Wohnung und Unterhalt im eigenen Haus⸗ ſtande gewährt haben. Bei Töchtern bleibt die Zeit vor Zurücklegung des 18. Lebens⸗ jahres für die Berechnung der 20 jährigen Unterhaltsfriſt außer Betracht. Treffen auf mehrere Töchter oder Schweſtern die vor⸗ bezeichneten Umſtände zu, ſo werden die Vergünſtigungen zu 3. nur einmal gewährt. Den Vergünſtigungsempfänger beſtimmt der Magiſtrat. Er iſt berechtigt, die zu 3. feſtgeſtellten Bezüge zu verteilen. 3. Die Verſorgung der Hinterbliebenen (Nr. 2) beſteht a) in der Gewährung des Gnadenviertel⸗ jahrs der Beſoldung oder des Ruhe⸗ geldes des Verſtorbenen, 5) in der Gewährung einer Rente (nach Ablauf des Gnadenvierteljahrs) unter ſinngemäßer Anwendung der für Witwen gleichgeordneter Bedienſteten maßgebenden Beſtimmungen betr. die Ge⸗ währung von Gnadengebührniſſen und von Witwengeld. Ein Rechtsanſpruch auf Ver⸗ ſorgung wird damit nicht eingeräumt. Die Entſcheidung über die Verſorgungs⸗ gewährung (Nr. 3) erfolgt im Einzelfalle durch den Magiſtrat. Die Verſorgung ſoll nur gewährt werden, wenn der Bedienſtete ſelbſt bei Lebzeiten den Antrag auf Ein⸗ räumung der Vergünſtigungen gemäß dieſen Grundſätzen geſtellt hat. 5. Die Verſorgungsbezüge ſind etats und rechnungsmäßig wie Gnadengebühr⸗ niſſe und Witwengelder zu behandeln und mit dieſen gemeinſchaftlich nachzuweiſen. 6. Dieſe Grundſätze treten mit Wirkung vom 1. April 1913 ab in Kraft. Die Stadtwverordnetenverſammlung hat 22. Januar d. I. folgenden Beſchluß gefaßt: „Der Magiſtrat wird erſucht, die Frage der Penſionsgewährung an Angehörige unverheira⸗ teter Beamten, Angeſtellten und Arbeiter einer grundſätzlichen Prüfung zu unterziehen“. Dieſem Beſchluß ſoll mit unſerer Vorlage Rech⸗ nung getragen werden. Gegenwärtig erſtreckt ſich die ſtädtiſche Hinter⸗ bliebenenfürſorge nur auf verheiratete Be⸗ dienſtete, die mindeſtens 10 Jahre im Dienſt der Stadt Charlottenburg oder in anrechnungsfähigem anderweiten öffentlichen Dienſt zurückgelegt haben. Hinterläßt ein ſolcher Bedienſteter im Falle ſeines Todes eine Witwe, ſo erhält dieſe dauernd ein Witwengeld nach Maßgabe der darüber getroffenen näheren Beſtimmungen (Ortsſtatut betr. die Gewäh⸗ rung von Witwengeld uſw. für Hinterbliebene ruhe⸗ gehaltsberechtigter Bedienſteter vom 16.)31. März 1900, — Grundſätze betr. die Bewilligung von Hinterbliebenenverſorgung uſw. für Arbeiter und Angeſtellte von 1900J. Hinfſichtlich der Verſorgung von Hinterbliebenen unverheirateter Bedienſteten ſind bisher Vorſchriften nicht erlaſſen. In dieſer Beziehung tritt iedoch das Bedürfnis einer entſprechenden Regelung i ſolchen Bedienſteten hervor, die lange ſtädtiſchen Dienſt geſtanden und ſeit ge⸗ im eigenen Hausſtande einem weiblichen am 317 Familienangehörigen Unterkunft und Unterhalt ge⸗ währt haben, wo alſo regelmäßig die Hinterbliebene den Haushalt des Verſtorbenen geführt und damit die Sorge um deſſen Perſon und Hauswirtſchaft