Durch Begrenzung der Nachſchußpflicht nach oben ſoll unbilliger Belaſtung des einzelnen vorgebeugt wer⸗ den. Von beſonderer Bedeutung iſt es, wie ſchon be⸗ tont iſt, daß die Nachhypotheten nur als Tilgungs⸗ hypotheken gegeben werden und auch die vorgehen⸗ den Belaſtungen in Tilgungshypotheken umgewandelt werden müſſen, widrigenfalls ſich der Tilgungsſatz für die Vereinshypothek erhöht (§ 2 Abſat 2, § 32 Ziffer 2). Hierzu gibt außer den allgemeinen Er⸗ wägungen über die volkswirtſchaftlichen Aufgaben öffentlich unterſtützter Hypotheteninſtitute die For⸗ derung der Herren Miniſter des Innern und der Finanzen Veranlaſſung, die nur dann ſtädtiſche Vor⸗ tehrungen zur Linderung der Hypothekennot für ge⸗ rechtfertigt halten und ihre Zuſtimmung zu den ent⸗ ſprechenden Maßnahmen (Anleihe, Bürgſchaftsüber⸗ nahme) geben, wenn die Beſchaffung wohlfeilen und die Schuldabbürdung fördernden Kredits bezweckt wird. Darum verlangen die Miniſter, daß Hypothe⸗ ten nur als unkündbare Tilgungsdarlehen gewährt werden und vorhergehende Belaſtungen eine ent⸗ ſprechende Umwandlung erfahren. Dieſem Geſichts⸗ punkte mußte Rechnung getragen werden. Sicherlich liegt dieſe Regelung auch im wohlverſtandenen Intereſſe der Hypothekennehmer. Gibt die Unkünd⸗ barkeit der Hypotheten doch den wirtſchaftlichen Ver⸗ hältniſſen des Hausbeſitzers eine gewiſſe Stetigkeit und Feſtigkeit. Die ſo ſchwerwiegenden Prolonga⸗ tionsſorgen werden ihm abgenommen und eine all⸗ mähliche Grundentſchuldung faſt unmerklich ange⸗ bahnt. Letzterem Zwecke gilt auch die Beſtimmung, daß nur der Hypothekenſchuldner und auch dieſer erſt nach gewiſſer Zeit über ſein Tilgungsguthaben ver⸗ fügen darf (§ 37). Daneben iſt das fortdauernde Anwachſen des Tilgungsguthabens eines Haus⸗ befitzers geeignet, deſſen Intereſſe an ſeinem Grund⸗ ſtück und damit die Seßhaftmachung des Hausbeſitzes zu fördern. Die Umwandlung der vor der Forderung des Vereins voreingetragenen Hypotheken in gläu⸗ bigerſeits unkündbare Tilgungshypotheken liegt auch im finanziellen Intereſſe des Vereins und der Stadt⸗ gemeinde als Garantin. Die Stadt und der Verein müſſen davor geſchützt ſein, daß die voreingetragenen Hypotheken bei Zinsrückſtänden oder ähnlichen Fällen zur vorzeitigen Fälligkeit gebracht werden. Es könnte ſonſt die Kapitalsbeſchaffung zur Auszahlung der fällig gewordenen erſten Hypotheken in kritiſchen Zeiten zu unverhältnismäßigen Belaſtungen des Ver⸗ eins und der Stadt führen. Die Hauptfrage, wie ſich rechneriſch die Hypothekenaufnahme eines Mitgliedes bei dem Hypothekenbankverein geſtaltet, veranſchaulicht nach⸗ folgendes Beiſpiel. Es ſei ein Grundſtück im Werte von 300 000 ℳ zu Grunde gelegt, das an erſter Stelle mit 180 000 ℳ (½¼) beliehen iſt, und das zur zweiten Stelle von dem Verein bis zur höchſtzuläſſigen Grenze, d. h. mit 60 000 ℳ (Ü) beliehen wird. Es betragen dann die ein maligen Koſten: Eintrittsgeld beim Eintritt in den Hypo⸗ thekenbankverein (§ 100. 500 ℳ Verwaltungskoſtenbeitrag 2% von 60 000 Matt (8 32,6).. 