der wirtſchaftlichen 4.4 der Hausbe⸗ itzer nicht gleichgiltig gegenüberſteht. — Fur die Art und Weiſe der ſtädtiſchen Hilfeleiſtung eröffnen ſich verſchiedene Wege. Es kann die Stadt entweder ſelbſt die erforderlichen Hy⸗ pothekengelder zur Verfügung ſtellen, wie das Neu⸗ kölln und Lichtenberg unter den Großberliner Ge⸗ meinden tun, oder die Stadt übernimmt, wie z. B. Schöneberg, die Garantie für die von einer beſon⸗ deren Hypothetenanſtalt auszugebenden Pfandbriefe. Für Charlottenburg empfiehlt ſich der letztere Beg. Wir haben deshalb in Anlehnung an das Schöne⸗ berger Vorgehen unſere Beſchlüſſe geſtaltet. Die vorgeſchlagene Garantieübernahme für einen Hypothekenbankverein bedeutet die ſtädtiſche Unter⸗ ſtützung der organiſierten Selbſthilfe der Hausbe⸗ fitzer und hält ſich damit in den Grenzen einer vor⸗ ſichtigen Aufgabenſetzung der Gemeinde. Die vor⸗ geſchlagene Form ſtädtiſcher Einwirkung auf die Hy⸗ pothekennot vermindert das finanzielle Riſtko der Stadt, da ſich zwiſchen ſie und die Pfandbriefgläubi⸗ ger der Verein mit ſeinem Vermögen und der Per⸗ ſonalhaft der Mitglieder einſchiebt. Das iſt um ſo bedeutungsvoller, als die ſtädtiſche Hilfe unbeſchadet der obigen Ausführungen unmittelbar nur der Klaſſe der Hausbeſitzer zugute kommt und inſoweit für dieſe jedenfalls die Befriedigung eines Sonder⸗ intereſſes darſtellt. Schließlich entſpricht die gewählte Form der Unterſtützung auch dem Intereſſe der Stadtgemeinde an ihrem eigenen Anleihemarkt. Eine Inanſpruch⸗ nahme dieſes Marktes iſt nur inſofern begründet, als die Anleihen dem unmittelbaren Intereſſe der Ge⸗ meinde dienen. Zur Schonung des Kurſes der ſtädtiſchen Anleihen iſt es daher zweckmäßig, die Ka⸗ pitalsbeſchaffung nicht ſtädtiſcherſeits, ſondern durch den Verein und unter ſeinem Namen zu bewirken. Die nähere Ausgeſtaltung der ſt ädti⸗ ſchen Hilfe ergibt ſich aus dem Inhalt der an⸗ liegenden Satzung, auf deren Grundlage ſich der Hy⸗ pothekenbankverein bilden müßte. Maßgebend für die Abfaſſung der Satzung war auf der einen Seite der Gedanke, die Stadt möglichſt vor Inanſpruch⸗ nahme aus ihrer Büraſchaftsübernahme zu ſichern, auf der anderen Seite aber die Abſicht, etwas zu ſchaffen, was tatſächlich geeignet iſt, der Hypotheken⸗ notlage des ſoliden ſeßhaften Hausbefitzes, ſoweit möglich, abzuhelfen. Denn darüber muß man ſich klar ſein, daß es auch der Stadt nicht möglich iſt, die Hypothekennot überhaupt zu beſeitigen. Selbſt wenn es an ſich berechtigt wäre, würden es bei der h heutigen Geldmarktlage die Grundſätze einer geſunden ſtädtiſchen Finanzpolitik einfach verbieten, die Hy⸗ pothekenbedürfniſſe des Terrainhandels und der Bau⸗ ſpekulation oder gar der überſchuldeten Hausbefttzer zu befriedigen. Aber auch in ſeßhaften Hausbeſitzes iſt es natürlich nur in be⸗ ſchränktem Maße möglich, Hilfe zu gewähren. Char⸗ lottenburg zählt 5320 bebaute ſteuerlich feſtgeſtellter gemeiner Wert 1615 Millionen Mark beträgt. Bei einer Beleihung von zur erſten und /, des Wertes zur