in der⸗ ſelben Weiſe getragen hat, wie bei verheirateten Be⸗ dienſteten deren Ehefrauen. Es liegt nahe, in ſolchen Fällen der Hinterbliebenen eine gleiche Verſorgung zuteil werden zu laſſen, wie ſie der Witwe eines ver⸗ heirateten Bedienſteten beſtimmungsgemäß gewährt wird. Zweifellos werden die Fälle, auf welche die Grundſätze zur Anwendung kommen ſollen, nur ſelten ſein. Sie umfaſſen indes die Tatbeſtände, die aus Geſichtspunkten der Billigkeit eine Gleichſtellung mit der Witwenverſorgung rechtfertigen. Eine weiter⸗ gehende Fürſorge erſcheint nicht begründet. Jeden⸗ falls muß zunächſt die Wirkung der von uns vor⸗ geſchlagenen Neuregelung abgewartet werden. Wir ſind der Ueberzeugung, daß die vorgeſchlagene Ord⸗ nung ſowohl für die Bedienſteten als auch für die den Haushalt teilenden Angehörigen zu großer Beruhi⸗ gung dienen wird, trotzdem die Vorausſetzungen für die Anwendbarkeit der Grundſätze (vgl. Nr. 2) in der Regel erſt in einem vorgerückten Lebensalter der Vergünſtigungsempfänger zutreffen werden. Für dieſen Zeitpunkt iſt gerade eine Fürſorge regelmäßig erſt erforderlich und geboten. Im einzelnen wird zu den Grundſätzen noch fol⸗ gendes bemerkt: Zu Nr. 1: Die Hinterbliebenenverſorgung auf alle ſtädtiſchen Bedienſteten (Beamte, Lehrperſonen, Privatdienſtverpflichtete und Stadtarbeiter) zu er⸗ ſtrecken, entſpricht der Regelung der Hinterbliebenen⸗ fürſorge bei verheirateten ſtädtiſchen Bedienſteten. Zu Nr. 2: Die Feſtſetzung einer Mindeſt⸗ dienſtzeit im ſtädtiſchen Dienſt, einer Min d e ſt⸗ dauer der häuslichen Gemeinſchaft und zu Nr. 2 eines Mindeſtlebensalters für die Berech⸗ nung der Unterhaltsfriſt erſcheint erforderlich, um die gegebenen Verſorgungsfälle von vornherein beſtimmt zu umgrenzen. Zu Nr. 3 a: Die Gewährung des Gnadenviertel⸗ jahrs der Beſoldung oder des Ruhegeldes des Ver⸗ ſtorbenen iſt zwar ſchon gegenwärtig nach den be⸗ ſtehenden Vorſchriften zuläſſig, es empfiehlt ſich jedoch die Gnadenbezüge wegen des Zuſammenhanges mit der Rentengewährung hier noch beſonders zum Aus⸗ druck zu bringen. Zu Nr. 3 b: Im Intereſſe der Vereinfachung und aus Billigkeitsrückſichten iſt vorgeſehen, die Ver⸗ ſorgung in derſelben Weiſe und in gleichem Umfange zu gewähren, wie ſie für die Witwen verheirateter Bedienſteter im Falle ihres Todes beſtimmungsmäßig vorgeſchrieben iſt. Daß ein Rechtsanſpruch auf Verſorgung auszu⸗ ſchließen iſt, verſteht ſich von ſelbſt. Zu Nr. 4: Die Zuſtändigkeit des Magiſtrats zur Feſtſetzung der Verſorgungsbezüge iſt übereinſtim⸗ mend mit der gleichen Zuſtändigkeit bei den Hinter⸗ bliebenen verheirateter Bedienſteter vorgeſehen. Die Beſtimmung, daß die Gewährung der Hinterbliebenenverſorgung vom Bedienſteten ſelbſt bei Lebzeiten zu beantragen iſt, ſoll einerſeits die Natur der Bezüge als Vergünſtigung wahren, ander⸗ ſeits für die ſtädtiſche Verwaltung einen Anhalt bieten, ob und wie der Beamte, Bedienſtete uſw., aus