Wir haben den geltend gemachten Anſpruch ge⸗ prüft und ſind zu dem Ergebni⸗ gelangt, daß der Anſpruch als berechtigt anzuerkennen iſt. Wir haben uns dabei dem Gutachten des mitunterzeichneten Stadtſynditus vom 15. September d. IJ. in allen Punkten anſchließen müſſen, auch ſo weit es ſich um die Berechtigung des Anſpruchs des dritten Teſta⸗ mentsvollſtreckers auf die Vergütung handelt. Wenn wir jedoch davon Abſtand nehmen, bei der Stadtverordnetenverſammlung die Bewilligung der beanſpruchten Vergütung von 45 000 für alle drei Teſtamentsvollſtrecker zu beantragen, und uns darauf beſchränken, lediglich die Bewilligung einer Vergürung von 30 000 ℳ für die Herren Schmi⸗ linsky und Kaufmann nachzuſuchen, ſo geſchieht dies ediglich auf den beſonderen Wunſch des Herrn Bür⸗ germeiſters Dr Maier, daß der Magiſtrat wegen Feſtſetzung der Vergütung, foweit es ſich um ſeine Perſon handle, keine Anträge an die Stadtverord⸗ netenverſammlung ſtellen möge. Wir wollen es unter ieſen Umſtänden inſoweit der Stadtverordneten⸗ verſamlung überlaſſen, die Angelegenheit zu er⸗ edigen. Charlottenburg, den 2. Oktober 1913. Der Magiſtrat. I. V. Boll. — — 4 Sembritzki. Gutachten. Nach § 2221 des B. G. B. hat der Teſtaments⸗ vollſtrecker für die Führung ſeines Amtes eine an⸗ gemeſſene Vergütung zu beanſpruchen, ſofern nicht ber Erblaſſer ewas anderes beſtimmt, d. h. die Ver⸗ (utung ausgeſchloſſen oder anderweit feſtgeſetzt hat. Im vorliegenden Falle haben die Erblaſſer über die Vergütung nichts beſtimmt; auch zwiſchen der Erbin (der Stadt) und den Teſtamentsvollſtreckern iſt über bic Vergütung nichts verabredet. Es verbleibr daher bel dem geſetzlichen Anſpruch auf eine angemeſſene Vergütung. Aus dem Geſetz folgt ohne weiters, daß on mehreren Teſtamentsvollſtreckern jeder den An⸗ ſpruch auf eine angemeſſene Vergütung hat. Daß kuch die Erbin nicht mit einer unentgeltlichen Füh⸗ tüng des Teſtamentsvollſtreckeramtes gerechnet hat, Lelgt übrigens aus der Anfrage des Magiſtrats an 1e Teſtamentsvollſtrecker vom 18. Auguſt d. I., ob ud welches Honorar dieſe ſür ihre Tätigkeit fordern. Es bleibt daher zu prüfen, ob die geforderte erautung von 45 000 % für die drei Teſtaments⸗ folſtrecker angemeſſen erſcheint oder nicht. Das Ge⸗ 74 felbſt enthält keinen Maßſtab und gibt auch keiner⸗ 3 Anhaltspunkte für die Bemeſſung der Vergütung. „en eine Verſtändigung zwiſchen den Erben und en Teſtamentsvollſtrecker nicht erzielt wird, ſo kann 1 Feſtſetzung der Vergütung nur im ordentlichen ch itwirkung des Nach⸗ nach freiem Ermeſſen zu ent⸗ gt aus dem Begriff der Ange⸗ herangezogen werden müſſen. In dieſer Be⸗ wird es zunächſt auf die Höhe des Nachlaſſes ten Maßgabe, 7 2351 ie Feſtſetzung objektive Geſichts⸗ ſt ffür die —— laſſes geſetzt wird, andererſeits bei großen Objekten eine geringere Ouote als Vergütung zuzubilligen iſt als bei geringeren Werten, alſo in ähnlicher Weiſe wie die Gebühren der Rechtsanwälte und Notare ge⸗ ſetzlich beſtimmt ſind. Neben der Höhe des Nach⸗ laſſes muß aber auch der Umfang, die Schwierigkeit und der Erfolg der Teſtamentsvollſtreckung berück⸗ ſichtigt werden, wie dies in ähnlicher Weiſe bei der Feſtſetzung