— 397 — Es liegt im Intereſſe unſeres Elektrizitäts⸗ werkes, ſich derartige große Konſumenten auf einen möglichſt langen Zeitraum zu ſichern, und empfiehlt ſich daher für Charlottenburg die Einſührung eines Nachttarifs für Großabnehmer der gedachten Art. Es ſoll alſo der in Vorſchlag gebrachte Nachttarif allen Großabnehmern zugute kommen, die vorſtehende Bedingungen erfüllen. Wir folgen mit unſerem Antrage einem Be⸗ ſchluſſe der Deputation für das Elektrizitätswerk. Charlottenburg, den 9. Oktober 1913. Der Magiſtrat. Dr Maier. Aſchenheim. XVI . 141. Druckſache Nr. 274. Vorlage betr. Neuſchaffung von Beamtenſtellen. Urſchriftlich mit 1 Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: I. Zum 17. November 1913 werden folgende Be⸗ amtenſtellen neu geſchaffen: a) für 6 Stadtſekretäre (Klaſſe 4 III a, Ge⸗ haltstafel Nr. 20 des Normalbeſoldungs⸗ etats), b) für 6 Sekretariatsaſſiſtenten (Klaſſe X IV a, Gehaltstafel Nr. 25 des Normalbe⸗ ſoldungsetats), c) für 1 Bureaugehilfen (Klaſſe à v, Gehalts⸗ tafel Nr. 26 des Normalbeſoldungsetats), d) für 1 ſtändigen juriſtiſchen Hilfsarbeiter (Aſſeſſor) mit einer Beſoldung von 3600 ℳ jährlich. II. Die für das laufende Rechnungsjahr erforder⸗ lichen Gehaltsbeträge von zuſammen 15 225 ℳ ſind dem Dispoſttionsfonds zu entnehmen. III. Zur Verſtärkung der Etatsnummer Ord. 1—2—6 für 1913 „Beſoldungen und Löhne für durch Privatdienſt⸗ und Arbeitsvertrag an⸗ genommene Perſonen einſchließlich Verſiche⸗ rungsbeiträge“ werden 5150 ℳ. aus dem Dispoſitionsfonds bewilligt. Zu 1. Dem bisherigen bewährten Verfahren entſprechend, iſt auch in dieſem Jahre der Mehrbe⸗ darf an Beamten für die Steuerverwaltung erſt jetzt — zum Beginn des Veranlagungsgeſchäfts ermittelt worden. Auch der bisherige Maßſtab für die Bemeſſung der Zahl der Beamtenſtellen für die teuerverwaltung (vgl. Gemeindebeſchluß vom 210 1912 — Druckſache Nr. 259 — hat ſich als zuverläſſig erwieſen. Zu Ia und b: Von den beantragten je 6 Stellen für Stadtſekretäre und Sekretariatsaſſiſtenten entfallen: 1. auf den Bedarf für die jährlich wiederkehrenden Veranlagungsarbeiten je 1 Stelle, 2 2. auf den Bedarf für die Veranlagung zur Er⸗ gänzungsſteuer für 1914/1916 je 1 Stelle, 3. auf den Bedarf für die außerordentliche Ver⸗ anlagung zum einmaligen Wehrbeitrag je 4 Stellen. 20 Der Bedarf zul berechnet ſich fol⸗ gendermaßen: Die Zahl der Steuerpflichtigen betrug im Jahre 1913 rd. 109 000 und wird für 1914 nach den Erfahrungen der Vorjahre unter Berückſichtigung der zurückbleibenden Bevölkerungsvermehrung auf rd. 111 000 veranſchlagt. Für je 2400 Steuerpflichtige im Durchſchnitt iſt eine Veranlagungsexpedition — beſetzt mit 1 Stadtſekretär und 1 Sekre⸗ tariatsaſſiſtenten — einzurichten. Bei 111 000 Steuerpflichtigen würden demnach 46 Expedi⸗ tionen erforderlich ſein. Vorhanden ſind — abzüglich einer Expedition, die nach dem oben⸗ erwähnten vorjährigen Gemeindebeſchluſſe zur Deckung des Ausfalles infolge Erkrankungen der Beamten beſtimmt iſt — 45 Expeditionen, ſo daß hiernach 1 Expedition neuzuſchaffen iſt. Der Bedarf zu 2 ergibt ſich daraus, daß in dieſem Jahre die Ergänzungsſteuerver⸗ anlagung für die 3 Steuerjahre 1914, 1915 und 1916 zu erfolgen hat. Damit ſind erheb⸗ liche und zeitraubende Mehrarbeiten verbunden, 3. B. Prüfung der Vermögensanzeigen, Schätzung des ſteuerbaren Vermögens, Kapi⸗ taliſterung der Renten uſw. Dieſe Mehrarbeit beträgt für jede Veranlagungserpedition etwa %o ihres gewöhnlichen Geſchäftsumfanges, mit⸗ hin e forderlich bei 46 Veranlagungs⸗Erpedi⸗ tionen rd. 1 Erpedition. Der Bedarf zu à entſteht durch die den ſtaatlichen Veranlagungskom⸗ miſſionen übertragene Veranlagung des Wehrbeitrages. Die Uebertragung iſt durch Königliche Verordnung vom 7. Auguſt 1913 erfolgt. Wir haben die Erſtattung des uns durch das Veranlagunasgeſchäft des Wehrbei⸗ trages entſtehenden Aufwandes bei dem Herrn Finanzminiſter beantragt. Aus dem zwiſchen dem Staatsfiskus und der Stadtgemeinde Charlottenburg am 18.2. 1900 geſchloſſenen Vertrage entnehmen wir eine Pflicht zur Koſtentragung nicht, da er nur die Aufwen⸗ dungen betrifft, die der Stadtgemeinde durch die Veranlagung der Einkommen⸗, Ergän⸗ zungs⸗ und Gewerbeſteuer entſtehen. Eine geſetzliche Pflicht zur Koſtentragung be⸗ ſteht ebenſowenig, da die Gemeinden nach der Königlichen Verordnung vom 7. 8. 1913 nur die koſtenloſe Erhebung der veranlagten Bei⸗ träge, ſowie deren Abführung an die Staats⸗ kaſſe zu beſorgen haben. Der Bedarf aus der Veranlagung des Wehrbeitrages berechnet ſich folgendermaßen: Die durch die Veranlagung zum einmaligen Wehrbeitrag (Reichsaeſetz vom 3. Juli d. J.) entſtehende große Mehrarbeit wird für jede Veranlagungserpedition un⸗ gefähr auf ihrer gewöhnlichen Belaſtung an⸗ genommen. Bei 46 Veranlagungserpeditionen würden danach mehr erforderlich ſein %“ rd. 9 Erxpeditionen. Da es ſich jedoch bei dem Wehrbeitrag nur um eine einmalige Veran⸗ lagung handelt, ſo wird beabſichtigt und dem⸗ entſprechend beantragt, nur 4 Erpeditionen neuzuſchaffen. Die fehlende Zahl von Kräften wird durch Ueberweiſuna geeigneter, in der Ausbildung befindlicher Diätare ergänzt wer⸗ den. Die Neuſchaffung von 4 Erveditionen rechtfertigt ſich dadurch, daß die Erledigung