1200 „ Verluſt bei Entnahme und Verkauf von 4% Pfandbriefen (Kurs 93%) bei 60 000 ℳ Pfandbriefen. 4200 Targebühren geſchätzt. 1000 — zuſammen 6000 ℳ 10% von 60 000 ℳ. Hierzu kommen noch die notariellen und gerichtlichen Koſten. — 355 — Die laufenden Ausgaben erfordern: Verzinſung 5 ℳ von 60 000 (§ 32 Ziffer 23 , e Amortiſation der erſten Hypothek von 180 000 ℳ mit 2 450 „ zuſammen 3900 ℳ 3450 %l — 6,50% von 60 000 ℳ. Die zweite Hypothek iſt hierbei in 33,13 rund 33 Jahren völlig getilgt und die erſte Hypothet hat gleichzeitig ebenfalls eine Verminderung erfahren. Auf das einzelne Jahr berechnet ſind bei dem obigen Beiſpiel nachſtehende jährliche Aufwendungen zu machen: Verzinſung der Barauslagen von 6000 Mart 4. . 220 % Amortiſation (1)2%) dieſer Baraus⸗ lagen bei einer Tilgungsdauer von 38 Fahren , „ 90 „ Zinſen für die zweite Hypothek (4½%) 2550 „ insgeſamt 2880 ℳ, d. h. 4,8% der Hypothekenſumme. Amortiſationsquote für die zweite Hypothek (1½2%) 900 j Amortiſationsquote für die erſte Hypothek 2 insgeſamt 1350 ℳ, d. h. 2,25% der Hypothekenſumme. Jährlich hätte alſo der Hausbefitzer 7,05% der aufgenommenen Summe (60 000 % ꝰ) zu zahlen. Hierbei iſt zu beachten, daß der angenommene Pfand⸗ briefkurs von 93% dem augenblicklichen, außer⸗ gewöhnlichen Tiefſtand ſolcher Papiere entſpricht, mit ſeinem Anziehen alſo zu rechnen iſt, ſowie daß 2,25% des errechneten Jahresaufwandes dem Hypothekenſchuldner nicht verloren ſind, ſondern langſam für ihn aufgeſpart werden und dadurch nach 33 Jahren die zweite Hypothek völlig und die erſte Hypothek teilweiſe zum Erlöſchen bringen. § 37 gibt dem Hausbeſitzer ſogar die Möglichkeit, ſchon vor⸗ zeitig über ſein Tilgungsguthaben zu verfügen. Ver⸗ gleicht man damit, daß in Groß⸗Berlin, ſoweit überhaupt Hypothekengelder zu haben ſind, zurzeit der Zinsfuß für feinſte Nachhypotheken 5%, die ſich alle fünf Jahre wiederholenden einmaligen Leiſtun⸗ gen bei Aufnahme der Hypothek (Damnum, Tar⸗ gebühren, Proviſionen uſw.) 8—12% betragen, ſich alſo bei der gewöhnlichen fünfjährigen Laufdauer der Nachhypotheken ein Jahresaufwand von 7—8% er⸗ gibt, ſo erſcheinen die Bedingungen des Hypotheken⸗ bankvereins durchaus geeignet, der Hypothekennot des ſoliden ſeßhaften Hausbeſitzes erfolgreich zu be⸗ gegnen. Die praktiſche Verwirklichung der geplanten Bürgſchaftsübernahme hängt natürlich in erſter Reihe von der Gründung eines Hypotheken⸗ bankvereins ab. Weiterhin muß die Stadt fordern, daß dieſem Verein erſt eine Mindeſtzahl von Mit⸗ gliedern beitritt, da nur dann der beabſichtigte Zweck erreicht werden kann, im Intereſſe der Allgemeinheit einem größeren Kreiſe notleidender Hausbeſitzer zu helfen. In welcher Weiſe die Begebung der Pfand⸗ briefe erfolgen ſoll, wird erſt entſchieden werden können, wenn ſich nach Gründung des Vereins der Hypothekenbedarf einigermaßen überſehen läßt. Die Satzung gibt der Stadt die Befugnis, hierbei entſchei⸗ dend mitzuſprechen. Jedenfalls iſt mit der Möglich⸗ keit zu rechnen, daß der Hypothekenbankverein, um ſeine Tätigkeit beginnen zu können, ein Darlehen 450 „