14. Er hat die Gebäude, auf welche ſich die Vereins⸗ hypothek erſtreckt, bei einer dem Magiſtrat ge⸗ nehmen Feuerverſicherungsgeſellſchaft minde⸗ ſtens in Höhe des vom Verein ermittelten Bau⸗ wertes verſichert zu halten und der Anſtalt einen Hypothekenſicherungsſchein der Ver⸗ ſicherungsgeſellſchaft beizubringen. Er iſt verpflichtet, jederzeit dem Vorſtande Aus⸗ kunft über Wert und Ertrag des beliehenen Grundſtücks zu geben, die betreffenden Kauf⸗ und Mietverträge vorzulegen und den Beauf⸗ tragten des Vereins die Beſichtigung des Grund⸗ ſtücks zu geſtatten. Will der Eigentümer auf dem beliehenen Grundſtück bauliche Veränderungen vorneh⸗ men oder Gebäude abbrechen, ſo hat er in jedem Falle rechtzeitig dem Vorſtande davon Nachricht zu geben. Ergibt die Prüfung von Vorſtand und Aufſichtsrar übereinſtimmend, daß durch die geplanten Arbeiten der Wert des Grundſtücks ſo gemindert wird, daß das Dar⸗ lehn nicht mehr geſichert erſcheint, ſo hat der Eigentümer auf Verlangen des Vorſtandes vor Beginn der Arbeiten eine nach der ein⸗ tretenden Verminderung zu bemeſſende Sicher⸗ heit in bar oder Pfandbriefen des Vereins oder mündelſicheren Wertpapieren zu beſtellen oder den entſprechenden Teil des Darlehns zu⸗ rückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn durch unwirtſchaft⸗ liches Verfahren des Beſitzers oder aus anderen Gründen eine erhebliche Verſchlechterung und Wertminderung des Grundſtücks eintritt. Die geſtellte Sicherheit wird in dem Um⸗ fange zurückgegeben, in welchem die ſatzungs⸗ mäßige Sicherheit als wiederhergeſtellt nachge⸗ wieſen wird. Der Eigentümer kann nach Fertigſtellung der Arbeiten eine erneute Abſchätzung auf ſeine Koſten verlangen. Ergibt ſich hierbei, daß ein Teil des Darlehns nicht mehr innerhalb der ſatzungsmäßigen Beleihungsgrenze ſich befin⸗ det, ſo iſt dieſer Teil von dem Eigentümer zurückzuzahlen. . Der Darlehnsnehmer iſt verpflichtet, inſoweit der Verein zur ſofortigen Kündigung des Dar⸗ lehns berechtigt iſt, ſich der ſofortigen Zwangs⸗ vollſtreckung in der Weiſe zu unterwerfen, daß ſie gegen den jeweiligen Eigentümer des Grund⸗ ſtücks zuläſſig iſt. Der Vorſtand iſt mit Genehmigung des Auffichtsrats und des Magiſtrts zur Feſt⸗ ſetzung weiterer Darlehnsbedingungen er⸗ mächtigt. 15. 16. § 33. Kündigungsrecht des Vereins. Der Verein iſt zur Kündigung des Darlehns nur nach Maßgabe der §§ 34 und 35 berechtigt. 8§. 32. Der Verein iſt zur ſofortigen Kündigung des Darlehns oder eines Darlehnsteiles mit der Wirkung ſofortiger Rückzahlbarkeit berechtigt, 1. wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsver⸗ ſteigerung des beliehenen Grundſtücks ange⸗ ordnet iſt, Zahlungen einſtellt, 361 2. wenn der Schuldner in Konkurs gerät oder die 3. wenn durch Mietzeſſionen, Mietpfändungen und verpfändungen oder durch ſonſtige Ver⸗ fügungen über den Ertrag oder die Subſtanz des Grundſtücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet wird, 3a. wenn die Zinſen für der Vereinshypothek vor⸗ gehende Belaſtungen nicht gezahlt werden, 4. wenn das Grundſtück nicht hinreichend gegen Feuersgefahr verſichert iſt, oder 5. wenn bei Brandſchäden die Entſchädigungs⸗ ſumme zur Sicherſtellung des Darlehns nicht 14 4 oder die Sicherſtellung ſonſt gefähr⸗ det iſt, 6. wenn die nach § 32 Ziffer 16 vom Vorſtand getroffene Sicherheit nicht beſtellt wird. § 35. Der Verein kann das Darlehn zum nächſten Zinstermin mit vierwöchiger Friſt ganz oder teil⸗ weiſe kündigen, 1. wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leiſtenden Zahlungen nicht ſpäteſtens zwei Wochen nach dem Fälligkeitstage an den Ver⸗ ein abgeführt ſind, wenn die Verpflichtungen zu § 32 Abſ. 1 Ziffer § nicht ſpäteſtens zwei Wochen nach dem Eigentumsübergang von dem Erwerber in ſer Form übernommen worden ſind, wenn der Schuldner ſeinen ſonſtigen Ver⸗ pflichtungen nicht ſpäteſtens zwei Wochen nach ergangener Aufforderung nachkommt, wenn die voreingetragenen Hypotheken und Grundſchulden den Beſtimmungen des § 2 Ab⸗ ſatz 2 nicht mehr entſprechen und wenn der Schuldner den ihm gemäß dieſen Beſtimmungen obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, . wenn der Hypothekenſchuldner oder der per⸗ ſönliche Schuldner ſeinen Austritt aus dem Verein erklärt, wenn das Eigentum an einem beliehenen Grundſtücke von einem Mitglied auf ein Nicht⸗ mitglied übergeht und dieſes nicht innerhalb der im § 10 beſtimmten Friſten die Mitglied⸗ ſchaft erwirbt. Wenn und ſoweit die Mieterträge des beliehenen Grundſtücks nicht die der Bemeſſung des Verkaufs⸗ wertes (§ 30) zugrunde liegende Höhe haben, kann der Verein zum nächſten Zinstermin mit vierwöchiger Kündigungsfriſt einen entſprechenden Betrag der Hypothek kündigen. Falls bei einem Verkaufe des beliehenen Grundſtücks der Geſamtbetrag der Hypothek des Ver⸗ eins und der voreingetragenen Belaſtungen (§ 32 Ziffer 10) 80 Prozent des Kaufpreiſes überſchreitet, kann der Verein die Hypothek in Höhe des über⸗ ſchreitenden Betrages in gleicher Weiſe kündigen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Vorſtand in den Fällen des Abſatz 1 und 2 die ſofortig⸗ Nück⸗ zahlung des Darlehns verlangen. Dem Schuldner ſteht hiergegen innerhalb einer Woche die Beſchwerde an den Magiſtrat offen, welcher endgültig unter Aus⸗ ſchluß des Rechtsweges entſcheidet. § 36. Bauliche Reviſionen. Alle fünf Jahre ſollen in der Regel ordentliche Reviſionen der beliehenen Grundſtücke durch die vom