Druckſache Nr. 315. Vorlage betr. Vertrag zwiſchen dem Verbande Groß⸗ Berlin und der Berlin⸗Charlottenburger Straßen⸗ bahn, ſowie der ſtädtiſchen Straßenbahn in Spandau. Urſchriftlich mit den Akten Fach 21 Nr. 47 und Fach 21 Nr. 48 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Stadtverordnetenverſammlung erklärt 4 damit einverſtanden, daß die Zuſtimmung zur Benutzung folgender Straßenſtrecken: A. des Nonnendammes vom Tegeler Weg bis zur Straße 45 und der Straße 45 bis zur Weichbildgrenze, der Straße 9g von der Neuen Kant⸗ ſtraße bis zum Platz D, des Platzes D, der Straße 5 a zwiſchen Platz D und Reichskanzler⸗Platz, des Reichskanzler⸗ Platzes und der Reichsſtraße, 1I. der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn⸗ Geſellſchaft und der Stadtgemeinde Span⸗ dau die Zuſtimmung zur Herſtellung eines Anſchlußbetriebes durch die Spandauer Chauſſee auf der Grundlage des abgedruckten Entwurfs eines Vertrages zwiſchen dem Verbande Groß⸗ Berlin und der Berlin⸗ Charlottenburger Straßenbahn, ſowie der Stadtgemeinde Span⸗ dau erteilt wird. Durch Vertrag vom 9./23. Auguſt 1906 (Druck⸗ ſache Nr. 123!1906) haben wir der Berlin⸗Charlotten⸗ burger Straßenbahn⸗Geſellſchaft auf Grund des Ge⸗ meindebeſchluſſes vom 28.)29. März 1906 die Zu⸗ ſtimmung zur Benutzung des Nonnendammes vom Tegeler Weg bis zur Spandauer Grenze zur Her⸗ ſtellung einer Straßenbahn erteilt. Hierbei iſt von der Vorausſetzung ausgegangen, daß der Nonnen⸗ damm in der ganzen Ausdehnung bis nach Spandau alsbald ausgebaut werden würde. Inzwiſchen hat die weitere Entwicklung dahin geführt, daß zunächſt nicht der ganze Nonnendamm, ſondern nur der vor⸗ dere Teil bis zur Straße 45 und im Anſchluß hieran die Straße 45 bis zur Spandauer Grenze ausgebaut wird. Mit Rückſicht hierauf empfiehlt es ſich, auch die Straßenbahn in dieſen Straßenzug zu verlegen. Im übrigen ſollen die Beſtimmungen des Vertrages vom 9./23. Auguſt 1906 auch auf die neue Strecke entſprechende Anwendung finden. Der Ban der Straßenbahn iſt bereits im Gange. Seit längerer Zeit verhandeln wir außerdem mit der Straßenbahn⸗Geſellſchaft, um beſſere Verbindun⸗ gen für Weſtend, insbeſondere für Neu⸗Weſtend zu erreichen. Dieſe Verhandlungen ſind demnächſt durch den Verband Groß⸗Berlin aufgenommen und weiter geführt, und zwar mit dem Ergebnis, daß die Straßenbahn⸗Geſellſchaft ſich unter den Bedin⸗ gungen des abgedruckten Vertragsentwurfs bereit er⸗ klärt hat, eine neue Straßenbahnſtrecke aus der Neuen Kantſtraße am neuen Bahnhof Witzleben vorbei über das Gelände des alten Ererzierplatzes nach dem Reichskanzler⸗Platz und von hier durch die Reichs⸗ ſtraße bis zun Spandauer Bock zu bauen. Am Span⸗ dauer Bock ſoll ein doppelter Anſchlußbetrieb zwiſchen der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn und der Spandauer ſtädtiſchen Straßenbahn hergeſtellt wer⸗ den, und zwar einerſeits im Zuge der Spandauer B. 441 der Berlin⸗ Charlottenburger Straßenbahn Chauſſee (Art. II des Vertragsentwurfs), anderſeits durch die Reichsſtraße (Art. III1). Mit