zu, ſo werden die Vergünſtigungen zu 1II. nur einmal gewährt. Den Vergünſtigungs⸗ empfänger beſtimmt der Magiſtrat. Er iſt berechtigt, die zu III. feſtgeſtellten Bezüge zu verteilen. II. Unter den gleichen Vorausſetzungen kommen die Grundſätze auch bei ſolchen Bedienſteten zur An⸗ wendung, die verwitwet oder geſchieden ſind und während des Witwerſtandes bzw. nach der Ehe⸗ ſcheidung bis zu ihrem Tode a) entweder den unter 1 Ziff. 2 erwähnten Hinterbliebenen, 1) oder einer unverheirateten Tochter oder einer verwitweten Tochter während des Witwen⸗ ſtandes, c) oder einer unverheirateten Schweſter der Frau, d) oder einer verwitweten Schweſter der Frau oder der verwitweten Mutter der Frau wäh⸗ rend des Witwenſtandes Wohnung und Unterhalt im eigenen Hausſtande gewährt haben. 111. Die Verſorgung der Hinterbliebenen (Nr. 1 und 11) beſteht a) in der Gewährung des Gnadenvierteljahrs E ſtorbenen, 1) in der Gewährung einer Rente (nach Ablauf des Gnadenvierteljahrs) unter ſinngemäßer Anwendung der für Wit wen gleichgeordneter Bedienſteten maßgebenden Be⸗ ſtimmungen betr. die Gewährung von Gnaden⸗ gebührniſſen und von Witwengeld. Ein Rechts⸗ anſpruch auf Verſorgung wird damit nicht ein⸗ geräumt. IV. Die nach Maßgabe dieſer Grundſätze zu gewäh⸗ renden Renten werden um die Bezüge gekürzt, die der Empfängerin der Renten aus Mitteln des Reichs, eines Bundesſtaats, anderer öffent⸗ licher Verbände oder öffentlicher Verſicherungs⸗ genoſſenſchaften und Anſtalten zuſtehen. . Der Magiſtrat wird ermächtigt, die Entſcheidung über die Verſorgung im Einzelfalle ſelbſtändig zu treffen. Die Verſorgung ſoll nur gewährt werden, wenn der Bedienſtete ſelbſt oder die nach dieſen Grundſätzen zu verſorgende Perſon bei Lebzeiten des Bedienſteten den Antrag auf Ein⸗ räumung der Vergünſtigungen gemäß dieſen Grundſätzen geſtellt hat. Bei plötzlichen Todes⸗ fällen kann von dieſer Beſtimmung abgeſehen werden. VI. Die Verſorgungsbezüge ſind et ats ⸗ undre ch⸗ nungsmäßig wie Gnadengebührniſſe und Witwengelder zu behandeln und mit dieſen ge⸗ meinſchaftlich nachzuweiſen. Dieſe Grundfätze treten mit tober 1913 ab in Kraft. B. Die Magiſtratsvorlage vom 28. November 1912 — Druckſache Nr. 337 — betr. Hinterbliebenen⸗ fürſorge für einen Beamten iſt durch vorſtehende Be⸗ ſchlußfaſſung erledigt. Berichterſtatter: Stadt v. Dr Rothholz. v. g. u. Dr. Borchardt, Dr Damm, Dr Rothholz, Erdmannsdörffer, Dr Stadthagen, Scheel. VII. Wirkung vom 1. Ok⸗ der Beſoldung oder des Ruhegeldes des Ver⸗ 439 — Druckſache Nr. 313. Vericht des Ausſchuſſes über den Antrag der Stadt⸗ verordneten Zietſch und Gen. betr. Tarifvertrag. (Druckſache Nr. 108). Verhandelt Charlottenburg, den 18. November 1913. Anweſend: 3 Stadtv.⸗Vorſteher Dr Frentzel, Vorfitzender, Stadtv. Imberg, Kern, Marzahn, Mosgau, Münch, Neumann, Dr. Rothholz, Scheel, Dr. Stadthagen, Wöllmer. Seitens des Magiſtrats: Bürgermeiſter Dr. Maier. Entſchuldigt: Stadtv. Dr. Borchardt, Dr Crüger, Gredy. Nicht anweſend: Stadtv. Richter. Der Antrag lautet: Die Stadtverordnetenverſammlung ſchließen: Der Magiſtrat wird erſucht, erneut mit den in Betracht kommenden Arbeiterverbänden über den Abſchluß eines kollektiven Arbeitsvertrages (Tarifvertrag) für die ſtädtiſchen Arbeiter und Angeſtellten in Verhandlung zu treten. Charlottenburg, den 9. April 1913. F. Zietſch, Hirſch, Klick, Scheel, Ahrens, Scharnberg, Vogel, Bade, Borchardt, E. Lehmann. ** wolle be⸗ 14 * Der Ausſchuß empfiehlt der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung die Ablehnung des Antrages. Berichterſtatter: Stadt v. Wöllmer. v. g. u. Dr. Frentzel, Dr Rothholz, Mosgau, Neumann, Wöll⸗ mer, Imberg, Marzahn, Münch, Scheel, Kern. Druckſache Nr. 314. Vorlage betr. Neubau der Sophie⸗Charlottenſchule nebſt Frauenſchule. Urſchriftlich mit Akten Fach 18 Nr. 3 und einer Mappe, enthaltend 10 Zeichnungen, 1 Koſten⸗ anſchlag und 1 Erläuterungsbericht, an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem Neubau der Sophie⸗Charlottenſchule nebſt Frauenſchule auf dem früher Oppenheim'ſchen Gelände in der Scharrenſtraße nach dem Bau⸗ entwurf vom 29. Oktober 1913 wird zuge⸗ ſtimmt. 5 2. Die anſchlagsmäßigen Koſten von 1 706 000 ℳ ſind mit 1 210 000 ℳ aus Anleihemitteln und mit 496 000 ] aus dem Anleiheſammelfonds für 1914 und, ſoweit dieſer nicht ausreicht, aus dem für 1915 zu beſtreiten. Durch Gemeindebeſchluß vom 3. April/28. Mai 1913 — Druckſache Nr. 152 — iſt der Vorentwurf zum Neubau der Sophie⸗Charlottenſchule nebſt