Magiſtrat hierzu beſtellten Charlottenburger Bau⸗ ſachverſtändigen vorgenommen werden, um die Inne⸗ haltung der ſatzungsmäßigen Sicherheit des Dar⸗ lehns feſtzuſtellen. § 37. Löſchung, Kreditern euerung, Nachbeleihung. Der jeweilige Hypothekenſchuldner iſt berech⸗ tigt, ſoweit ihm ein Guthaben an der Tilgungs⸗ maſſe zuſteht (§ 50) und dieſes Guthaben ein Drittel des grundbuchlich eingetragenen Darlehns erreicht oder überſchritten hat, in Höhe dieſes Betrages ent⸗ weder löſchungsweiſe Quittung oder Zeſſion — vor⸗ behaltlich des Vorrechts für den Ueberreſt des Dar⸗ lehns oder ein neues Darlehn (Krediter⸗ neuerung) zu verlangen. Er iſt ferner berechtigt, ſofern das urſprünglich aufgenommene Darlehn die ſatzungsmäßige Be⸗ leihungsgrenze nicht erreicht, in Höhe dieſes Be⸗ trages und im Anſchluß an das erſte Darlehn wei⸗ tere Darlehen zu verlangen (Nachbeleihung). Bei jeder Krediterneuerung oder Nachbeleihung iſt der beleihungsfähige Grundſtückswert von neuem feſtzuſtellen, es ſei denn, daß die vorangegangene Wertermittelung nicht länger als drei Jahre zurück⸗ liegt und Vorſtand und Prüfungsausſchuß eine er⸗ neute Wertfeſtſtellung nicht für notwendig halten. Von dem Betrage des im Wege der Kredit⸗ erneuerung aufgenommenen Darlehns iſt der Ver⸗ waltungsbeitrag erneut zu zahlen. § 38. Pfandfreie Grundſtücksabtrennung. Die Einwilligung in pfandfreie Grundſtücks⸗ abtrennungen wird durch den Vorſtand nach Zu⸗ ſtimmung des Prüfungsausſchuſſes erteilt. Sie iſt nur dann zu erteilen, wen auch nach der Abtrennung das Stammgrundſtück in Höhe der beſtehenden Schuld beleihungsfähig iſt oder wenn der ſich ergebende Fehl⸗ betrag durch teilweiſe Rückzahlung der Schuld aus⸗ geglichen wird. § 39. Koſten. Sämtliche durch die Vorbereitung und den Beſchluß des Darlehnsgeſchäfts entſtehenden gericht⸗ lichen, notariellen und außergerichtlichen Koſten ein⸗ ſchließlich der Abſchätzungs⸗ und Stempelkoſten und der Stempelkoſten für die auszugebenden Pfandbriefe trägt der Darlehnsnehmer; die Koſten der baulichen Reviſion trägt der Verein. B. Pfandbriefe. § 40. Ausgabe. Der Verein gibt zwiſchen 3½ und 4½% ver⸗ zinsliche Schuldverſchreibungen auf den Inhaber 2 Pfandbriefe) nach dem anliegenden Muſter in Stücken zu 100, 200, 500, 1000 und 5000 ℳ bis zum Betrage von 15 Millionen Mark aus. 2 Jedem Pfandbrief wird ein Zinsbogen mit halb⸗ jährigen Zinsſcheinen für 10 Jahre nebſt Erneue⸗ rungsſchein nach dem anliegenden Muſter beigegeben. Die Pfandbriefe tragen den Handſchriftabdruck des Vorſitzenden, des Aufſichtsrats und des Direktors, Pfa ſowie die handſchriftliche Unterſchrift eines Kontroll⸗ 362 ſämtlichen beamten. Sie ſind mit der Beſcheinigung des Magiſtratskommiſſars über die vorſchriftsmäßige Deckung zu verſehen. Die Erneuerungs⸗ und Zinsſcheine tragen den Handſchriftabdruck des Vorfitzenden, des Auffichts⸗ rats und des Direktors. Die Pfandbriefe müſſen die weſentlichen Be⸗ ſtimmungen des Rechtsverhältniſſes zwiſchen In⸗ habern und dem Verein, insbeſondere über die Künd⸗ barkeit enthalten. Sie können vom Vorſtande auf Antrag und Koſten der Inhaber auf deren Namen umgeſchrieben werden. Eine Umſchreibung der Zins⸗ und Erneuerungsſcheine auf den Namen iſt aus⸗ geſchloſſen. Die Zinſen der Pfandbriefe werden an den Vor⸗ zeiger der fälligen, nicht verjährten Zinsſcheine gegen Aushändigung von der Kaſſe des Vereins oder von den bekannt zu machenden anderen Stellen gezahlt. § 41. Deckung. Der Geſamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindeſtens gleicher Höhe und mindeſtens gleichem Zinsertrage gedeckt ſein. In den Geſamtbetrag der Unterlagehypotheken ſind die erwa aus der Tilgungsmaſſe begebenen Hypotheken nicht einzurechnen. Steht dem Verein eine Hypothek an einem Grundſtück zu, das er zur Verhütung eines Verluſtes an der Hypothek erworben hat, ſo darf dieſe als Deckung von Pfandbriefen höchſtens mit der Hälfte des Betrages in Anſatz gebracht werden, mit welchem ſie vor dem Erwerb des Grundſtücks als Deckung in Anſatz gebracht war. Iſt infolge der Rückzahlung oder Tilgung von Hypotheken oder Hypothekenteilbeträgen oder aus einem anderen Grunde die vorgeſchriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollſtändig vorhanden und iſt weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entſprechenden Betrages von Pfandbriefen ſofort ausführbar, ſo hat der Verein die fehlende Hypothekendeckung einſtweilen durch Schuldverſchreibungen des Reiches oder eines Bundes⸗ ſtaates, oder durch Geld zu erſetzen. Die Schuld⸗ verſchreibungen dürfen höchſtens mit einem Betrage in Anſatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert mag unter ihrem jeweiligen Börſenpreiſe bleibt. — § 42. Ein ziehung, Kün digung, Ausloſung. Die Einziehung von Pfandbriefen erfolgt durch freihändigen Ankauf oder durch Kündigung mittels Ausloſung. Die Pfandbriefe ſind ſeitens der Inhaber un⸗ kündbar, 1. %, des 0 9 nur behufs 92 1118 mäßigen Tilgung nach vorausgegangener Ausloſung zum 2. Januar oder 1. Juli kündbar. Die Aus⸗ loſung und Kündigung iſt mindeſtens 3 Monate vor dem Einlöſungstermin öffentlich bekannt zu machen. Die Verzeichniſſe ausgeloſter Stücke werden bei f Pfandbriefvertriebs⸗ und Einlöſungsſtellen aufgeleg Die Inhaber können die Ueberwachung des Zeitpunktes der Ausloſung und Einlöſung ihrer fandbriefe dem Verein gegen Zahlung einer Ge⸗ bühr übertragen. e ,