dem Bau der Strecke von der Neuen Kantſtraße bis zum Reichskanzler⸗Platz ſoll alsbald, nämlich gleichzeitig mit der Herſtellung des Straßenzuges ſelbſt be⸗ gonnen werden. In der Reichsſtraße iſt die Bahn ab⸗ ſchnittweiſe zunächſt bis zur Eſchenallee, alsdann bis zur Preußenallee und demnächſt bis zur Spandauer Chauſſee ſo rechtzeitig herzuſtellen, daß der Betrieb in jedem dieſer drei Abſchnitte eröffnet werden kann, ſobald zwei Drittel der Grundſtücke eines jeden Ab⸗ ſchnitts bebaut ſind. Ueber die Linienführung auf den neuen Strecken ſind die näheren Beſtimmungen in § 5 des Vertrags⸗ entwurfs enthalten. Auch im übrigen verweiſen wir auf die Beſtimmungen des Vertragsentwurfs. Hervorzuheben iſt noch, daß die Straßenbahn⸗ Geſellſchaft zum Bau der neuen Strecken zu IL A unſeres Antrages nur unter der Bedingung zu be⸗ wegen geweſen iſt, daß ihr für dieſe Strecken auf eine gewiſſe Zeit Freiheit von Benutzungsabgaben be⸗ willigt wird, wie dies bereits in Art. I § 6 des Ver⸗ trages vom 9./23. Auguſt 1906 für die Nonnen⸗ dammlinie vorgeſehen war. Für die Strecke von der Neuen Kantſtraße bis zum Spandauer Bock (zu 1 B unſeres Antrages) ſoll eine Abgabe für die erſten 8 Betriebsjahre nicht erhoben werden, und die Ab⸗ gabe nach Ablauf dieſer Friſt 2 ℳ bzw. 4 % für das Iſd. m Doppelgleis betragen (vgl. § 6 Abſ. 2 des Vertragsentwurfs). Für den Fall, daß der Anſchlußbetrieb mit der Spandauer Straßenbahn wider Erwarten nicht zu⸗ ſtande kommen ſollte, würden die Art. II und III1 gegenſtandslos und die in § 6 feſtgeſetzte Friſt der Abgabefreiheit von 8 auf 5 Jahre ermäßigt werden. Wir bemerken noch, daß der Großen Berliner Straßenbahn⸗ Geſellſchaft beim Zuſtandekommen dieſes Vertrages auch die Zuſtimmung für den Ein⸗ bau von Straßenbahngleiſen in der Lutherſtraße zwiſchen Motzſtraße und Augsburger Straße unter den allgemeinen Bedingungen des Vertrages vom 24.)29. November 1897 erteilt werden ſoll. Nach § 4 Abſ. Iv des Zweckverbandsgeſetzes für Groß⸗Berlin vom 19. Juli 1911 ſind die Rechte, welche in Anſehung der Benutzung öffentlicher Wege zu Bahnunternehmungen gemäß § 6 des Kleinbahn⸗ geſetzes vom 28. Juli 1892 der wegeunterhaltungs⸗ pflichtigen Gemeinde gegenüber dem Straßenbahn⸗ unternehmer zuſtehen, auf den Verband Groß⸗Berlin übergegangen. Die erforderliche Zuſtimmung zur Be⸗ nutzung der öffentlichen Straßen hat alſo nicht mehr die Gemeinde, ſondern der Verband Groß⸗Berlin zu erteilen. Vor Erteilung der Zuſtimmung hat ſich der Verband aber des Einverſtändniſſes des Wege⸗ unterhaltungspflichtigen zu verſichern. Mit Rückſicht auf die Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit legen wir Gewicht darauf, uns vor der Abgabe unſerer eigenen endgültigen Erklärung auch des Einverſtänd⸗ niſſes der Stadtverordnetenverſammlung zu ver⸗ ſichern, nachdem die Tiefbau⸗ und Verkehrs⸗Deputa⸗ tion uns die Zuſtimmung zu dem vorliegenden Ver⸗ tragsentwurf empfohlen hat. 2 Charlottenburg, den 27. November 1913. 28 Der Magiſtrat. Dr Schol z. Bredtſchneider. Sembritzki. IX . 936.