aufnehmen muß, um ſich die zur Ausgabe der erſten Pfandbriefe erforderlichen Hypothekenunterlagen zu beſchaffen. Dieſes Darlehn wäre von der Stadt zu gewähren oder doch durch ſtädtiſche Bürgſchaft ſicher⸗ zuſtellen. Der Betrag von 1 Million Mark dürfte in dieſem Falle wohl erforderlich ſein. Endlich bedingen die Grundſätze einer geſunden Finangpolitik, daß ſich die Stadt trotz aller ſonſtigen Vorſichtsmaßregeln eine eigene Sicherheitsrücklage für ihre Garantieübernahme in der vorgeſchlagenen Weiſe ſchafft. Charlottenburg, den 2. Oktober 1913. Der Magiſtrat. Dr. Maier. Schol . VI. 1088. Satzung des Charlottenburger Hypothekenbankvereins. 2— — Abſchnitt I. Allgemeine Beſtimmungen. § 1. Vereinsgründung. Zur Förderung des Grundkredits Charlotten⸗ burger Hausbeſitzer wird unter der Bezeichnung „Charlottenburger Hypothekenbankverein“ auf Grund ſtaatlicher Verleihung unter Ausſchluß des Erwerbszwecks ein rechtsfähiger Verein mit dem Sitz zu Charlottenburg gegründet. § 2. Gegenſtand des Unternehmens. Gegenſtand des Unternehmens iſt die Beleihung von Hausgrundſtücken des Stadtbezirks Charlotten⸗ burg mit Nachhypotheken (Hypotheken zur zweiten oder ſpäteren Stelle) hinter der erſten Hälfte des Grundſtückswertes und die Ausgabe verzinslicher von der Stadtgemeinde Charlottenburg verbürgter Schuld⸗ verſchreibungen (Pfandbriefe) auf Grund der erwor⸗ benen Hupotheken. Die einzelne Hypothek darf den Betrag von 100000 ℳ nicht überſteigen. Die Beleihung iſt nur zuläſſig, wenn ſämtliche voreingetragenen Hypotheken und Grundſchulden mit jährlich mindeſtens % der urſprünglichen For⸗ derung zu tilgen und ſeitens des Gläubigers grund⸗ ſätzlich unkündbar ſind, oder wenn ihre Umwandlung in derartige Hypotheken und Grundſchulden zum nächſtzuläſſigen Kündigungstermin vom Schuldner in rechtsverbindlicher Form zugeſichert wird. Die Ausgabe von Pfandbriefen iſt durch die Bürgſchaft (Garantieübernahme) der 4 Charlottenburg in der Weiſe begrenzt, daß der Ge⸗ ſamtnennwert der umlaufenden Pfandbriefe niemals die Summe überſteigen darf, für welche ſich die Stadtgemeinde Charlottenburg verbürgt hat. 356 § 3. Sonſtige Geſchäfte. Verfügbares Geld des Vereins iſt durch Hinter⸗ legung bei der Sparkaſſe der Stadt Charlottenburg oder bei geeigneten, vom Magiſtrat der Stadtge⸗ meinde Charlottenburg zu beſtimmenden Bankhäuſern, durch Barausleihung von Hypotheken, durch Ankauf der Pfandbriefe des Vereins oder von an der Berliner Börſe gehandelten Privatdiskonten ſowie durch An⸗ kauf ſolcher Wertpapiere nur bar zu machen, welche bei der Reichsbank mit 75% ihres Kurswertes beliehen werden können. Der Erwerb von Grundſtücken iſt dem Verein nur zur Verhütung von Verluſten an Hypotheken oder zur Beſchaffung von Geſchäftsräumen geſtattet. In Anſehung eines ſolchen Erwerbs gilt die geſetzlich erforderliche Genehmigung der ſtaatlichen Aufſichts⸗ behörde auf Grund der ſtaatlichen Verleihungsur⸗ kunde als erfolgt. § 4. Haftung. Den Pfandbriefgläubigern haftet an erſter Stelle das geſamte Vereinsvermögen, insbeſondere alſo die Unterlagehypotheken ſowie die Forderungen des Vereins auf Nachſchußleiſtung der Vereinsmitglieder (§ 12), an zweiter Stelle nach den Vorſchriften über die Bürgſchaft das Vermögen der Stadtgemeinde Charlottenburg. Die zur Zahlung der Pfandbrief⸗ zinſen erforderlichen Beträge ſchießt die Stadtge⸗ meinde nötigenfalls vor. § 5. Auf ſicht. 8 Der Verein unterſteht neben der ſtaatlichen Auf⸗ ſicht der Aufſicht des Magiſtrats der Stadt Char⸗ — welcher ſie durch einen Kommiſſar aus⸗ übt. Der Magiſtratsdirigent beſtellt den Kommiſſar und zwei Stellvertreter. § 6. Vereinsrecht. Soweit die Satzung nicht ein anderes beſtimmt, finden auf den Verein die Vorſchriften des Bürger⸗ lichen Geſetzbuches über Vereine Anwendung. § 7. Geſchäftsordnung. Zur Ausführung der Satzung ergeht eine Ge⸗ ſchäftsordnung, welche der Aufſichtsrat nach Anhörung des Vorſtandes und mit Genehmigung des Magi⸗ ſtrats feſtſetzt und nötigenfalls abändert. § 8. Bekanntmachungen. Die durch die Satzung vorgeſchriebenen öffent⸗ lichen Bekanntmachungen des Vereins erfolgen mit rechtsverbindlicher Kraft durch den Deutſchen Reichs⸗ anzeiger und Königlich Preußiſchen Staatsanzeiger. Im übrigen erfolgen die Bekanntmachungen durch die vom Aufſichtsrat hierzu beſtimmten Blätter.