evtl. mit Zinſen, von den beteiligten Anlie⸗ gern, ſobald dieſe ihre Grundſtücke bebauen wollen. Dieſen Bedingungen und Geſichtspunkten ent⸗ ſpricht der Straßenbauvertrag mit der Aktien⸗Geſell⸗ ſchaft Siemens & Halske vom heutigen Tage. Im übrigen dürfen wir auf die einzelnen Beſtimmungen dieſes Vertrages verweiſen. 93 — Die Koſten für den Bau der erforderlichen Ent⸗ wäſſerungsanlagen in dem Straßenzuge Nonnendamm und Str. 45 ſelbſt ſind auf 147 000 ℳ veranſchlagt. Hierzu treten die Koſten für den Bau des Vorflut⸗ kanals in der Straße 50 im veranſchlagten Betrage von 100 000 ℳ, ſo daß im ganzen 247 000 ℳ aus dem Ertra⸗Ordinarium des Kanaliſationsetats bereit zu ſtellen ſind. Der zu A unter Nr. 5 erwähnte Bei⸗ trag von 50 000 ℳ wird, ſoweit er nicht durch die Herſtellung von Proviſorien (veranſchlagt 10 000 ℳ in Anſpruch genommen wird, ebendaſelbſt in Gegen⸗ einnahme zu ſtellen ſein. Außerdem ſtehen den oben⸗ genannten Ausgaben für die Kanaliſation gegen⸗ über an ortsſtatutariſchen Kanaliſationsbeiträgen aus den Straßen 45, 50 und Nonnendamm xd. 167 000 ℳ. Beim Abſchluß des Vertrages mit der Berlin⸗ Charlottenburger Straßenbahn vom 9./23. Auguſt 1906 iſt damit gerechnet worden, daß zunächſt der Nonnendamm ſelbſt in ſeiner ganzen Länge ausge⸗ baut und daher die Straßenbahn in dieſem Straßen⸗ zuge verlegt werden würde. Da nunmehr zunächſt mit dem Ausbau der Straße 45 zu rechnen iſt und der vollſtändige Ausbau des Nonnendamms in wei⸗ tere Ferne gerückt iſt, ſo empfiehlt es ſich, auch die Straßenbahn durch den zunächſt auszubauenden Straßenzug zu legen. Die Straßenbahngeſellſchaft iſt mit dieſer Verlegung der Linienführung einverſtan⸗ den. Im übrigen ſollen die Beſtimmungen des Ver⸗ trages mit der Straßenbahngeſellſchaft unberührt bleiben. Wir bitten über dieſe Vorlage noch vor den Ferien der Stadtverordne⸗ tenverſammlung zu beraten und zu be ſchlie ßen, da der Straßenbau ebenſo wie der Bau der Straßenbahn unzweifelhaft äußerſt dringlich iſt und im Falle der Vertagung der An⸗ gelegenheit bis zum Herbſt mehrere Monate wertvol⸗ ler Bauzeit verloren gehen würden. Außerdem iſt es zweifelhaft, ob die bei der Aktiengeſellſchaft Sie⸗ mens & Halske zurzeit vorhandene Bereitwilligkeit, die ungedeckten Koſten des Straßenbauunternehmens zunächſt vorzuſchießen, bei weiterer Verzögerung der Angelegenheit anhalten würde, oder ob nicht vielmehr inzwiſchen andere Mittel und Wege zur Befriedigung des Verkehrs⸗ und Wohnungsbedürfniſſes zum Scha⸗ den der Aufſchließung jenes Stadtteils gefunden wer⸗ den würden. Charlottenburg, den 19. Juni 1913. Der Magiſtrat. Dr. Maier. Sembritzki. IX.s 609. Druckſache Nr. 203. Vorlage betr. Einrichtung der Gewerbeſchule. Urſchriftlich mit den Akten Fach 6 Nr. 11 an die Stadverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Die Einrichtung der Gewerbeſchule gemäß ſtaltung der hieſigen ſtädtiſchen Fortbildungs⸗ und Fachſchulen hat zum 1. Oktober 1913 ſtatt⸗ zufinden. 2. Die Gewerbeſchule wird als eine der Kunſtge⸗ werbe⸗ und Handwerkerſchule gleichgeordnete Anſtalt anerkannt. Abſchnitt II des Programms für die Umge⸗