Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. A. Der Vorſtand. § 16. Zuſammenſetzung, Beſtellung. Der Vorſtand beſteht aus dem Direktor und drei weiteren Perſonen. Für den Fall der Behinderung de. Vorſtandsmitglieder ſind Stellvertreter zu be⸗ ſtellen, welche im Vertretungsfalle die gleichen Rechte wic die ordentlichen Mitglieder, insbeſondere auch hinſichtlich der Befugnis zur Vertretung des Vereins aben. 1 Der Magiſtrat beſtellt nach Anhörung des Auf⸗ ſichtsrats die Vorſtandsmitglieder und ihre Stell⸗ vertreter. Die Beſtellung erfolgt — mit Ausnahme derjenigen des Direktors, die beſonderer Vereinbarung vorbehalten bleibt — für die Dauer von längſtens 6 Jahren; ſie kann jederzeit, unbeſchadet des An⸗ ſpruchs auf die etwaige vertragsmäßige Vergütung, vom Magiſtrat widerrufen werden. Die Vorſtands⸗ mitglieder und ihre Stellvertreter ſind mit Genehmi⸗ gung des Magiſtrats befugt, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer etwaigen Neubeſtellung oder bis gum Eintritt ihres Nachfolgers die Amtsgeſchäfte weiter zu führen. § 17. Vertretungsmacht. Der Vorſtand vertritt den Verein gerichtlich wie außergerichtlich und führt die Geſchäfte innerhalb der ſatzungsmäßigen Grenzen ſelbſtändig. Er iſt ver⸗ pflichtet, die ſatzungsmäßigen Beſchlüſſe des Aufſichts⸗ rats, der Generalverſammlung und des Magiſtrats zur Ausführung zu bringen. Für Vollmachten, öfſentliche Bekanntmachungen und alle ſchriftlichen Erklärungen, welche den Verein verpflichten, iſt die unter dem Namen des Vereins er⸗ folgte Zeichnung des Direktors bzw. ſeines Stellver⸗ treters und eines zweiten Vorſtandsmitgliedes er⸗ forderlich und ausreichend. Der Nachweis der Ver⸗ tretungsmacht wird den Behörden gegenüber durch eine amtliche Beſcheinigung des Magiſtrats geführt. Der Vorſtand kann einzelne Vorſtandsmitglieder, Beamte des Vereins oder Dritte zur Vornahme von einzelnen Rechtsgeſchäften für den Verein bevoll⸗ mächtigen. § 18. Beſchlußfaſſung. Der Vorſtand iſt bei Anweſenheit von drei Mit⸗ gliedern beſchlußfähig. Die Beſchlüſſe werden in den gſee unter Leitung des Direktors gefaßt. In dringenden Fällen kann der Direktor die Be⸗ ſchlußfaſſung ohne Sitzung durch ſchriftliche Verſtändi⸗ gung herbeiführen. In dieſen Fällen bedürfen die Beſchlüſſe des Einverſtändniſſes zweier Vorſtands⸗ mitalieder ſowie der Zuſtimmung des Magiſtrats⸗ kommiſſars. 8 § 19. Perſonal. Der Vorſtand beſtellt auf Grund der vom Auf⸗ ſichtsrat genehmigten Anſtellungsbedingungen die Bureau⸗, Kaſſen⸗ und Unterbeamten des Vereins. § 20. Geſchäftsgang. Die Geſchäftsverteil d den Geſchftsgang mcgelt die Geſcaſtsardmmng(8 J.n Geſcuſt⸗gang hältniſſen des Bezirks haben. 358 B. Der Aufſichtsrat. § 21. Zuſammenſetzung, Beſtellung, ſchlußfaſſung. Der Aufſichtsrat beſteht aus 12 ordentlichen Mitgliedern und 4 Stellvertretern. Dieſe werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Generalverſamm⸗ lung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt und ſind vom Magiſtrat zu beſtätigen. Die Ernennung und die Wahl erfolgt für die Dauer von längſtens 6 Jahren. Alle drei Jahre ſcheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder des Auf⸗ ſichtsrats und ihrer Stellvertreter aus und wird durch neue Wahlen erſetzt. Die das erſte Mal Ausſcheiden⸗ den werden durch das Los beſtimmt. Die Mitglieder des Aufſichtsrats und ihre Stellvertreter ſind mit Genehmigung des Magiſtrats befugt, auch nach Ab⸗ lauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer etwaigen Nen⸗ beſtellung oder bis zum Eintritt ihres Nachfolgers die Amtsgeſchäfte weiter zu führen. Der Aufſichtsrat iſt bei Anweſenheit von 7 Mit⸗ gliedern beſchlußfähig. Den Aufſichtsratsmitgliedern und Stellvertretern darf in keinerlei Form eine Vergütung für ihre Be⸗ Tätigkeit gewährt werden. 1 § 22. Zuſt ändigkeit. Dem Aufſichtsrat ſteht außer den ihm ander⸗ weitig in der Satzung zugewieſenen Befugniſſen zu: 1. die Ueberwachung der Geſchäftsführung des Vorſtandes und die Prüfung von Beſchwerden über dieſelbe, 2. die Prüfung der Geſchäftsbücher, der Kaſſe, der Effekten und Schuldverſchreibungen, ſowie die Ernennung von Reviſoren zur Vornahme ordentlicher und außerordentlicher Reviſtonen, die Prüfung der Jahresrechnungen, der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verluſtrechnung und die Be⸗ richterſtattung über die Prüfung an die General⸗ verſammlung, 4. die Vertretung des Vereins bei der Vornahme von Rechtsgeſchäften wie in Prozeſſen mit den Vorſtandsmitgliedern, 5. die Feſtſetzung der Gehälter, 6. die Feſtſetzung der Geſchäftsordnung nach näherer Beſtimmung des § 7. Soweit der Aufſichtsrat zur Vertretung des Ver⸗ eins befugt iſt, finden die Beſtimmungen des § 17 über die Abgabe rechtsverbindlicher Willenserklärun⸗ gen für den Verein entſprechende Anwendung. — § 23. Prüfungsausſchüſſe. Zur Prüfung und Genehmigung der von dem Verſtande feſtgeſetzten Beleihungswerte bei Dar⸗ lehnsgeſuchen bildet der Magiſtrat aus den Mit⸗ gliedern des Auffichtsrats Prüfungsausſchüſſe, denen je ein beſtimmter Stadtteil zugewieſen wird. In die Prüfungsausſchüſſe ſind tunlichſt nur ſolche Aufſichts⸗ ratsmitalieder zu wählen, die in dem betreffenden Bezirk wohnen und genaue Kenntnis von den Ver⸗ Der Vorſttz in den Prüfungsausſchüſſen wird von dem Magiſtratskommiſſar oder nach Beſtimmung d8, Magiſtmmdirtgenten von ſeinen Stellvertreter 9 E CII einem höheren ſtädtiſchen Beamten geführt.