d) der ſtädtiſchen Arbeiter und Angeſtellten, e) der ſtädtiſchen Lademeiſter, 1) des Charlottenburger Rektoren⸗Vereins, g) der Lehrer an den Realanſtalten, Geſang⸗ und Turnlehrer betr. Neuregelung der Beſoldungs⸗, Anſtellungs⸗ und Lohnverhältniſſe. Es werden übereinſtimmend Wünſche wegen anderweiter Regelung der Beſoldungs⸗, Anſtellungs⸗ und Lohnverhältniſſe vorgebracht. Der Magiſtrat hat mitgeteilt, daß die Wünſche bei der Reviſion des Normaletats geprüft werden ollen. Der Ausſchuß empfiehlt: Ueberweiſung an den Magiſtrat als Material für die nächſte allgemeine Durchſicht des Normaletats. Berichterſtatter: Stadt v. Dr Stadthagen. VI. Petitionen a) des Händlers Matthias und Gen., p) der Vereinigung der Bezirksvorſteher und Stell⸗ vertreter von Charlottenburg betr. Straßenhandel. Es wird über den ſich immer mehr ausbreiten⸗ den Straßenhandel Klage geführt und um gänzliche Aufhebung des Straßenhandels gebeten. Die Char⸗ lottenburger Gewerbetreibenden würden durch den Handel, der hauptſächlich von auswärts wohnenden Perſonen ausgeübt wird, empfindlich geſchädigt. Auch wird die öffentliche Sicherheit gefährdet und das Straßenbild beeinträchtigt. Der Magiſtrat hat Kenntnis genommen. Der Ausſchuß empfiehlt: Ueberweiſung an den Magiſtrat zur Berück⸗ ſichtigung. Berichterſtatter: Stad t v. Dr Friedlaender. V. 9. u. Protze, Dr Stadthagen, Mottek, Litten. Druckſache Nr. 312. Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlage betr. Ver⸗ ſorgung von Hinterbliebenen unverheirateter ſtädti⸗ ſcher Bedienſteten (Druckſache Nr. 224). 1. Sitzun g. Verhandelt Charlottenburg, den 5. November 1913. Anweſend: 5 Stadtv. Baumann, Dr Borchardt, Dr Damm, Erdmannsdörffer, Neumann, Scheel, Dr Stadthagen, Zander. Seitens des Magiſtrats: 3 Bürgermeiſter Dr Maier. Entſchuldigt: 2 4 5. Friedlaender, Dr. Perl. er Aueſhuß biwet üch mie falt, 1 Dr Rothholz, — 437 — Der Magiſtrat hat am 18. Auguſt 1913 — 1. 23 — beantragt, zu beſchließen: 1. Als „Bedienſtete“ im Sinne dieſer Grund⸗ gabe der nachſtehenden Grundſätze gewährt: Den Hinterbliebenen unverheirateter ſtädti⸗ ſcher Bedienſteten wird Verſorgung nach Maß⸗ ſätze gelten die ſtädtiſchen Beamten, Lehr⸗ perſonen, Privatdienſtwerpflichteten und Stadtarbeiter. Die Grundſätze kommen nur bei ſolchen Be⸗ dienſteten zur Anwendung, die mindeſtens 25 Jahre im Dienſt der Stadt Charlotten⸗ burg zurückgelegt haben, unverheiratet ſind und bis zu ihrem Tode ſeit mindeſtens 20 Jahren: 4) entweder einer unverheirateten Schweſter, b) oder der verwitweten Mutter während des Witwenſtandes, c) oder einer unverheirateten Tochter während des Witwerſtandes des Be⸗ dienſteten, Wohnung und Unterhalt im eigenen Haus⸗ ſtande gewährt haben. Bei Töchtern bleibt die Zeit vor Zurücklegung des 18. Lebens⸗ jahres für die Berechnung der 20 jährigen Unterhaltsfriſt außer Betracht. Treffen auf mehrere Töchter oder Schweſtern die vor⸗ bezeichneten Umſtände zu, ſo werden die Vergünſtigungen zu 3. nur einmal gewährt. Den Vergünſtigungsempfänger beſtimmt der Magiſtrat. Er iſt berechtigt, die zu 3. feſtgeſtellten Bezüge zu verteilen. Die Verſorgung der Hinterbliebenen (Nr. 2) beſteht 4) in der Gewährung des Gnadenviertel⸗ jahrs der Beſoldung oder des Ruhe⸗ geldes des Verſtorbenen, p) in der Gewährung einer Rente (nach Ablauf des Gnadenvierteljahrs), unter ſinngemäßer Anwendung der für Witwen gleichgeordneter Bedienſteten maßgebenden Beſtimmungen betr. die Ge⸗ währung von Gnadengebührniſſen und von Witwengeld. Ein Rechtsanſvruch auf Ver⸗ ſorgung wird damit nicht eingeräumt. Die Entſcheidung über die Verſorgungs⸗ gewährung (Nr. 3) erfolgt im Einzelfalle durch den Magiſtrat. Die Verſorgung ſoll nur gewährt werden, wenn der Bedienſtete ſelbſt bei Lebzeiten den Antrag auf Ein⸗ räumung von Vergünſtigungen gemäß dieſen Grundſätzen geſtellt hat. Die Verſorgungsbezüge ſind etats⸗ und rechnungsmäßig wie Gnadengebühr⸗ niſſe und Witwengelder zu behandeln und mit dieſen gemeinſchaftlich nachzuweiſen. Dieſe Grundſätze treten mit Wirkung vom 1. April 1913 ab in Kraft. 4* 4 4* Nach einer allgemeinen Beſprechung der An⸗ gelegenheit vertagt der Ausſchuß die Einzelberatung ſauf Montag, den 17. d. Mts., nachmittags 6½ Uhr. v. . 1. B. Borchardt, Erdmannsdörffer, Scheel, Dr Damm, Dr. Stadthagen, Neumann. Vorſtender iſt der Stader. r Lachardt. Sfer e, er der, Gechf .