2. Sitzung. Verhandelt Charlottenburg, den 14. November 1913. Anweſend: Stadtv. Dr Borchardt, Vorſitzender, Stadtv. Baumann, Dr Damm, Erdmanns⸗ dörffer, Dr Friedlaender, Neumann, Dr. Perl, Dr. Rothholz, Scheel, Dr Stadthagen, Zander. Seitens des Magiſtrats: Bürgermeiſter Dr Maier. Die Beratung wird fortgeſetzt. Es werden 2 Leſungen beſchloſſen. Der Ausſchuß tritt in die Einzelberatung der Grundſätze ein und beſchließt in erſter Leſung: Ziffer 1 bleibt unverändert. Ziffer 2. In Zeile 3 iſt ſtatt „25“ die Zahl „20“ zu ſetzen, desgl. in Zeile 5 ſtatt „20“ die Zahl „10. Ziffer 2a. Das Wort „unverheirateten“ iſt zu ſtreichen. Ziffer 2p hinter „Mutter“ ſind die Worte „oder Großmutter“ einzuſchalten. Ziffer 2c. Das Wort „unverheirateten“ iſt zu ſtreichen. Als Ziffer 2d iſt einzuſetzen: „oder der Schweſter oder der Mutter der Frau“. Auf Druckſeite 317 Zeile 2 von oben ſind die Worte „Bei Töchtern bleibt“ zu ſtreichen. Der bisher mit dieſen Worten eingeleitete Satz ſoll lauten: „Die Zeit vor Zurücklegung des 18. Lebens⸗ jahres bleibt für die Berechnung der 10 jährigen Unterhaltsfriſt außer Betracht“. In dem folgenden Satze ſind die Worte „Töchter öder Schweſtern“ zu ſtreichen und dafür zu ſetzen „Hinterbliebenen“. Als neuer Abſatz iſt einzuſchalten: „Die aus anderen öffentlichen Aemtern er⸗ dienten Penſionen werden auf die Bezüge an⸗ gerechnet“. Zwiſchen den Ziffern 2 und 3 iſt als neuer Abſatz einzuſchalten: „Unter den gleichen Vorausſetzungen kommen die Grundſätze auch bei ſolchen Bedienſteten zur aeee die verwitwet oder „pieden ſind und bis zu ihrem Tode den unter Ziffer 2 erwähnten Hinterbliebenen Wohnung und Unterhalt im eigenen Hausſtand gewährt haben.“ ffer 3 bleibt unverändert. iffer 4. Ein Antrag, den zweiten Satz zu ſtreichen, wird mit 5 gegen 5 Stimmen, wobei die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag gibt, abgelehnt. 7 Der Satz 2 ſoll lauten: „Die Verſorgung ſoll nur gewährt werden, wenn der Bedienſtete oder ein Hinter⸗ bliebener den Antrag auf Einräumung der Vergünſtigungen gemäß dieſen 2 geſtellt hat“. Ziffer 5 bleibt unverändert. Hierauf erfolgt Vertagung. v. g. B. Borchardt, Br Stadthagen, Neumann, Dr. Rothholz, Scheel. 21¹ 31 . Dr Damm, emmanmedarſſer, 72 3. Sitzung. Verhandelt Charlottenburg, den 25. November 1913. Anweſend: Stadtv. Dr Borchardt, Vorſigender, Stadtv. Dr Damm, Erdmannsdörffer, Dr Roth⸗ holz, Scheel, Dr Stadthagen, Zander. Seitens des Magiſtrats: Bürgermeiſter Dr Maier. Entſchuldigt: Stadtv. Baumann, Dr Friedlaender. Nicht anweſend: Stadtv. Neumann, Dr. Perl. 2. Leſung. Gegenüber den Beſchlüſſen der erſten Leſung werden folgende Aenderungen beſchloſſen: Ziffer 4 ſoll lauten: Der Magiſtrat wird ermächtigt, die Entſcheidung über die Verſorgung im Einzelfalle ſelbſtändig zu treffen. Die Verſorgung ſoll nur gewährt werden, wenn der Bedienſtete ſelbſt oder die nach dieſen Grundſätzen zu verſorgende Perſon bei Cemellen des Bedienſteten den Antrag auf Einräumung der Vergünſtigungen gemäß dieſen Grundſätzen geſtellt hat. Bei plötzlichen Todesfällen kann von dieſer Beſtimmung abgeſehen werden. Ziffer 6 ſoll lauten: Dieſe Grundſätze treten mit Wirkung vom 1. Ok⸗ tober 1913 ab in Kraft. Weiter beſchließt der Ausſchuß: Die Magiſtratsvorlage vom 28. November 1912 Kr Druckſache Nr. 337 — betr. Hinterbliebenen⸗ fürſorge für einen Beamten iſt durch vorſtehende Beſchlußfaſſung erledigt. Nach einigen weiteren redaktionellen Aenderun⸗ gen empfiehlt der Ausſchuß der Stadtverordneten⸗ verſammlung folgende Beſchlußfaſſung: A. I. Den Hinterbliebenen unverheirateter ſtädtiſcher Bedienſteten wird Verſorgung nach Maßgabe der nachſtehenden Grundſätze gewährt: 1. Als „Bedienſtete“ im Sinne dieſer Grund⸗ ſätze gelten die ſtädtiſchen Beamten, Lehr⸗ perſonen, Privatdienſtverpflichteten und Stadtarbeiter, 2. Die Grundſätze kommen nur bei ſolchen Be⸗ dienſteten zur Anwendung, die mindeſtens 20 Jahre im Dienſt der Stadt Charlottenburg zurückgelegt haben, unverheiratet ſind und bis zu ihrem Tode ſeit mindeſtens 10 Jahren: a) entweder einer unverheirateten Schweſter oder einer verwitweten Schweſter wäh⸗ rend ihres Witwenſtandes, b) oder der verwitweten Mutter oder Groß⸗ mutter während ihres Witwenſtandes Wohnung und Unterhalt im eigenen Haus⸗ ſtande gewihrt haben. Die ff., vor Zurück⸗ a , , e firr di⸗ 4 1.2 ½ 1. 4 Hinterbliebene die vorbezeichneten A