iſt deshalb geboten, weil bei der Einziehung der Ver⸗ brauchsgelder beſondere techniſche Maßnahmen erfor⸗ derlich werden; beim Elektrizitätswerk iſt es z. B. üblich, daß die elektriſchen Anlagen der Verbraucher, welche mit der Zahlung der Stromgelder im Rück⸗ ſtande bleiben, durch Abſchneiden des Leitungsdrahtes von dem Stromnetze getrennt werden, wenn die Zah⸗ lung der Rückſtände nicht noch unmittelbar vor dieſer letzten Maßnahme erfolgt. Nach der im Jahre 1910 erfolgten Uebernahme des Elektrizitätswerkes von der Firma Felten & Guilleaume⸗Lahmeyer⸗Werke hatte ſich bei der mit der Verwaltung des Elektrizitätswerks betrauten Stelle XVI folgendes Einziehungsverfahren herausgebildet. Für die Fälle, in denen der Einziehungsverſuch durch die Gelderheber erfolglos geblieben war, ſtellte die Stadthauptkaſſe periodiſch ſogenannte Reſtliſten auf und gab dieſe mit den zugehörigen Verbraucherquit⸗ tungen an die Stelle XVI zur weiteren Veranlaſung ab, und dieſe veranlaßte an Hand dieſer Liſten die weitere Beitreibung der Gelder. Die Reſtliſten und Quittungen wurden in der Stelle XVvI von dem Pri⸗ vatdienſtgehilfen Krüger an einen Arbeiter mit dem Auftrage übergeben, bei den Abnehmern entweder das Geld gegen Übergabe der Quittung in Empfang zu nehmen oder, wenn dieſer Beitreibungsverſuch erfolg⸗ los blieb, die elektriſche Leitung abzuſchneiden. Krüger rechnete mit dieſem Arbeiter täglich ab, nahm die ein⸗ gegangenen Beträge und nicht eingelöſten Quittungen in Empfang und quittierte über die beigetriebenen Gelder in einem beſonderen im Verwahrſam der Elek⸗ trigitätsverwaltung verbleibenden Quittungsbuche. Die eingezahlten Gelder wurden vorläufig in einem ein⸗ gemauerten Wandſchranke im Dienſtzimmer aufbe⸗ wahrt und danach an die Stadthauptkaſſe abgeliefert. Zum Zwecke der Abrechnung wurden von der Elektri⸗ zitätsverwaltung für die Stadthauptkaſſe beſondere Ab⸗ lieferungsliſten aufgeſtellt, welche für die Verrechnung mit den Reſtbeſtänden der Stadthauptkaſſe lediglich eine Aufſtellung der eingegangenen Stromgelder unter Angabe der Namen der Verbraucher enthielten. Dieſe Ablieferungsliſten wurden von dem Bureauleiter nach⸗ geprüft und die Richtigkeit von ihm beſcheinigt. Die Reſtliſten der Stadthauptkaſſe und die geldwerten, nicht eingelöſten Quittungen blieben in der Verwal⸗ tungsſtelle XVI. Die rückſtändig bleibenden Beträge der Reſtliſten wurden jedoch von der Stadthauptkaſſe in beſtimmten Zwiſchenräumen, regelmäßig alle vier Wochen, ſo lange angemahnt, bis die einzelnen Poſten nach Mitteilung der Stelle XvI ihre Erledigung ge⸗ funden hatten. Dieſes Verfahren hat Krüger ſich nun in der Weiſe zu nutze gemacht, daß er einen Teil der ihm von dem Arbeiter übergebenen Beträge nicht an die Hauptkaſſe abführte, ſondern für ſich verwendete. Um dieſe Unterſchlagungen zu verdecken, unterließ er es, die veruntreuten Gelder bei der Abrechnung mit der tadthauptkaſſe in den Ablieferungsliſten aufzuführen. Außerdem zahlte er die eingezogenen Rückſtände nun⸗ mehr in größeren Zwiſchenräumen ein, während die Abrechnung mit der Stadthauptkaſſe an Hand der Ab⸗ lieferungsliſten bis dahin täglich gebräuchlich geweſen war. Die üblichen ſchriftlichen Erſuchen der Stadt⸗ bauptkaſſe um Erledigung der Reſtbeſtände ſind, ſoweit ſie ſich auf dieſe Zeit beziehen, nicht aufzufinden ge⸗ weſen: offenbar ſind ſie von Krüger vernichtet worden. In einer kleinen Zahl von Fällen iſt Krüger außerdem noch auf andere Weiſe vorgegangen. Es kam vor, daß die Konſumenten die Rückſtände bereits an die Stadt⸗ 315 