(C. Die Generalverſammlung. § 24. Berufung. Die Generalverſammlung iſt von dem Vorſtande mittels öffentlicher Bekanntmachung mindeſtens zwei Wochen vor dem Tage der Verſammlung unter An⸗ gabe der von dem Aufſichtsrat aufgeſtellten Tages⸗ ordnung zu berufen. Den Vorſitz führt der Vorſitende des Aufſichtsrats oder ein Stellvertreter. bei ihrer Abweſenheit der Magiſtratskommiſſar. Die ordent⸗ liche Generalverſammlung findet alljährlich innerhalb des zweiten Kalendervierteljahres ſtatt. Eine außerordentliche Generalverſamlmung iſt rufen, 2 41 meu der Aufſichtsrat oder der Magiſtrat oder der zehnte Teil der Vereinsmitglieder die Be⸗ rufung ſchriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, 2 2 wenn von einer ordentlichen Generalverſamm⸗ lung ein dahingehender Beſchluß gefaßt iſt, 3 wenn über die Auflöſung des Vereins zu be⸗ ſchließen iſt. § 25. Zuſtändigkeit. Die Generalverſammlung beſchließt: 1. über die Genehmigung änderungen, über die Auflöſung des Vereins, über ſonſtige vom 8 ordnung geſetzte Anträge und Gegenſtände, 5. über die Wahlen zum Aufſichtsrat (§ 21). 1 90 E § Bilanz oder die Gewinn⸗ ſogleich genehmigt wird, prüfung zu ernennen. Ueber Beanſtandungen, 5. Der Magiſtratskommiſſar. § 26. Aufſichtsführung, Befugni Der aufſichtsführende iſt befugt, alle Anordnungen forderlich ſind, um % mit den Geſetzen, rechtsverbindlichen erhalten. 5 Er iſt namentlich befugt, 1. jederzeit die Bücher und ſſe. 2. von den Verwaltungsorganen verlangen prüfung vorlegen zu laſſen, an den Generalverſammlungen menen 40 5 gen Verwaltu ane teilzunehmen, 1 2. ifen, Anträge zu gen der jederzeit das fänden zur Beſchufaſung an Au e e Wort zu ergrei verlangen, der Bilanz und der Ge⸗ winn⸗ und Verluſtrechnung, ſowie über die Ent⸗ laſtung des Vorſtandes und des Aufſichtsrats, 2 über die vom Aufſichtsrat unter Zuſtimmung des Magiſtrats vorgeſchlagenen Satzungs⸗ Aufſichtsrat auf die Tages⸗ je Generalverſammlung iſt berechtigt, wenn die 4 1. und Verluſtrechnung nicht einen Ausſchuß zur Reage ie der Ausſchuß aufrecht erhält, entſcheidet der Magiſtrat. Magiſtratskommiſſar (§ 5) zu treffen, welche er⸗ den Geſchäftsbetrieb des Vereins der Satzung und den ſonſtigen Beſtimmungen in Einklang zu Schriften des Vereins einzuſehen, ſowie den Beſtand der Kaſſe und 8 rtpapieren zu unterſuchen, die Beſtände an Wertpap pes Beneins Aus⸗ kunft über alle (he äftsangelegenheiten zu und bei 1 1 1 die Schätzungen nebſt den Unterlagen ſich zur Nach⸗ insbeſondere die Anberaumungen von ſowie die Ankündigung von Gegen⸗ lüſſen oder Anord⸗ 359 — Ueber Beſchwerden gegen die Anordnungen des Magiſtratskommiſſars entſcheidet der Magiſtrat. Die etwaige Vergütung des Magiſtratskom⸗ miſſars wird durch den Magiſtrat nach Anhörung des Aufſichtsrats feſtgeſetzt. § A. Der Magiſtratskommiſſar hat darauf zu achten, daß die vorſchriftsmäßige Deckung für die Pfand⸗ briefe jederzeit vorhanden iſt und hat die Hypotheken⸗ briefe, ſowie die gemäß § 41 zur Deckung der Pfand⸗ briefe beſtimmten Wertpapiere und Gelder unter dem Mitverſchluſſe des Vorſtandes zu verwahren. Auf die Verpflichtung zur Herausgabe finden die Beſtimmun⸗ gen des § 31 des Hypothekenbankgeſetzes ſinngemäße Anwendung. A bſchnitt IV. Geſchäftsbetrieb. A. Hypotheken. § 28. Beleihbare Grundſtücke. Beleihungsfähig ſind die im Stadtbezirk Char⸗ lottenburg belegenen bebauten Hausgrundſtücke der Vereinsmitglieder, ſofern 1. die Gebäude ausſchließlich oder vornehmlich Wohnzwecken dienen, 2. die Gebäude ſeit einem Jahre bezugsfertig und, ſofern und ſoweit ſie nicht vom Eigentümer genutzt werden, mindeſtens zu 2⸗ des von dem Verein geſchätzten Mietsertrages vermietet ſind. Grundſtücke, die ausſchließlich oder vornehmlich gewerblichen oder induſtriellen Zwecken dienen (Hotels, Warenhäuſer, Theater, Fabriken uſw.), ſind von der Beleihung ausgeſchloſſen. § 29. Darlehnsberechtigte Perſonen. Die Darlehnsgewährung iſt auf diejenigen Ver⸗ einsmitglieder beſchränkt, welche dem Verein bei ſeiner Gründung oder in den erſten drei Monaten nach der Gründung beigetreten ſind oder ihm mindeſtens ein Jahr angehören. Ausnahmen hiervon ſind nur mit Genehmigung des Aufſichtsrats zuläſſig. Die etwaige Mitgliedſchaftszeit unmittelbarer Rechtsvorgänger im Eigentum des zu beleihenden Grundſtücks iſt in die Friſten einzurechnen. § 30. Beleihungsgrenze, Wertermittelung. Die Beleihung darf 80 Prozent des durch ſorg⸗ fältige Ermittelung feſtgeſtellten Verkaufswertes des Grundſtücks nicht überſteigen. Bei der Feſtſtellung dieſes Wertes ſind nur die dauernden Eigenſchaften des Grundſtücks und der Ertrag zu berückſichtigen, welchen das Grundück bei ordnungsmäßiger Wirt⸗ ſchaft jedem Beſitzer nachhaltig gewähren kann. Im übrigen erfolgt die Wertermittelung nach näherer Beſtimmung der vom Aufſichtsrat mit Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats und des Miniſters für Landwirtſchaft, Domänen und Forſten hierüber zu er⸗ laſſenden Schätzungsordnung durch vom Magiſtrat zu beſtellende Schätzer. Der Vorſtand iſt befugt, Anträge auf Beleihun⸗ mangen der Verwaltungsorgane zu unterſagen. gen ganz zurückzuweiſen oder die Beleihungsgrenze