Vorſtandes des Deutſchen Städtetages beſchloſſen wor⸗ den, den Sitz der Geldvermittelungsſtelle nach Char⸗ lottenburg zu verlegen. Als Hauptgrund für dieſen Beſchluß iſt angeführt, daß durch die Verlegung nach Charlottenburg die Geldvermittelungsſtelle in das Zen⸗ trum des Reichs und an den Sitz faſt aller großen Bankinſtitute gerückt wird, was nicht nur die Geſchäfts⸗ führung erleichtert, ſondern auch eine beſſere Gewähr dafür bietet, daß die Mitglieder einen möglichſt gleich⸗ mäßigen Vorteil von der Veranſtaltung genießen. Es iſt z. B. von öſtlichen Städten mehrfach darüber Klage geführt worden, daß die Geldmittel, die bei der Ver⸗ mittelungsſtelle in Kaſſel angeboten waren, von weſt⸗ lichen Städten ſchon häufig belegt worden waren, ehe die öſtlichen Städte überhaupt in den Beſitz der Ange⸗ bote kamen. Außerdem iſt es von dem Ausſchuſſe als erwünſcht bezeichnet worden, daß in der Leitung der (Geldvermittelungsſtelle kein Wechſel eintritt. Wir haben uns dieſen Gründen nicht verſchließen lönnen und da wir der Ueberzeugung ſind, daß die Ver⸗ legung dieſer gemeinnützigen Veranſtaltung nach Char⸗ lottenburg auch im Intereſſe unſerer Stadtgemeinde liegt, haben wir beſchloſſen, der Verlegung zuzuſtim⸗ men. Die Verwaltungskoſten trägt der Deutſche Städtetag. In Caſſel ſind bisher nur die ſächlichen Koſten, ausſchließlich derjenigen für die auf der ſtädti⸗ ſchen Umdruckpreſſe angefertigten Umdruckarbeiten, zur Erſtattung in vierteljährlichen Zeiträumen angemeldet worden. Auch hier ſoll zunächſt verſucht werden, die Verwaltungsgeſchäfte mit dem vorhandenen Perſonal auszuführen. Ein Verwaltungsbericht der Geldvermittelungs⸗ ſtelle für die Zeit von 1910 bis Mitte März 1913 be⸗ findet ſich in den Akten Blatt 86 bis 96. Charlottenburg, den 21. Oktober 1913. Der Magiſtrat. Dr Scholz. Va. 11 76. Beſtimmungen für die Geldvermitte⸗ lungsſtelle des Deut ſchen Städtetages. § 1. Die Geldvermittelungsſtelle des Deutſchen Städte⸗ tages übernimmt für die ſelbſtändigen und korporativen . des Deutſchen Städtetages die Vermitte⸗ ung: 2) von kurzfriſtigen Darlehen; b) von Obligations⸗ und Schuldſcheinanleihen. Sie wird bis auf weiteres verwaltet von einer Kommiſſion, die ſich zuſammenſetzt aus 5 vom Vor⸗ ſtande des Deutſchen Städtetages zu wählenden Mit⸗ gliedern, dem dem Vorſtande des Deutſchen Städte⸗ tages angehörenden Vorſitzenden der Finanzdezernen⸗ ten⸗Vereinigung und aus den weiteren 4 Vorſtands⸗ mitgliedern der Vereinigung der Finanzdezernenten größerer deutſcher Städte. 4. Kurzfriſtige Darlehen. 8 2. Diejenige Gemeinde, welche Geld auf kürzere Friſt muc oder aufzunehmen wünſcht, hat der Ver⸗ mit ungsſt elle ſo raſch als möglich Mitteilung zu machen. Die Mitteilung hat zu enthalten: a) die Höhe des aufzunehmenden oder abzugebenden Betrages; 395 b) die Zeitdauer, für die das Geld gewünſcht oder zur Verfügung geſtellt wird. Falls in der Höhe des abzugebenden oder aufzu⸗ nehmenden Betrages, in der Zeitdauer der Abgabe oder den anderen Bedingungen eine Aenderung eintritt, ſo iſt der Vermittelungsſtelle alsbald Nachricht zu geben. Das gleiche gilt, falls die Stadt von dem An⸗ gebot zurücktritt oder ihre Nachfrage zurückzieht. Im Intereſſe einer zweckmäßigen Tätigkeit der Vermittelungsſtelle empfiehlt es ſich, den vorausſicht⸗ lichen Bedarf oder verfügbaren Beſtand — insbeſon⸗ dere die Ergebniſſe hierauf gerichteter periodiſcher Feſt⸗ ſtellungen — möglichſt frühzeitig mitzuteilen. § 4. Auf Grund dieſer Anmeldungen bringt die Ver⸗ mittelungsſtelle die kreditſuchenden mit den kreditanbie⸗ tenden Städten in ihr geeignet erſcheinender Weiſe in Verbindung. Hiermit iſt in der Regel die Tätigkeit der Vermittelungsſtelle beendet. Die endgiltigen Abmachungen bleiben den betei⸗ ligten Städten überlaſſen. § 4. Bei den Geſchäften zwiſchen den einzelnen Stadt⸗ verwaltungen wird ſtrikte Einhaltung der Termine ge⸗ nau wie bei Börſengeſchäften vorausgeſetzt. Der Geld⸗ verkehr zwiſchen den einzelnen Städten vollzieht ſich in der Regel durch Giro⸗Ueberweiſung. B. Langfriſtige Anleihen. — 8 5. Zum Zwecke der Vermittelung langfriſtiger An⸗ leihen leitet die Vermittelungsſtelle entweder a) die Uebernahme der auszugebenden Stadtſchuld⸗ verſchreibungen durch Banken, Sparkaſſen oder andere Geldgeber, oder 2 5) die unmittelbare Gewährung von Darlehen auf Schuldſcheine durch die hierzu bereiten Stellen in die Wege. § 6. Die Geldvermittelungsſtelle ſoll, ſoweit dies die geſetzlichen Beſtimmungen zulaſſen, auf die Wahl eines möglichſt einheitlichen Anleihemps der Stadtgemein⸗ den behufs Erzielung eines beſſeren Marktes hinwir⸗ ken. Sie tritt zu dieſem Zwecke auf Wunſch den be⸗ teiligten Stadtgemeinden bereits im Stadium der An⸗ leihe⸗Genehmigung beratend zur Seite. § 7. Darlehnsbeträge bis zu 1 000 000 ℳ ſollen in der Regel nicht im Wege der Obligationsanleihe, ſon⸗ dern im Wege des Schuldſcheindarlehns beſchafft wer⸗ den. Jedoch werden auf beſonderen Antrag der Städte 4 Darlehen auch Angebote der erſteren Art ein⸗ geholt. 8 8. Die Zahl und Auswahl der einzuholenden Ange⸗ bote bleibt, wenn nicht beſondere Beſtimmungen durch die axrufende Stadt getroffen werden, der Vermitte⸗ lungsſtelle überlaſſen. Die Tätigkeit der Stelle iſt da⸗ mit beendet, daß ſie der geldſuchenden Stadt die auf ihre Anfrage eingegangenen Angebote übermittelt. Die Entſcheidung über die Annahme des Angebots und die Abſchlußverhandlungen ſind Sache der einzelnen Stadt⸗ gemeinden.