zweiten Stelle be⸗ trägt der Bedarf an zweiten Hypotheken zurzeit 323 Millionen Mark. Dieſem Bedarf gegenüber bedeutet die Eröffnung eines Angebots von 20 Millionen naturgemäß nur einen dem iſt die hierin liegende Anerkennung und Be⸗ tonung des Anſpruchs des Hausbeſitzes auf einen d angemeſſenen Kredit ein u. E bedeutungsvolles wirt⸗ Anſehung des geſunden, h Grundſtücke, deren d beſcheidenen Beitrag. Trotz⸗ d ſchaftliches Moment, das geeignet iſt, zugunſten des Hypothekarkredits zu wirken. Im übrigen wird es von den Zeitverhältniſſen und dem Ausgang des vorgeſchlagenen Verſuches abhängen, ob eine weitere Ausgeſtaltung und Ausſtattung des zu begründenden Unternehmens ſtattzufinden hat. Schließlich muß die Satzung, um den volkswirtſchaftlichen Zweck des Unternehmens zu erfüllen, die Lage des Hausbeſitzes zu verbeſſern und einen geſunden Zuſtand herbeizu⸗ führen, das Tilgungsdarlehn (die Tilgungshypothek) an Stelle der gegenwärtig üblichen Beleihungsform, die zwar den Intereſſen des Grundſtückshandels, aber nicht des ſeßhaften Hausbeſitzes entſpricht, vor⸗ ſehen. Im einzelnen geſtalten ſich nach dem Satzungs⸗ entwurf die Verhältniſſe folgendermaßen: Der Hypothekenbankverein ſetzt ſich zuſammen aus Eigentümern Charlottenburger Hausgrundſtücke. Er beleiht nur Hausgrundſtücke ſeiner Mitglieder gegen Einräumung zweiter Hypotheken. Die erfor⸗ derlichen Mittel beſchafft er ſich durch Ausgabe von Pfandbriefen, für welche die Stadt bis zur Höhe von 20 Millionen ℳ die Bürgſchaft übernimmt. Durch dieſe Summe iſt auch die Begebung von Pfand⸗ briefen nach oben begrenzt. Ausſchlaggebend für die Wahl gerade dieſes Betrages war, daß einerſeits eine wirklich fühlbare Hilfe gebracht werden ſoll, daß andererſeits aber erſt die Entwickelung der Dinge darüber entſcheiden kann, ob eine Erweiterung der Bürgſchaft erforderlich und rätlich erſcheint. Eine ganze Reihe der Satzungsbeſtimmungen dient zur Sicherung der Stadtgemeinde, ſo die Nachſchußpflicht der Vereinsmitglieder (§ 12), die ſtändige Beaufſichtigung der Vereinsgeſchäfte durch einen Magiſtratskommiſſar (§§ 5, 26 ff.), ſowie die geſamte Geſtaltung der Hypotheken⸗Zinsbedin⸗ gungen und des Schätzungsverfahrens (§§ 2, 25 ff., Schätzungsordnung). Soweit dieſe Beſtimmungen die Vornahme unvorſichtiger Beleihungen verhin⸗ dern oder den Verein vor Ausfällen ſchützen ſollen, liegen ſie auch im Intereſſe der Mitglieder, die da⸗ durch vor der Inanſpruchnahme aus ihrer perſön⸗ lichen Haftpflicht bewährt werden. ſatzungsgemäße Beleihung ihrer Häufer, ſoweit ver⸗ fügbare Mittel vorhanden ſind (§ 11). Das ſoll verhindern, daß der Hypothekenbankverein un⸗ Kaurun⸗ Der Ausſchluß von renhäuſern uſw. von der Be⸗ hun ſich durch das hohe Rifiko bei dieſen Obferten, ſowie durch den Umſtand, daß derartige Gebäude vorwiegend werblichen en Die geſamtſ neriſch Nachſchußpflicht der Vereinsmitglieder (§ 12) ſtellt die Verwirklichung berührten Gedankens dar, die notleidenden Kreiſe ſelbſt zur Beſſerung ihrer Lage heranzuziehen.