— 364 — zahlung des Darlehns iſt das Tilgungsguthaben auf das urſprüngliche Kapital anzurechnen. 2 Die Beſtände der Tilgungsmaſſe ſind, ſoweit ſie nicht zur Einziehung von Pfandbriefen Verwendung finden, zu mindeſtens einem Viertel in preußiſchen Staatspapieren, im übrigen nach Vorſchrift des § 3 anzulegen. Abſchnitt v. Aenderung der Satzung und Auflöſung des Vereins. § 54. Auflöſung, Vermögensanfall. Beſchlüſſe über Satzungsänderungen und über die Auflöſung des Vereins müſſen in einer General⸗ verſammlung, in der mindeſtens ein Drittel der Mit⸗ glieder vertreten iſt, mit dreiviertel Mehrheit gefaßt werden. Die Verſammlung iſt ohne Rückſicht auf die Zahl der Erſchienenen beſchlußfähig, wenn ſie zum zweiten Male zur Verhandlung über denſelben Ge⸗ genſtand berufen iſt; bei der zweiten Einberufung muß auf dieſe Beſtimmung ausdrücklich hingewieſen werden. Die Beſchlüſſe bedürfen der Genehmigung der ſtädtiſchen Körperſchaften und der zuſtändigen Miniſter. Mit der Auflöſung des Vereins (§ 25 Abſatz 1 Ziffer 3) oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, welche es für gemein⸗ nützige Zwecke unter tunlichſter Berückſichtigung des Vereinszweckes zu verwenden hat. In dem Auflöſungsbeſchluß kann beſtimmt werden, daß das Vereinsvermögen als Ganzes auf einen anderen Anfallberechtigten übergeht. § 52. Das Verhältnis des Vereins zu der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, insbeſondere die Höhe der Garantieübernahme, ſowie die Beſchaffung der an⸗ fänglich erforderlichen Betriebsmittel wird durch Vertrag mit der Stadtgemeinde geregelt. Schätzungsordnung des Charlottenburger Hypothekenbankvereins. A. Schätzungsgrundſätze. § 1. Ertragswert. Bei der Feſtſtellung des Ertragswertes iſt nur der Ertrag zu berückſichtigen, den das Grundſtück in der zur Zeit der Schätzung vorhandenen Bebauung bei ordnungsmäßiger Wirtſchaft jedem Beſitzer nach⸗ haltig gewähren kann. Zu Grunde zu legen ſind die tatſächlich erzielten Mietpreiſe, ſoweit ſie unter gewöhnlichen Umſtänden dauernd zu erzielen ſind. Dabei iſt die Zweckmäßig⸗ keit der Bebauung und die mehr oder minder leichte , der Räume in Berückſichtigung zu ziehen. Nach den gleichen Grundſätzen find leerſtehende oder vom Eigentümer ſelbſt benutzte Räume zu be⸗ werten. Von dem jährlichen Rohertrage ſind außer einer für angemeſſen erachteten Abſchreibung für die lau⸗ fende Abnutzung die öffentlichen Laſten und Abgaben und die nach Alter, Bauart und Verwendung der Gebäude im Jahresdurchſchnitt erforderlichen Unter⸗ haltungskoſten zu kürzen. In dem Mietpreiſe verrechnete, durch beſondere Einrichtungen des Grundſtücks — wie Zentral⸗ heizung, Warmwaſſerverſorgung, Licht, Aufzug, Ent⸗ ſtaubungsanlage — bedingte Ausgaben des Eigen⸗ 1 ſind getrennt zu ermitteln und vorweg abzu⸗ etzen. Der hiernach verbleibende Reinertrag iſt ange⸗ meſſen, aber zu mindeſtens 5% zu kapitaliſteren. §. 2. Sachwert. Der Sachwert umfaßt den Bodenwert der Grundfläche und den Bauwert der Gebäude. Der Bodenwert iſt unabhängig von der jeweili⸗ gen Benutzungs⸗ und Bebauungsart unter Berück⸗ ſichtigung der dauernden Eigenſchaften des Grund⸗ ſtücks nach dem Werte feſtzuſetzen, den ein Gelände von gleicher Größe, Lage und Beſchaffenheit zur Zeit der Schätzung gemeinhin hat. Als Bauwert iſt der Betrag einzuſetzen, mit dem ein gleichartiges Gebäude nach ortsüblichen Preiſen errichtet werden kann, abzüglich eines angemeſſenen Betrages für die bisherige Abnutzung. Ausſtattungsteile, die, ohne den Ertrag zu er⸗ höhen, nur den beſonderen Bedürfniſſen und Wünſchen eines Eigentümers oder Mieters dienen oder das übliche Maß überſchreiten, bleiben außer Anſatz. Beim Bauwert iſt der Einheitsſatz für das Ge⸗ viertmeter der bebauten Fläche anzugeben. § 3. Beleihungswert. Der Beleihungswert ſoll in der Regel nicht die halbe Summe des Ertrags⸗ und Sachwertes, niemals aber den Ertragswert überſteigen. B. Schätzungsverfahren. § 4. Beleihungsantrag. Die Abſchätzung des Grundſtücks eines Vereins⸗ mitgliedes erfolgt nur auf eines von ihm ſchriftlich oder zu Protokoll des Vorſtandes geſtellten Mit dem Antrage ſind einzu⸗ reichen: 1. eine beglaubigte Abſchrift des Grundbuchblattes nach dem neueſten Datum, 2. ein Auszug aus der Grundſteuermutterrolle und aus der Gebäudeſteuerrolle nach dem neueſten Datum, 3. ein von einem vereideten Landmeſſer beglaubig⸗ ter Lageplan nebſt den erforderlichen Bauzeich⸗ en, nungen, 4. eine ſpezifizierte Aufſtellung über den Miet⸗ ertrag nebſt den Originalmietwerträgen und der eee. e ägen e liche Verei „ ins! ere über Mietsnachläſſe nicht getroffen ſind, und