raltungsſtelle KVIII eingerichtet worden iſt, welche ausſchließlich mit der Einziehung der ſtädtiſchen Ver⸗ „auchsgelber ſämtlicher ſtädtiſchen Werke befaßt wird. Eine Deckung für den Fehlbetrag hat nicht er⸗ langt werden können, weil Krüger ſofort nach der Tat flüchtig geworden und in die Fremdenlegion in Algier eingetreten iſt. Von einem Regreß gegen andere Be⸗ tamen hat der Magiſtrat Abſtand genommen, weil eine Klage auf Schadenserſatz nach den manaebenden Entſcheidungen der Gerichte, namentlich mit Rückſicht auf die damals unzweifelhaft vorhandene außergewöhn⸗ liche Belaſtung der Beamten der Stelle XVI nicht hinreichende Ausſicht auf Erfolg bietet. Charlottenburg, den 30. Auguſt 1913. Der Magiſtrat. Dr. Maier. Seydel. T* 167. Druckſache Nr. 222. Vorlage betr. Uebertragung wohnungspolizeilicher Befugniſſe an die Stadtgemeinde. Urſchriftlich nebſt Vorgängen an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Stadtverordnetenverſammlung erklärt ſich damit einverſtanden, daß bei der König⸗ lichen Staatsregierung die Uebertragung der⸗ jenigen wohnungspolizeilichen Befugniſſe an den Oberbürgermeiſter der Stadt Charlotten⸗ burg beantragt wird, welche den Oberbürger⸗ meiſtern der Städte Berlin und Schöneberg übertragen worden ſind. Die Königliche Staatsregierung hat dem Ober⸗ bürgermeiſter der Stadt Berlin und kürzlich auch dem Oberbürgermeiſter der Stadt Schöneberg die Orts⸗ polizeiverwaltung auf dem Gebiete des Wohnungs⸗ weſens inſoweit übertragen, daß ihnen die Befugnis zuſtehen ſoll, innerhalb der durch die Geſetze für die Polizei feſtgelegten Grenzen bei etwaigem Wider⸗ ſtande der Hauseigentümer oder der Wohnungs⸗ inhaber zur Erzwingung des Zutritts zu den Woh⸗ nungen gemäß § 132 ff. des Landesverwaltungs⸗ geſetzes vom 30. Juli 1883 Zwangsverfügungen zu erlaſſen. Ohne in die Erörterung der Frage über die praktiſche Bedeutung dieſer Befugnis einzutreten, er⸗ ſcheint es uns ſchon im Hinblick darauf, daß die Wohl⸗ fahrtspolizei ihrer Natur nach zu den Aufgaben der ſtädtiſchen Verwaltung gehört, ferner ſchon im Inter⸗ eſſe einer möglichſt einheitlichen Organiſation der Wohnungsaufſicht in Groß⸗Berlin zweckmäßig, die Uebertragung der gleichen Rechte auch für Charlotten⸗ burg zu beantragen. Charlottenburg, den 25. Auguſt 1913. Der Magiſtrat. Dr Maier. Seydel. I11 . Druckſache Nr. 223. Vorlage betr. Vermiftelungsgebühr für Erwerb von Grundſtücken. Urſchriftlich mit Heft 302 Bd. 1 und 11 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem ergebenen Antrage, 316 — dem Rentier Bruncks für die Vermittelung des Ankaufs des Grundſtücks Berlin⸗Schöneberg Band 1 Blatt 13 (jetzt Band 116 Blatt 3751) und der 5¼12 des Grundſtücks Berlin⸗Schöne⸗ berg Band 116 Blatt 3736 von den Hewald⸗ ſchen Erben eine Vergütung von 450 ℳ aus dem Grundſtückserwerbsfonds zu bewilligen. Auf unſere Anträge vom 6. November 1911 (Druckſache Nr. 312) und vom 30. April 191 (Druckſache Nr. 135) hat ſich die Stadtverordneten⸗ verſammlung mit dem Ankaufe der bezeichneten Grundſtücke zum Preiſe von 100 bzw. 150 % für die Quadratrute einverſtanden erklärt. Der Kauf⸗ preis beträgt danach: a. für das Grundſtück Band 1, Blatt 1 1647 . 100 2 14,185 11 610,85 ℳ b. für das Grundſtück Band 116, Blatt 3736 %2 . 1826. 150 14 185 8 045,46 „ zuſammen 19 656,31 ℳ Mit Rückſicht auf die ungewöhnlichen Schwierig⸗ keiten, welche ſich für die Vermittelungstätigkeit aus den verwickelten Miteigentumsverhältniſſen ergaben, und mit Rückſicht auf den verhältnismäßig niedrigen Kaufpreis, für welchen der Erwerb infolge der Ver⸗ mittelungstätigkeit zuſtande gekommen iſt, halten wir die Bewilligung der bei Einleitung der Verhandlun⸗ gen vorbehaltlich eines Gemeindebeſchluſſes in Aus⸗ ſicht geſtellten Vergütung im Einverſtändnis mit der Tiefbau⸗ und Verkehrs⸗Deputation für angemeſſen. Charlottenburg, den 29. Auguſt 1913. Der Magiſtrat. Dr. Maier. Sembritzki. IX v. 828. Druckſache Nr. 224. Vorlage betr. Verſorgung von Hinterbliebenen un⸗ verheirateter ſtädtiſcher Bedienſteten. Urſchriftlich nebſt Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Den Hinterbliebenen unverheirateter ſtädti⸗ ſcher Bedienſteten wird Verſorgung nach Maß⸗ gabe der nachſtehenden Grundſätze gewährt: 1. Als „Bedienſtete“ im Sinne dieſer Grund⸗ ſätze gelten die ſtädtiſchen Beamten, Lehr⸗ perſonen, Privatdienſtverpflichteten und Stadtarbeiter. 2. Die Grundſätze kommen nur bei ſolchen Be⸗ dienſteten zur Anwendung, die mindeſten⸗ 25 Jahre im Dienſt der Stadt Charlotten⸗ burg zurückgelegt haben, unverheiratet ſind und bis zu ihrem Tode ſeit mindeſten⸗ 20 Jahren: a) entweder ſter, b) oder der verwitweten Mutter während des Witwenſtandes, c) oder einer unverheirateten Tochter während des Witwerſtandes des Be⸗ dienſteten einer unverheirateten