Abſchnitt II. Mitgliedſchaft. § 9. Aufnahme in den Verein. Jeder Eigentümer und Miteigentümer eines im Charlottenburger Stadtbezirk belegenen Hausgrund⸗ ſtücks kann Mitglied des Vereins werden, ein Mit⸗ eigentümer jedoch nur, wenn ſämtliche anderen Mit⸗ eigentümer Mitglieder ſind oder gleichzeitig werden. Miteigentümer haben gemeinſchaftlich die Mitglied⸗ ſchaftsrechte und pflichten der Einzelmitglieder; ſie haften als Geſamtſchuldner. Ueber die Aufnahme entſcheidet der Vorſtand. Gegen den ablehnenden Beſchluß des Vorſtandes fin⸗ det innerhalb 6 Wochen nach Zuſtellung des Be⸗ ſchluſſes die Beſchwerde an den Auffichtsrat ſtatt, welcher endgültig unter Ausſchluß des Rechtsweges entſcheidet. Die Aufnahme von juriſtiſchen Perſonen in den Verein und die Beleihung von Grundſtücken derſelben kann nur mit Zuſtimmung des Magiſtratskommiſſars erfolgen. Die Aufnahme darf phyſiſchen Perſonen nicht verſagt werden, falls ſie Erben eines Vereins⸗ mitgliedes ſind und die Aufnahme innerhalb drei Monate nach dem Erbanfall beantragen. § 10. Eintrittsgeld. Bei der Aufnahme iſt ein Eintrittsgeld von fünfhundert Mark zu entrichten. Dasſelbe iſt zur Hälfte ſofort, zur andern Hälfte bei Stellung des Beleihungsantrages, ſpäteſtens aber innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme zu zahlen. Ein Rück⸗ forderungsrecht iſt unbeſchadet der Beſtimmung des § 11 Abſatz 2 ausgeſchloſſen. Geht das Eigentum an einem ſatzungsmäßig beleihbaren oder beliehenen Grundſtück von einem Vereinsmitglied auf ein Nichtmitglied über, ſo er⸗ mäßigt ſich für dieſes das Eintrittsgeld auf hundert Mark, ſofern der Eintritt innerhalb 3 Monate nach dem Eigentumsübergang erfolgt. Durch einſtimmi⸗ gen Beſchluß des Vorſtandes kann die Friſt auf 6 Monate verlängert werden. Ein Eintrittsgeld iſt nicht zu zahlen, wenn im Falle des Erbgangs das Eigentum auf geſetzliche Erben erſter oder zweiter Ordnung oder auf Ehegatten übergeht. Von Miteigentümern iſt das Eintrittsgeld zu⸗ ſammen nur einmal zu entrichten. § 11. Anſpruch auf Beleihung. Jedes Mitglied hat einen Anſpruch auf ſatzungs⸗ mäßige Beleihung ſeines Grundbeſttzes innerhalb der Mittel, die aus Beſchaffung der von der Stadt ga⸗ rantierten Pfandbriefbeträge vorhanden ſind. Lehnt der Vorſtand den Beleihungsantrag ab, ſo findet innerhalb 6 Wochen nach Zuſtellung des Beſchluſſes die Beſchwerde an den Aufſichtsrat, gegen den ab⸗ lehnenden Beſchluß des Aufſichtsrats mit gleicher Friſt die weitere Beſchwerde an den Magiſtrat ſtatt, welcher endgültig unter Ausſchluß des Rechtsweges entſcheidet. Bei gänzlicher Ablehnung eines Beleihungsan⸗ trages iſt dem Antragſteller das von ihm gezahlte Eintrittsgeld bei ſeinem Austritt aus dem Verein zurückzuzahlen, ſofern er anderweite Beleihungen vom 357 Verein nicht gehabt und den Austritt ſpäteſtens ein Jahr nach erfolgter Ablehnung des Beleihungsan⸗ trages erklärt hat. § 12. Die Mitglieder ſind geſamtſchuldneriſch ver⸗ pflichtet, im Falle der Ueberſchuldung oder Zahlungs⸗ unfähigkeit des Vereins auf Verlangen des Vor⸗ ſtandes zur Deckung der Vereinsverbindlichkeiten Nachſchüſſe zu leiſten. Das einzelne Mitglied kann aus dieſer Nachſchußpflicht höchſtens mit einem Be⸗ trag herangezogen werden, welcher 1/10 des urſprüng⸗ lichen Nennwertes des ihm oder ſeinem Rechtsvor⸗ gänger von dem Verein gewährten Hypothekendar⸗ lehns entſpricht. Innerhalb dieſer Grenze werden die erforderlichen Nachſchüſſe verhältnismäßig auf die Vereinsmitglieder verteilt. Unbeitreibbare Nach⸗ ſchüſſe ſind in gleicher Weiſe umzulegen. Im Umlage⸗ und Erſtattungsverfahren ſind die der Verteilung zugrunde liegenden Beträge auf den durch 1000 teilbaren Markbetrag der Hypotheken nach unten abzurunden. Die Geltendmachung des Rechtsanſpruchs auf die Zuſchußleiſtung gegenüber den Vereinsmitgliedern erfolgt durch förmliche Zuſtellung einer entſprechen⸗ den Benachrichtigung, einerlei, ob mit dieſer eine Anforderung von Zuſchußbeträgen verbunden wird oder nicht. Die Nachſchüſſe ſind den Mitgliedern bei Vor⸗ handenſein von Betriebsüberſchüſſen gemäß § 48 zu⸗ rückzuerſtatten. § 13. Bevollmächtigung. Die Mitgliedſchaft iſt nicht übertragbar und nicht vererblich. Miteigentümer haben zur Aus⸗ übung der Mitgliedſchaftsrechte einen Bevollmäch⸗ tigten zu ernennen. Die Vollmacht iſt auf Verlan⸗ gen des Vorſtandes zu beglaubigen. Im übrigen iſt eine Bevollmächtigung unſtatthaft. § 14. Erlöſchen der Mitgliedſchaft. Die Mitgliedſchaft erliſcht durch Tod oder Austritt. Der Austritt iſt nur zum Schluß eines u r mit zweijähriger Kündigungsfriſt zu⸗ äſſig. Der Vorſtand kann ein Mitglied ausſchließen, wenn es ſeit länger als einem Jahre Eigentum an ſatzungsmäßig beleihbaren Charlottenburger Haus⸗ grundſtücken (§ 28) nicht mehr beſitzt und ſich in einem Haftungsverhältnis zum Verein nicht mehr befindet. Gegen den Beſchluß findet Beſchwerde nach Maßgabe des § 11 ſtatt. Abſchnitt III. Verwaltung. § 15. Organe. Die Organe des Vereins ſind: 1. der Vorſtand, 2. der Aufſichtsrat, 3. die Generalverſammlung. Die Beſchlüſſe der Organe werden, ſoweit das Geſetz und die Satzung nicht ein anderes beſtimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der erſchienenen