eines großen Teiles der Berufungen gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag ſich über Jahr und Tag hinziehen, auch die Bearbeitung der Strafſachen, Ermäßigungen, Stundungen, Teilzahlungen u. a. m. noch längere Zeit nach der Veranlagung beanſpruchen wird. Die nach vollſtändigem Abſchluß der Wehrbeitragsar⸗ beiten verfügbaren Beamten werden ſpäter auf den Mehrbedarf für die jährlich wiederkehren⸗ den Veranlagungsarbeiten in Anrechnung ge⸗ bracht werden. Zu I e. Die beantragte Bureaugehilfenſtelle iſt für die Zu⸗ und Abgangsabteilung der Steuerver⸗ waltung erforderlich, deren Geſchäfte mit der Ver⸗ mehrung der Steuerpflichtigen ebenfalls zunehmen. Dazu kommt, daß in dieſer Abteilung auch die Ver⸗ änderungen in der Veranlagung zum Wehrbeitrag kontrolliert werden ſollen. Zu 1 d. Bereits in unſerer vorjährigen Vorlage haben wir nachgewieſen, daß eigentlich ſchon damals 2 (ſtatt 1) Stellen für juriſtiſche Hilfsarbeiter hätten neugeſchaffen werden müſſen. Im Hinblick auf die bevorſtehende, durch die Veranlagung zur Ergän⸗ zungsſteuer und zum Wehrbeitrag erhöhte Geſchäfts⸗ vermehrung iſt die Neuſchaffung dieſer. Stelle nun⸗ mehr unvermeidlich geworden. Was die in der vor⸗ jährigen Vorlage erwähnten Verhandlungen mit dem Herrn Finanzminiſter über die örtliche Leitung der ſtaatlichen Veranlagung zur Einkommen⸗ und Ergän⸗ zungsſteuer betrifft, ſo haben dieſe infolge der Er⸗ krankung und des Ablebens des Herrn Oberbürger⸗ meiſters Schuſtehrus einſtweilen ruhen müſſen. Sie ſollen jedoch nunmehr wieder aufgenommen werden. Zu II. Die für den Reſt des laufenden Rech⸗ nungsfahres — rd. 4½ Monate — erforderlichen Gehaltsbeträge berechnen ſich wie folgt: a) für 6 Stadtſekretäre —222 2 — 2200 ℳ b) „ 6 Sekretariats⸗Aſſiſtenten 922600 9 2 1²2 1 9 e) „ 1 Bureau⸗Gehilfen 212— — 823 „ 9 „ 1 jur. Hilfsarbeiter 12 1 350, zuſammen 15 225 ℳ Zu III. Mit der Vermehrung der Zahl der Steuerpflichtigen und infolge der Mehrarbeiten durch die Veranlagung zur Ergänzungsſteuer und zum Wehrbeitrage tritt in der Steuerverwaltung auch eine Vermehrung von ſolchen Arbeiten ein, die durch Per⸗ ſonen ohne Beamteneigenſchaft und durch vorüber⸗ gehend angenommene Hilfskräfte erledigt werden können. Es ſind dies Kanzleiarbeiten, einfachere Bureauarbeiten, Austragen und Einſammeln der Hausliſten uſw. Das Nähere ergibt ſich aus den im beigefügten Heft befindlichen Unterlagen. Für die Beſoldung dieſer Perſonen ſind erfor⸗ derlich: 4 für 1 ſtändige Hilfsarbeiterin mt — 517,50 ℳ für 1 Bureaudiener 2 483,75 , für 6 Hilfskräfte für je 119 Tage KIgs r 2 856,00 „ für Kanzleihilfskräfſtee 1 192,00 „ für Verſicherungsbeiträge 96,46 „ zuſammen 5 145,71 1d. 5 150,00, Charlottenburg, den 21. Oktober 1913. Der Magiſtrat. Dr Schol z. Dr. Maier. 1. 1. Druckſache Nr. 275. Vorlage betr. Abänderung der Beſoldungsordnung für die Leiter der Schwerhörigenſchule und der Hilf⸗ ſchulen. Urſchriftlich mit den Akten Fach 3 Nr. 9 Bd. 1 und II und einem Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Den Leitern der Schwerhörigenſchule und der Hilfsſchulen wird vom 1. April 1913 ab ein⸗ ruhegehaltsfähige Zulage von 700 / jährlich und eine Mietentſchädigung vo⸗ 1000 ℳ jährlich gewährt. 2. Zur Verſtärkung des Ord. Kapitel 1111 1 E für 1913 werden 1200 ℳ. aus dem Dispoſitionsfonds bewilligt. Zu 1. Nach § 24 Abſ. 1 des Geſetzes über das Dienſteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksſchulen vom 26. Mai 1909 erhalte die „Leiter von Schulen mit ſechs oder mehr auf⸗ ſteigenden Klaſſen“ „eine penſtonsfähige Amtszulage von mindeſtens 700 ℳ jährlich“. Durch das Geſer vom 5. Juli 1912 betreffend die Deklaration und Ergänzung des § 24 obigen Geſetzes iſt der Begrif „Leiter“ dahin authentiſch interpretiert worden, daß darunter allle rechtlichen Inhaber der leitenden Stellen an Volksſchulen mit drei oder mehr Lehr⸗ kräften zu verſtehen ſind. Ob ein Lehrer Schulleiter iſt ſowie ob eine Anſtalt als Schule mit ſechs oder mehr aufſteigenden Klaſſen anzuſehen iſt, entſcheidet nach dieſer Deklaration endgültig die Schulaufſicht⸗⸗ behörde. 2 Unſere Schwerhörigenſchule iſt u Oſtern d. I. durch die Errichtung einer neuen Klaſſe zu einer Schule mit ſechs aufſteigenden Klaſſen au⸗ gebaut worden. Wir haben daher im Hinblick auf dir klare Sach⸗ und Rechtslage und im Einvernehmen mit der Schuldeputation die Gewährung der geſet⸗ lichen ruhegehaltsfähigen Amtszulage von 700 jährlich an den Leiter von demſelben Zeitpunkte an beſchloſſen. Damit iſt ebenſo die Erhöhung der den Leiter zu zahlenden Mietentſchädigung von 800 auf 1000 ℳ jährlich gemäß § 17 jenes Geſetzes und den Mietentſchädigungstarif der Volksſchullehrer und „Lehrerinnen“ der Provinz Brandenburg vom 23. Auguſt 1910 (Amtsblatt der Könialichen Regi“ rung zu Potsdam, Seite 415) notwendig geworden Für die Leiter unſerer Hilfsſchulen b“ antragen wir, ebenfalls im Einvernehmen mit de!