auch derartige Erwägungen in Verbindung mit der Rückſicht auf den Umfang des Vermögens die Erb⸗ laſſer zur Einſetzung mehrerer Teſtamentsvollſtrecker bewogen. Es kann dahingeſtellt bleiben, welche Vergütung jeder einzelne Teſtamentsvollſtrecker für ſich bean⸗ ſpruchen könnte, da der Anſpruch gemeinſchaftlich für alle drei Teſtamentsvollſtrecker, wenn auch nur von zwei von ihnen, geltend gemacht wird. Aus den er⸗ örterten Gründen liegt es nahe, daß die Summe der angemeſſenen Einzelanſprüche höher ausfallen könnte als der geltend gemachte Geſamtanſpruch. Auch dieſe Erwägung ſpricht dafür, den geltend gemachten An⸗ ſpruch anzuerkennen. 0 Es iſt endlich auch die Frage aufgeworfen, ob der Anſpruch auf die Vergütung auch demjenigen Teſtamentsvollſtrecker zuſtehe, welcher beſoldetes Magiſtratsmitglied iſt. Selbſtverſtändlich muß es für die Entſcheidung dieſer Frage völlig unerheblich ſein, ob der Anſpruch von dieſem Teſtamentsvoll⸗ ſtrecker geltend gemacht wird oder nicht, da es für eine öffentliche Korporation m. E. ausgeſchloſſen iſt, von der Erfüllung einer geſetzlich begründeten Ver⸗ bindlichkeit deshalb Abſtand zu nehmen, weil der Be⸗ rechtigte ſeinen Anſpruch nicht geltend macht; und insbeſondere ihrem eigenen Beamten gegenüber. Der Anſpruch auf die Vergütung iſt aber un⸗ zweifelhaft auch in der Perſon dieſes Teſtaments⸗ vollſtreckers entſtanden, weil kein Grund vorliegt, welcher die Entſtehung des Anſpruchs gehindert haben könnte. In dieſer Beziehung iſt davon auszugehen, daß eine geſetzliche Beſchränkung der Uebernahme entgeltlicher oder unentgeltlicher Nebenämter oder Nebenbeſchäftigungen für preußiſche Kommunalbe⸗ amte nicht beſteht, ſoweit die Beſorgung dieſer Neben⸗ ämter oder Nebengeſchäfte den Beamten in der ord⸗ nungsmäßigen Ausübung ſeines Amtes nicht hindert. Auch aus der Beſtimmung in den Anſtellungs⸗ urkunden der beſoldeten Magiſtratsmitglieder unſerer Stadt, daß öffentliche oder private mit Einkommen verbundene Nebenämter nicht übernommen werden dürfen, kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Zunächſt iſt eine Teſtamentsvollſtreckung kein Neben⸗ amt. Zum Begriff des Amtes gehört eine ihrer Natur nach dauernde Tätigkeit, ein Dienſtverhältnis im engeren oder weiteren Sinne. Die Teſtaments⸗ vollſtreckung iſt im Gegenſatz dazu eine vorüber⸗ aehende Funktion, eine Nebenbeſchäftigung, kein Nebenamt. Aber ſelbſt wenn man — m E. zu un⸗ recht — den Begriff des Nebenamtes im Sinne der Anſtellungsurkunde auch auf derartige Nebenbeſchäf⸗ tigungen ausdehnen wollte, ſo würde doch die Ueber⸗ nahme dieſes Nebenamtes im vorliegenden Falle von den ſtädtiſchen Körperſchaften durch die vorbehaltloſe Annahme der Erbſchaft als ſtillſchweigend genehmigt anzuſehen ſein. Charlottenbura, den 15. September 1913. Sembritzki. Stadtſyndikus. Charlottenburg, Der Stadtuerardneten-Vorfleher. Dr. Nrenel. 352 —— Druckſache Nr. 254. Anfrage. Der Magiſtrat wird um Auskunft gebeten, h bei der Erbauung des Bahnhofs Wittenbergplatz di Intereſſen der Stadtgemeinde ſeitens der Hoch⸗ um Untergrundbahngeſellſchaft in jeder Beziehung g⸗ nügend berückſichtigt worden ſind. Charlottenburg, den 10. September 1913. Mosgau, Otto, Kern, Dunck, Wöllmer, Bergman, Laskau, Dr. Friedlaender, Wolffenſtein, Mottet, Dr Damm, Baumann, Erdmannsdörffer. Druckſache Nr. 255. Anfrage. Der Magiſtrat wird gebeten, Auskunft zu er⸗ teilen, ob 1. die Anlage des Bahnhofs auf dem Wittenber⸗ platz den zwiſchen der Hochbahngeſellſchaft um dem Magiſtrat vereinbarten Bedingungen en⸗ ſpricht, 2. falls dieſe Frage bejaht wird, noch die Möglic⸗ keit gegeben iſt, der durch die Hochführung de⸗ Bahnhofsgebäudes bewirkten Verunſtaltung de⸗ Wittenbergplatzes und ſeiner Umgebung en⸗ gegenzutreten. Charlottenburg, den 9. September 1913. P. Liepmann, Dr Stadthagen, Dr Hubatſch, Ner⸗ mann, O. Rieſenberg, Alb. Panſchow, Granitz, Zander, Marzahn, Genzmer, Dr Buk. 1 Druckſache Nr. 256. Anfrage. Der Magiſtrat wird gebeten, Auskunft zu er⸗ teilen, ob die Zeitungsnachricht auf Wahrheit beruht, daß der Magiſtrat bereits Unterhandlungen anz⸗ knüpft hat, wonach die Untergrundbahn unter den Reitweg des Kurfürſtendammes derart nach der Kolonie Grunewald weitergeführt werden ſoll, daß die ſchönen alten Bäume auf der Strecke zwiſchen Uhland⸗Straße und der Halenſeer Brücke nieder⸗ gelegt werden müſſen. Charlottenburg, den 9. September 1913. P. Liepmann, Dr Stadthagen, Dr Hubatſch, Genzmer⸗ O. Rieſenberg, Alb. Panſchow, Neumann, Zander Marzahn, Granitza, Dr Buk. den 3. Oktober 1913.