öffentliches Intereſſe den Widerruf der Erlaubnis fordert. Ueber das Vorhandenſein eines dringenden öffentlichen Intereſſes entſcheidet auf Antrag des Kreisausſchuſſes oder auf Antrag des Magiſtrats der Stadt Charlottenburg endgültig der Herr Re⸗ gierungspräſident in Potsdam. 3. Im Falle des Widerrufs kann der Kreisaus⸗ ſchuß die Beſeitigung der Rohrleitung verlangen, ohne daß die Stadtgemeinde für das Eingehen der Rohrleitung irgend eine Entſchädigung zu bean⸗ ſpruchen hat. 1. Dem Kreiſe verbleibt das Recht, an der Chauſſee bauliche Arbeiten jeder Art vorzunehmen. Bei Ausübung dieſes Rechts kann das teilweiſe oder gänzliche Eingehen der Rohrleitungen nur unter der⸗ ſelben Vorausſetzung verlangt werden, die nach § 1 Abſ. 2 zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt. Sollte durch eine Veränderung an oder in dem Chauſſeekörper eine Veränderung, Verlängerung oder Verlegung der Rohrleitung erforderlich werden, ſo hat die Stadtgemeinde auf Aufforderung des Kreisausſchuſſes dieſe Arbeiten in einer angemeſſen zu beſtimmenden Friſt auf eigene Koſten zu be⸗ wirken. 2. Dem Kreisausſchuß bleibt ferner das unbe⸗ ſchränkte Recht vorbehalten, anderen Unternehmern die Benutzung der Chauſſee durch Rohrleitungen, Schienen oder ſonſtige Anlagen zu geſtatten. Sofern dieſe Anlagen einem öffentlichen Intereſſe zu dienen beſtimmt ſind, hat die Stadtgemeinde auch zu ge⸗ ſtatten, daß dadurch die hier genehmigte Anlage ver⸗ legt oder verändert wird. Die Koſten der Umände⸗ rung hat dann der Unternehmer zu tragen, welcher dieſelbe verlangt. 1. Bei der Ausführung der Arbeiten zur Her⸗ ſtellung des Durchlaſſes iſt auf das Verkehrsintereſſe Rückſicht zu nehmen. Der Durchlaß muß in zwei Abſchnitten gebaut werden. Die Dauer der Arbeiten auf dem Chauſſeegelände iſt nach Möglichkeit einzu⸗ ſchränken. Ferner hat die Legung des Durchlaſſes tunlichſt zu einer Zeit zu geſchehen, zu der die Allerhöchſten Herrſchaften vom Neuen Palais ab⸗ weſend ſind. 2. Im übrigen finden die dieſem Vertrage an⸗ gehefteten „Allgemeinen Bedingungen für die Ver⸗ legung von Rohrleitungen in den Kreischauſſeen des Kreiſes Oſthavelland“ vom 15. September 1906 An⸗ wendung, die Ziffern 1, 9, 10 und 11 dieſer Bedin⸗ gungen in der durch die vorſtehenden Beſtimmungen abgeänderten Faſſung. Die in Ziffer 15 der All⸗ gemeinen Bedingungen vorgeſehene Anerkennungs⸗ gebühr wird auf 10 ℳ jährlich feſtgeſetzt. § 4. Die Erlaubnis erliſcht außer in den Fällen des Widerrufs, falls durch Aufhören oder Verlegung der Rieſelfelder oder durch Aenderungen des Betriebes der Grabendurchlaß entbehrlich geworden iſt. Der Kreisausſchuß kann auch in dieſem Falle die Beſeiti⸗ gung des Durchlaſſes verlangen, ohne daß die Stadt⸗ gemeinde für das Eingehen und die Beſeitigung des Durchlaſſes irgend eine Entſchädigung zu bean⸗ ſpruchen hat. 322 — § 5. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, den zur Verbreiterung der Kreischauſſee Spandau⸗Potsdam benötigten Geländeſtreifen des Rieſelfeldes nach Maßgabe des mit dem Schreiben vom 23. März 1912 B. Nr. 2820 überſandten Entwurfs unentgelt⸗ lich koſten⸗ und laſtenfrei zu übereignen. Mit Rück⸗ ſicht hierauf iſt der von der Stadtgemeinde anzu⸗ legende Graben von vornherein ſo einzurichten, daß die obere Länge des Durchlaſſes von der Mitte der Chauſſee ab gerechnet mindeſtens je 9 m beträgt. Dem Kreiſe bleibt vorbehalten, die Chauſſee ſüdlich vom Gatow⸗Seeburger Wege auf beiden Seiten zu verbreitern; die Geſamtfläche des abzutretenden Landes ſoll dadurch nicht geändert werden. Im Falle der Verbreiterung der Chauſſee iſt, ſoweit es die Ver⸗ breiterung erforderlich macht, der längs der Chauſſee ſtehende, der Stadt Charlottenburg gehörige Zaun durch die Stadt und auf ihre Koſten zu entfernen oder zurückzuſetzen. § 6. Die Stadt Charlottenburg verzichtet im Falle einer Verbreiterung der Chauſſee auf die Inanſpruch⸗ nahme des ganzen Chauſſeekörpers zum Einbau von Druckrohrleitungen in der Längsrichtung. Dieſe Leitungen werden, ſobald ihre Herſtellung notwendig wird, neben der Chauſſee im Rieſelfeldgelände ver⸗ legt werden. Die Stadtgemeinde behält ſich aber das Recht vor, den Chauſſeekörper zur Durchquerung mit ſtädtiſchen Leitungen unter Ausſchluß von Gas⸗ und Waſſerverſorgungsröhren und von Elektrizitäts⸗ kabeln an 3 Kreuzungspunkten, nämlich im Zuge des Gatow⸗Seeburger Weges, in der Gatow⸗Seeburger Gemarkungsgrenze im Zuge des dort einmündenden weſtlichen Wirtſchaftsweges und endlich im Zuge des Seeburg⸗Pichelsdorfer Weges und ferner zur Ver⸗ legung ſolcher Leitungen im Zuge der Kreischauſſee an der Spandauer Gemarkungsgrenze in Anſpruch zu nehmen. Hierüber bleibt eine beſondere Vereinba⸗ rung vorbehalten. §8 7. Der Kreisausſchuß leiſtet dafür Gewähr, daß aus Anlaß der Verbreiterung der Chauſſee keine For⸗ derungen an die Stadt geſtellt werden, durch die der Rieſelfeldbetrieb der Stadtgemeinde in den nach der Abtretung verbleibenden Flächen beeinträchtigt wer⸗ den würde, d. h. es ſoll die Rieſelei auf dem der Stadtgemeinde nach Abtretung von Land zur Chauſſeeverbreiterung verbleibenden Flächen weiter betrieben und erweitert werden können, ohne daß der Kreis dagegen irgendwelche Einwendungen erheben darf. § 8. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, an geeigneten Stellen von der Chauſſee nach dem Rieſelfeld Ueber⸗ fahrten anzulegen. § 9. Koſten und Stempel dieſes Vertrages tragen dit Parteien je zur Hälfte. § 10. 1. Die Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch die ſtädtiſchen Körperſchaften zu Charlottenburg und den Bezirks⸗ ausſchuß zu Potsdam.