hauptkaſſe entrichtet hatten, während die Stelle XVI noch mit der Einziehung beſchäftigt war, und daß die Abnehmer, um das Abſchneiden des elektriſchen Lei⸗ tungsdrahtes zu vermeiden, denſelben Betrag noch⸗ mals an den vor Eingang der Anzeige über die Zah⸗ lung mit der Einziehung betrauten Arbeiter entrichte⸗ ten. In ſolchen Fällen ſetzte die Stadthauptkaſſe bei der Abrechnung mit der Stelle XvI den eingezogenen Betrag von der Ablieferungsliſte ab, weil er inzwiſchen bereits entrichtet war, und lehnte die Annahme etwa doppelt gezahlter Beträge gegenüber Krüger als dem zuſtändigen Beamten der Stelle XVvI ab und überließ ihm die Rückerſtattung an den Konſumenten. Krüger hat auch ſolche Beträge für ſich verwendet, ohne ſie an die Abnehmer zurückzuſenden. Zur Zeit, als dieſe Unterſchlagungen begangen wurden, war das Elektrizitätswerk erſt kurze Zeit von der Firma Felten « Guilleaume⸗Lahmeyer⸗Werke übernommen. Infolge der Überleitung in die ſtädti⸗ ſche Verwaltung waren neben den laufenden Geſchäften ſo umfangreiche organiſatoriſche Arbeiten erforderlich, daß die Beamten der Stelle XVvI, namentlich der Di⸗ rektor und der Bureauleiter, damals ungewöhnlich be⸗ laſtet waren. Nur durch dieſe ganz außergewöhnlichen Zuſtände, die es weiter mit ſich brachten, daß die ein⸗ zelnen Verwaltungseinrichtungen und Einzelheiten des Geſchäftsganges erſt nach und nach ausgebaut und ver⸗ vollſtändigt werden konnten, iſt es zu erklären, daß bei dem Einziehungsverfahren nicht alsbald Maßregeln getroffen wurden, die eine derartige Veruntreuung ſtädtiſcher Gelder ausſchloſſen. Es kommt hinzu, daß ſich Krüger, der von der Firma Felten « Guilleaume⸗ Lahmeyer⸗Werke übernommen war, außerordentlich gewandt und befähigt und bis dahin auch durchaus ge⸗ wiſſenhaft gezeigt, bei den organiſatoriſchen Arbeiten, namentlich auch bei der Einziehung der Stromgelder, mit großer Umſicht und außerordentlichem Fleiß ge⸗ arbeitet und es verſtanden hatte, ſich das vollſte Ver⸗ trauen ſeiner Vorgeſetzten zu erwerben. Auf Grund dieſes unbedingten Vertrauens begnügte ſich der, wie erwähnt, damals mit Arbeiten ſtark belaſtete Bureau⸗ leiter mit einer Durchſicht und rechneriſchen Prüfung der Ablieferungsliſten, anſtatt die Einziehung der reſtierenden Gelder einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen. Es iſt andererſeits auch erklärlich, daß die Stadt⸗ hauptkaſſe, die eine ausreichende Regelung des Ein⸗ ziehungsverfahrens durch die damit betraute Stelle XVI vorausſetzen durfte, dieſer die geldwerten Kon⸗ ſumentenquittungen ohne Kontrolle über den weiteren Verbleib zu treuen Händen überließ. Nach Feſtſtellung der Unterſchlagungen ſind zur Vermeidung weiterer derartiger Vorfälle bei der Elek⸗ trizitätsverwaltung zunächſt vorläufige Anord⸗ nungen getroffen worden. Wir haben davon Abſtand genommen, die Angelegenheit ſogleich zur Kenntnis der Verſammlung zu bringen, da zur Zeit des Vor⸗ kommniſſes bereits ſeit längerer Zeit auf Anregung des Kämmerers Erwägungen über die Neuorganiſation des Einziehungsweſens der Gefälle aller ſtädtiſchen Werke ſchwebten, und wir es für zweckmäßig hielten, den Ausgang der ſich infolge der wiederholten Krank⸗ heit des verſtorbenen Oberbürgermeiſters länger als vorauszuſehen hinzögernden Neuorganiſation abzu⸗ warten. Dieſe infolge der Eigenart der Werke und der verwaltungstechniſchen Dreiteilung derſelben organiſa⸗ toriſch ſchwierige und komplizierte Neuregelung iſt in⸗ zwiſchen in der Weiſe durchgeführt worden, daß eine am 1. November 1913 in Wirkſamkeit tretende Ver⸗