der Vergütung des Konkursverwalters durch das Konkursgericht zu geſchehen pflegt. Zu welchem Ergebnis der Richter nach dieſen Geſichtspunkten im vorliegenden Falle gelangen würde, iſt ſchwer vorauszuſehen. Die gerichtlichen Entſcheidungen, welche auf dieſem Gebiete ergangen ſind, ſind nicht geſammelt und in der Fachliteratur auch nicht veröffentlicht, weil ſie wenig juriſtiſches In⸗ tereſſe bieten. Ich habe aber verſucht, Informationen über die übliche Höhe der Teſtamentsvollſtrecker⸗ honorare durch perſönliche Nachfrage in angeſehenen Anwaltkreiſen einzuziehen, und zwar nicht nur im Bezirk des Kammergerichts, ſondern auch des Königs⸗ berger Oberlandesgerichts. Ich habe dabei feſtſtellen können, daß bei kleineren Objekten etwa im Betrage von 100 000 ℳ, Honorare von etwa 3% des Nach⸗ laſſes, bei Millionenobjekten, wie im vorliegenden Falle, Honorare von 1 bis 2% für angemeſſen ge⸗ halten und auch tatſächlich gezahlt werden. Die Stadt Berlin iſt im Jahre 1911 als Erbin verurteilt worden, bei einem Nachlaß im Werte von 1 000 000 bis 1 200 000 ℳ, der mit Legaten von etwa 918 000 Mark belaſtet war, an einen Rechtsanwalt als bevoll⸗ mächtigten Nachlaßverwalter ein Honorar von 12 000 ℳ zu zahlen, nachdem dieſer als Nachlaß⸗ pfleger in derſelben Sache bereits ein Honorar von 15 000 ℳ erhalten hatte, alſo im ganzen 27 000 ℳ für eine der Teſtamentsvollſtreckung ähnliche Tätig⸗ keit. Da es ſich im vorliegenden Falle bei richtiger Bewertung des Nachlaſſes, insbeſondere der Grund⸗ ſtücke, um ein Objekt von über 3 Millionen handelt, und da die Teſtamentsvollſtreckung unzweifelhaft auch im Verhältnis zur Höhe des Nachlaſſes um⸗ fangreich, ſchwierig und zeitraubend, aber auch erfolg⸗ reich geweſen iſt, ſo gelange ich zu dem Ergebnis, daß die beanſpruchte Vergütung von 45 000 ℳ nicht als unangemeſſen bezeichnet werden kann, und daß es insbeſondere ſehr zweifelhaft iſt, ob im Prozeßwege eine geringere Vergütung feſtgeſetzt werden würde, während es andererſeits nicht ausgeſchloſſen iſt, daß das Gericht auch zur Feſtſetzung einer höheren Ver⸗ gütung gelangen kann, die zu fordern der Antrag⸗ ſteller ſich ausdrücklich vorbehalten hat. Es kommt noch hinzu, daß es ſich im vorliegen⸗ den Falle nicht um einen, ſondern um drei Teſta⸗ mentsvollſtrecker handelt. Selbſtverſtändlich kann nicht jeder von mehreren Teſtamentsvollſtreckern für ſich allein dieſelbe Vergütung beanſpruchen, die ihm als einzigen Teſtamentsvollſtrecker zuſtehen würde. Es iſt vielmehr zu berückſichtigen, daß ſich bei meh⸗ reren Teſtamentsvollſtreckern die Arbeit und die Ver⸗ antwortlichkeit auf mehrere Perſonen verteilt und daher auch der Anſpruch auf die Vergütung ent⸗ ſprechend verteilen muß. Immerhin wird die gemein⸗ ſchaftliche Geſchäftsführung von drei Teſtamentsvoll⸗ treckern höher zu bewerten und zu honorieren ſein, als die auf dasſelbe Ziel gerichtete Tätigkeit einer einzelnen Perſon, weil ſie im Zweifel mehr Gewähr zweckmäßige und zuverläſſige Abwicklung der 1d zwar mit der doppel die Vergütung in ältnis zu der Höhe des Nach⸗(Geſamtarbeitsaufwand Geſchäfte bietet und naturgemäß auch einen höheren bedingt. Zweifellos haben