Abkommen zwiſchen den Stadtgemeinden Charlottenburg und Berlin⸗Schöneberg über gemeinſame Beleuchtung der Geisbergſtraße zwiſchen Motzſtraße und Paſſauer Straße. 1. Die Stadtgemeinde Berlin⸗Schöneberg über⸗ nimmt die koſtenfreie Inſtallation der elektri⸗ ſchen Beleuchtung, die, wie in der Motzſtraße, an Ueberſpannungen auszuführen iſt. 2. Im Projekt ſind vorgeſehen 6 ganznächtige und 5 halbnächtige 10 Ampere „IT.B.“⸗Kohlen⸗ bogenlampen. 3. Sämtliche von der Stadtgemeinde Berlin⸗ Schöneberg ohne Vergütung geſchaffenen Ein⸗ richtungen bleiben dauernd deren Eigentum. 4. Die Beleuchtung, Bedienung und Unterhaltung der Bogenlampen wird von der Stadtgemeinde Berlin⸗Schöneberg übernommen. Die Koſten, welche nur Selbſtkoſten ſein dürfen, tragen beide Gemeinden je zur Hälfte. Für Bedienung und Unterhaltung der Lampen ſtehen die Selbſtkoſten, die alle zur Aufrechterhaltung der Beleuchtung erforder⸗ lichen Koſten mit Ausnahme der Stromkoſten und Kohlenſteuer umfaſſen, bereits feſt. Sie betragen für eine ganznächtige Lampe 190 ℳ und für eine halbnächtige Lampe 100 ℳ. Die Beleuchtungskoſten werden nach Ab⸗ lauf des Rechnungsjahres nach dem für eine Kilowattſtunde erzielten Durchſchnittspreiſe feſtgeſtellt. Dieſer Durchſchnittspreis errechnet ſich aus dem im Anhang angegebenen Tarif. Die Leuchtmittelſteuer wird nach ihrem 44 Betrage zur Hälfte in Rechnung geſtellt. Die ermittelten Beträge ſind 14 Tage nach Anforderung bei der Stadthauptkaſſe Berlin⸗ Schöneberg einzuzahlen. Sofern die Betriebskoſten für die zur Straßen⸗ beleuchtung dienenden ſonſtigen „T. B.“⸗Bogen⸗ lampen in Berlin⸗Schöneberg ſich verändern, tritt eine entſprechende Aenderung der Betriebs⸗ koſten auch für die fraglichen Lampen ein. 6. Das Abkommen wird auf 7 Jahre, vom Tage der Inbetriebnahme der Bogenlampen an ge⸗ rechnet, abgeſchloſſen. Soll es nach Ablauf der 7 Jahre nicht ver⸗ längert werden, ſo iſt es drei Monate 15 Tage vor Ablauf ſchriftlich zu kündigen. Wird von dem Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, ſo läuft das Abkommen ſtillſchweigend weiter, doch ſteht jeder Partei zum erſten Tage jedes Vierteljahres das Recht einer Kündigung mit 2t Anhang. Tarif beleuchtung: für die erſten 25 000 Kwst. „ ,„ zweiten 25 000 „ „ „ dritten 25 000 „ 15 „ „ jede weitere Kilowattſtunde 12,5 Pfg. 25 Pfg. 20 „ — 418 der Stromkoſten für die Straßen⸗ wobei indeſſen der Preis der Koliwattſtunde 16 Pfg. im jährlichen Durchſchnitt nicht überſteigen darf. Von den geſamten Stromkoſten wird ſchließlich noch ein Umſatzrabatt von 10% berechnet. Druckſache Nr. 289. Vorlage betr. Beſuch ſchottiſcher Städte. Urſchriftlich mit 1 Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, 1. zu beſchließen: a) einer Einladung der Stadt Glasgow ent⸗ ſprechend, ſind je 2 Vertreter der ſtädti⸗ ſchen Körperſchaften zur Teilnahme an der Beſichtigung ſchottiſcher Städte im Juli 1914 zu entſenden; 5) den Vertretern werden die bei Gelegenheit dieſer Reiſe tatſächlich aufgewendeten Koſten erſetzt. Die dazu erforderlichen Mittel ſind aus dem Dispoſitionsfonds für 1914 entnehmen. 2. Zwei Mitglieder der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung als Vertreter zu wählen. Die ſchottiſchen Städte Glasgow und Edin⸗ burgh hatten bereits im März v. I. Einladungen zur Beſichtigung ihrer Gemeindeeinrichtungen an 24 größere deutſche Städte — in Erwiderung eines früheren Beſuchs ſchottiſcher Städtevertreter in Deutſchland — ergehen laſſen. Die Verhandlungen führten jedoch damals zu keinem Ergebnis, ſo daß die Reiſe aufgeſchoben wurde. Nunmehr hat die Stadt Glasgow ihre Ein⸗ ladung ernenert und für den Beſuch die erſte Woche des Juli n. I. in Vorſchlag gebracht. Wir ſind der Anſicht, daß das Studium der ſtädtiſchen Einrichtungen von Glasgow und Edin⸗ burgh durch Vertreter der ſtädtiſchen Körperſchaften unter ſachverſtändiger Führung im Intereſſe unſerer Stadt liegt und haben deshalb beſchloſſen, die Ein⸗ ladung anzunehmen und 4 Vertreter der Stadt⸗ gemeinde zu entſenden. Auch der Vorſtand des Deut⸗ ſchen Städtetages hält eine Annahme der Einladung für erwünſcht. Die Koſten der Reiſe laſſen ſich vorher nicht genau berechnen, da bei dieſer Gelegenheit auf außer⸗ gewöhnliche repräſentative Ausgaben in Gemeinſchaft mit den Vertretern der übrigen deutſchen Städte ge⸗ rechnet werden muß. Wir haben daher beſchloſſen, den Theilnehmern — wie dies auch bei einem Beſuch Londons im Jahre 1906 geſchehen iſt — (Gemeinde⸗ beſchluß vom it — Druckſache Nr. 177 und Nr. 184) die tatſächlich aufgewendeten Koſten der Rei erſtatten. einer Friſt von 3 Monaten und 15 Tagen zu. bee genn Die Notwendigkeit eines Gemeindebeſchluſſes er⸗ gibt ſich aus § 7 der Beſtimmungen über die Ge⸗ währung von Reiſekoſtenentſchädigungen bei Dienſt⸗ reiſen. Charlottenburg, den 31. Oktober 1913. Der Mag iſt ral. Dr Schol z. De Mea4 er. — 1 5.