§ 43. Eine Tilgung der Pfandbriefe durch Ausloſung iſt nur bis zur Höhe desjenigen Betrages zuläſſig, den die Tilgungsmaſſe am Schluſſe des der Ausloſung vorangehenden Geſchäftsjahres erreicht hat. Die näheren Beſtimmungen über Betrag, Zeit⸗ punkt und ſonſtige Bedingungen der einzelnen Aus⸗ loſungen trifft der Aufſichtsrat. Ueber die Ausloſung iſt ein notarielles Protokoll aufzunehmen. § 44. Einlöſung. Mit dem Fälligkeitstage hört die Verzinſung der Pfandbriefe auf. Der Nennwert der Pfandbriefe wird gegen Rück⸗ gabe der Pfandbriefe und zugehörigen Zins⸗ und Er⸗ neuerungsſcheine bei der Kaſſe des Vereins oder bei den von ihr bekannt gemachten Zahlſtellen gezahlt. Der Betrag fehlender Zinsſcheine wird vom Kapital abgezogen. Der gekürzte Betrag kann jedoch dem letzten Beſitzer des Pfandbriefes innerhalb Jahresfriſt erſtattet werden, ſobald aus einem fehlenden Zinsſchein Anſprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Nennwert nicht eingelieferter Pfandbriefe bleibt im Gewahrſam des Vereins und wird zu deſſen Gunſten zinsbar angelegt. Der Anſpruch aus ge⸗ lündigten und nicht eingelieferten Pfandbriefen ver⸗ jährt nach § 801 des Bürgerlichen Geſetzbuches zu Gunſten des Vereins. § 45. Vernichtung. Ueber die etwaige Vernichtung der nach Aus⸗ loſung eingelöſten und der ſonſtigen im Eigentum und Beſitz des Vereins befindlichen Pfandbriefe des Vereins nebſt Zins⸗ und Erneuerungsſcheinen be⸗ ſchließt nach Anhörung des Vorſtandes der Aufſichts⸗ rat. Die Vernichtung hat im Beiſein des Magiſtrats⸗ kommiſſars und je eines Mitgliedes des Vorſtandes und Aufſichtsrats zu erfolgen. (C. Rechnungslegung, Vermögensmaſſen. § 46. Geſchäftsjahr, Bilanz, Gewinn⸗ und Verluſtrechnung. Das Geſchäftsjahr iſt das Kalenderjahr. Die Bilanz wird alljährlich auf den 31. Dezember ge⸗ zogen. Sie iſt bis Ende März jeden Jahres mit der Gewinn⸗ und Verluſtrechnung, ſowie mit einem den Vermögensſtand und die Verhältniſſe des Ver⸗ eins entwickelnden Berichte vom Vorſtande dem Aufſichtsrat und ſodann mit deſſen Bemerkungen der Generalverſammlung vorzulegen. Auf die Aufſtellung der Bilanz, des Geſchäfts⸗ berichts und der Gewinn⸗ und Verluſtrechnung fin⸗ den die Vorſchriften der §§ 24, 27 und 28 des Hy⸗ pothekenbankgeſetzes und der §§ 40 und 261 des Han⸗ delsgeſetzbuches ſinngemäße Anwendung. Die genehmigte Bilanz iſt zu veröffentlichen. § 47. 2 Vermögensmaſſen. Die Vermögensmaſſen des Vereins ſind die Be⸗ 18 die Sicherheitsmaſſe und die Tilgungs⸗ 363 § 48. Betriebsmaſſe. Alle Einnahmen mit Ausnahme der Tilgungs⸗ beiträge (§ 50) fließen in die Betriebsmaſſe, aus der die geſamten perſönlichen und ſächlichen Koſten der Geſchäftsverwaltung zu beſtreiten ſind. Aus den Betriebsüberſchüſſen ſind zunächſt etwaige Vorſchüſſe der Stadtgemeinde (§ 4) und alsdann etwa von den Vereinsmitgliedern geleiſtete Nachſchüſſe (§ 12) zu⸗ rückzuerſtatten. Die Zurückerſtattung an die Mit⸗ glieder erfolgt im Verhältnis der von ihnen ge⸗ leiſteten Nachſchüſſe. Mit dem Ausſcheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erliſcht ſein Rück⸗ erſtattungsanſpruch. Der aus der Bilanz ſich er⸗ gebende Reingewinn iſt abzüglich des Gewinnvor⸗ trages an die Sicherheitsmaſſe abzuführen. § 49. Sicherheit smaſſe. Die Sicherheitsmaſſe vereinnahmt den Rein⸗ gewinn abzüglich des Gewinnvortrages; ſie trägt den aus der Bilanz ſich ergebenden Verluſt. Ihre Beſtände ſind mindeſtens zu einem Viertel in preußiſchen Staatsanleihen, höchſtens bis zu einem Viertel in Pfandbriefen des Vereins, im übrigen in mündelſicheren Wertpapieren anzulegen. Der am Jahresſchluß ein Zehntel des Pfand⸗ briefumlaufs, mindeſtens jedoch eine Million Mark überſteigende Betrag der Sicherheitsmaſſe iſt an die Tilgungsmaſſe abzuführen. § 50. Tilgungsmaſſe. Die Tilgungsmaſſe vereinnahmt: 1. die von den Jahreszinſen der grundbuchlich eingetragenen Hypothekendarlehen gemäß § 32 Abſatz 1 Ziffer 2 zur Tilgungsmaſſe fließen⸗ den Beiträge oder den nach § 32 Abſatz 1 Ziffer 5 zu zahlenden höheren Tilgungsbei⸗ trag unter Zuwachs der durch die Teiltilgung erſparten Zinſen, 2. die ihr nach § 49 Abſatz 3 zu überweiſenden Ueberſchüſſe der Sicherheitsmaſſe. Ueber die Verteilung der Ueberſchüſſe auf die einzelnen Tilgungsguthaben beſtimmt die Geſchäfts⸗ ordnung das Nähere. Das Guthaben des Hypothekenſchuldners an der Tilgungsmaſſe iſt für jede Hypothek beſonders, und zwar nur für den Schluß eines jeden Geſchäftsjahres und nur für volle Vierteljahre zu berechnen. Nach Veröffentlichung der Jahresbilanz hat der Vorſtand dem Schuldner den Betrag ſeines Guthabens auf Verlangen mitzuteilen. Aus ſeinem Guthaben an der Tilgungsmaſſe kann der Hypothekenſchuldner einen Anſpruch gegen den Verein nur nach Maßgabe des § 37 geltend machen. Soweit er hiernach über ſein Guthaben ver⸗ fügen kann, iſt die Hypothekenforderung des Vereins erloſchen. Etwaige Forderungen des Vereins gegen den Schuldner aus dem Darlehnsvertrage können in jedem Falle von ſeinem Guthaben abgeſchrieben werden. Bei einem freiwilligen Wechſel des Eigen⸗ tümers des beliehenen Grundſtücks geht das Til⸗ aungsgquthaben auf den Erwerber über, ſofern dieſer Mitglied des Vereins iſt oder innerhalb der im § 10 beſtimmten Friſten die Mitgliedſchaft erwirbt. Andernfalls ſowie in allen ſonſtigen Fällen der Rück⸗