— 360 unter 80 Prozent des Grundſtückswertes feſtzuſetzen, wenn und inſoweit nach der beſonderen Natur und Beſtimmung des Grundſtücks oder der Gebäude (hohe Feuergefährlichkeit, ſchwere Vermietbarkeit und anderes) oder wegen ſonſt obwaltender Umſtände (perſönliche Kreditfähigkeit des Antragſtellers, hoher Zinsfuß der Vorhypotheken, wertmindernde Dienſt⸗ barkeiten u. a.) eine genügende dauernde Sicherheit nicht vorhanden ſein würde. § 31. Beleihungsantrag. Ueber die bei dem Beleihungsantrage einzureichenden Unterlagen und die zu entrichtende Schätzungsgebühr beſtimmt die Schätzungsordnung das Nähere. § 32. Darlehnsbedingungen. Die Darlehnsgewährung erfolgt unter den fol⸗ genden Bedingungen: 1. Das Darlehn wird in den vom Darlehnsnehmer zu wählenden Pfandbriefen des Vereins nach dem Nennwerte gezahlt und iſt, ſoweit Rück⸗ zahlungen ſtattfinden, nach Wahl des Schuld⸗ ners in Pfandbriefen der gleichen Gattung nach dem Nennwerte oder in bar zurückzuzahlen. Auf Antrag des Darlehnsnehmers über⸗ nimmt der Vorſtand gegen Erſtattung der Aus⸗ lagen den Verkauf der Pfandbriefe. Der Dar⸗ lehnsnehmer hat dem Vorſtande auf deſſen Verlangen den Verkauf der Pfandbriefe gegen Erſtattung der Auslagen zu übertragen. 2. Der Zinsſatz des Darlehns iſt um 1½ und, ſoweit das Darlehn die erſten ſechs Zehntel des Beleihungswertes überſteigt, um 1“ % höher als der Zinsſatz der vom Darlehnsnehmer gewählten Pfandoriefe. Der Zinsüberſchuß geht mit % als Verwaltungkoſtenbeitrag zur Betriebsmaſſe (§ 48), im übrigen zur Tilgungsmaſſe (Ziffer 5). Solange und ſoweit die voreingetragenen Hypotheken und Grundſchulden nicht mit jährlich ℳ. % der urſprünglichen Forderung zu tilgen und ſeitens des Gläubigers grundſätzlich unkündbar ſind (§ 2 Abſ. 2), erhöht ſich für die Zeit bis zu ihrer Umwandlung der Tilgungs⸗ beitrag um einen Betrag von der um⸗ zuwandelnden Hypotheken und Grundſchulden; falls die Umwandlung nicht zu dem nächſt⸗ zuläſſigen Kündungstermin (§ 2 Abſ. 2) er⸗ folgt, beträgt von dieſem ab bis zur Um⸗ wandlung die Erhöhung ½ . Der Vorſtand kann geſtatten, daß der Be⸗ ginn der gemäß dieſen Beſtimmungen vor⸗ zunehmenden Tilgung für einen Zeitraum von höchſtens einem Jahr hinausgeſchoben wird. 3. Bei genügendem Geldbeſtande kann das Dar⸗ lehn auf Antrag in bar gewährt werden und iſt alsdann in bar zurückzuzahlen. Der Zinsſatz für dieſe Darlehn wird nach Anhörung des Vorſtandes durch den Aufſichts⸗ rat entſprechend dem Kursſtande der Pfand⸗ briefe für beſtimmte Zeitabſchnitte im voraus] feſtgeſett. 4. Die Zinſen ſind von dem jeweilig im Grund⸗ buch eingetragenen Kapital viertelfährlich im voraus zu entrichten. Auf Antrag des Dar⸗ lehnsnehmers kann der Vorſtand die Zinſen für das erſte Vierteljahr derart ſtunden, daß ſie an den Zinsterminen der nächſtfolgenden drei Vierteljahre zu je einem Drittel mit zu entrichten ſind. . Der Verein hat von den Jahreszinſen die ge⸗ mäß Ziffer 2 zur Tilgungsmaſſe fließenden Beträge dem Tilgungsguthaben des Schuldners unter Zuwachs der erſparten Zinſen zuzufüh⸗ ren (§ 50). Auf Verlangen des Schuldners kann ein höherer Tilgungsbeitrag unter ent⸗ ſprechender Erhöhung des Geſamtzinsſatzes vereinbart werden. 6. Der Darlehnsnehmer hat 2% des Kapital⸗ für den Verwaltungsaufwand einmalig zu zahlen (Verwaltungsbeitrag). Werden mehrere jſelbſtändige Grundſtücke desſelben Eigentümers 10. 141. 12. 13. beliehen, ſo wird für die weiteren Beleihungen als Erſatz für die bei dieſen Grundſtücken aus⸗ fallenden Eintrittsgelder ein frei zu verein⸗ barender Zuſchlag zum Verwaltungsbeitrag bis höchſtens 1% des Kapitals erhoben. Für das Darlehn iſt eine Briefhypothek zu be⸗ ſtellen. Der Darlehnsnehmer hat den Vorſtand zu ermächtigen, ſich den Hypothekenbrief von dem Grundbuchamt aushändigen zu laſſen. Der Darlehnsnehmer hat bei einem Verkauf des beliehenen Grundſtücks den Erwerber zu verpflichten, ſeine perſönlichen Verbindlich⸗ keiten aus dem Darlehnsvertrage zu überneh⸗ men. Ueber die Entlaſſung des Darlehns⸗ nehmers aus ſeiner perſönlichen Haftung ent⸗ ſcheidet der Vorſtand mit Zuſtimmung des Aufſichtsrats. Die Entlaſſung ſoll in der Regel nicht vor einem Jahr und nicht ſpäter als 2 Jahre nach Auflaſſung des beliehenen Grundſtücks erfolgen. Die Beſtimmungen des § 416 B. G. B. (Genehmigung der Schuldübernahme durch Stillſchweigen des Vereins) finden keine An⸗ wendung. Der Darlehnsnehmer hat ſich gegenüber dem Verein zu verpflichten, die voreingetragenen Hypotheken und Grundſchulden löſchen zu laſſen, wenn und ſoweit ſie ſich mit dem Eigen⸗ tum in einer Perſon vereinigen. Zur Siche⸗ rung des Anſpruchs auf Löſchung iſt eine Vor⸗ merkung im Grundbuche einzutragen. Der zuläſſige Darlehnsbetrag wird aus dem Beleihungswerte unter Abzug des Wertes der voreingetragenen Belaſtungen ermittelt. Vor⸗ gehende Hypotheken und Grundſchulden wer⸗ den in Höhe des eingetragenen Kapitals, Alten⸗ teile, Grundrenten, Abfindungsberechtigungen und andere dauernde Laſten in Höhe ihres vom Vorſtande abzuſchätzenden Kapitalwertes in Anrechnung gebracht. Grundſtücke, deren Eigentum mehreren zu⸗ ſteht, können nicht zu ideellen Teilen, ſondern nur im ganzen beliehen werden. Der Schuldner iſt befugt, das Darlehn nac Ablauf von drei Jahren ſeit der grundbuch⸗ lichen Eintragung mit halbjährlicher Kündi⸗ gungsfriſt am Schluſſe jedes Geſchäftsjahre⸗ ganz oder in Teilbeträgen von mindeſten? tauſend Mark zurückzuzahlen und im Grund⸗ buch löſchen zu laſſen. Er iſt verpflichtet, bei der Zinszahlung oder ſpäteſtens innerhalb zwei Wochen nach jedem Vierteljahrserſten die Quittung über die dur“ ihn erfolgte Zinszahlung für vorhergehend Belaſtungen vorzulegen.