Entwurf zu einem Vertrage zwiſchen dem Ver⸗ bande Groß⸗Berlin und der Berlin⸗ Charlottenburger Straßenbahn, im folgenden „Geſellſchaft“ genannt, ſowie der ſtädtiſchen Straßenbahn in Spandau. Artikel I. Zuſtimmung zu neuen Strecken. § 1. Bezeichnung der Strecken. A. Der Geſellſchaft iſt durch den mit der Stadt Charlottenburg geſchloſſenen Vertrag vom 9./23. Auguſt 1906 im § 1 Ziffer 3 die Zuſtimmung zur Benutzung „des Nonnendammes vom Tegeler Weg bis zur Weichbildgrenze (Elektrizitätswerk von Sie⸗ mens & Halske)“ erteilt worden. Dieſe Zuſtimmung wird hiermit aufgehoben. An ihrer Stelle wird die Zuſtimmung zur Benutzung folgender Straßenſtrecken in Charlottenburg erteilt: „des Nonnendammes vom Tegeler Weg bis zur Straße 45 und der Straße 45 bis zur Weichbildgrenze“. B. Außerdem erhält die Geſellſchaft die Zu⸗ ſtimmung zur Benutzung der in dem angehefteten Lageplan vom 5. November 1913 wie folgt bezeich⸗ neten Straßen und Plätze: 1. der Straße 9 g von der Neuen Kantſtraße bis zum Platz D, 2. des Platzes D zwecks Fortſetzung der Gleiſe bis zur Straße 5 a, 3. der Straße 5 a zwiſchen Platz D und Reichs⸗ kanzler⸗Platz, 4. des Reichskanzler⸗ Platzes auf der Oſtſeite zwiſchen der Straße 5a und der für den Kaiſer⸗ damm bzw. Reichskanzler⸗Platz auf Grund des Vertrages vom 29. November 1911, 11. Ok⸗ tober 1911/14. März 1912 genehmigten Straßenbahn, 5. der Reichsſtraße. Die Zuſtimmungen zu A und B gelten vor⸗ behaltlich der Rechte Dritter und der ſtaatlichen Ge⸗ nehmigung. § 2. Dauer der Zuſtimmung. Die Zuſtimmung wird bis zum 30. September 1937 erteilt. § 3. Herſtellung der Strecken. Sämtliche im § 1 genannten Strecken ſind zwei⸗ gleiſig nach Maßgabe des angehefteten Planes her⸗ zuſtellen. Dem Verbandsausſchuß bleibt vorbehalten, vor der Bauausführung die vorzulegenden Pläne zu prüfen. Dabei wird er die näheren Beſtimmungen für ſämtliche baulichen Anlagen und Einrichtungen der Bahn, für die Anordnung der Gleiſe einſchließ⸗ lich der Schienenprofile, der Konſtruktion der Gleiſe und der Oberleitungsanlagen treffen. Hierbei iſt nach Möglichkeit die Verlegung der Gleiſe in einen be⸗ ſonderen Bahnkörper anzuſtreben. 442 die dem Inhalte dieſes Vertroges (c der 2. ee e, E in Bezug genommenen früheren Verträge zuwider⸗ laufen, dürfen dabei nicht getroffen werden. An der Einmündung der Reichsſtraße in die Spandauer Chauſſee wird die Herſtellung eines be⸗ ſonderen Bahnkörpers nicht möglich ſein, weil die Stadt Charlottenburg auf die Erhaltung der dorti⸗ gen Gartenanlagen großen Wert legt. Sollte in⸗ deſſen die Verkehrspolizei die Herausnahme der Gleiſe aus der Fahrbahn im Verkehrsintereſſe ver⸗ langen, ſo verpflichtet ſich die Geſellſchaft, die Gleiſe auf ihre Koſten herauszunehmen und in einen beſon⸗ deren Bahnkörper zu verlegen. § 4. F ri ſt für die Herſtellung der Strecken. Der Ausbau der im § 1 zu A genannten Strecken iſt nach Eingang der ſofort einzuholenden ſtaatlichen Genehmigung ſogleich in Angriff zu nehmen und gleichzeitig mit der Herſtellung der Straße 45 zu Ende zu führen. Die im § 1 zu B genannten Strecken ſind wie folgt herzuſtellen: Die Bahnanlagen in den Straßen 9 g, 5 a und auf dem Platz D werden zugleich mit dem Bau der Straßenüberführung über die Ringbahn im Zuge der Neuen Kantſtraße und mit dem Ausbau der oben⸗ genannten Straßen hergeſtellt. In der Reichsſtraße ſind die Bahnanlagen zu⸗ nächſt bis zur Eſchenallee, alsdann bis zur Preußen⸗ allee und demnächſt bis zur Spandauer Chauſſee ſo rechtzeitig herzuſtellen, daß der Betrieb in jedem der drei Abſchnitte eröffnet werden kann, ſobald zwei Drittel der Grundſtücke eines jeden Abſchnittes be⸗ baut ſind. Den anſchließenden letzten Abſchnitt Preußenallee —Spandauer Chauſſee muß die Geſell⸗ ſchaft gegen Zahlung eines Bau⸗ und Betriebskoſten⸗ Zuſchuſſes von 75 000 ℳ auf Verlangen des Ver⸗ bandsausſchuſſes auch vor dieſem Zeitpunkt ausbauen. § 5. Fahrplanverpflichtungen. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, ſofort nach Her⸗ ſtellung der Bahnanlagen in der Straße 9 g, auf dem Platz D und in der Straße 5 a zunächſt eine der in der Neuen Kantſtraße endigenden Linien (33 oder 93) nach dem Reichskanzler⸗Platz durchzu⸗ führen und nach Fertigſtellung der Bahnanlagen in der Reichsſtraße durch dieſe bis zur Eſchenallee, dem⸗ nächſt bis zur Preußenallee und alsdann bis zur Spandauer Chauſſee zu verlängern. Mit der be⸗ triebsfertigen Herſtellung der Bahnanlagen zwiſchen Eſchenallee und Preußenallee iſt außerdem noch eine zweite Linie durch die Reichsſtraße zu verlängern. Hierfür iſt unbeſchadet der näheren Beſtimmung, die in dem gemäß Abſatz 4 im Einverſtändnis mit dem Verbandsausſchuß feſtzuſtellenden Fahrplan getroffen werden wird, zunächſt die Linie D in Ausſicht zu ne betriebsfertiger Herſtellung beider Bahnſtrecken (Straßen 9 c, 5 a, Platz D und Reichs⸗ ſtraße) ſollen durch die Reichsſtraße zum mindeſten zwei Linien in einem Fahrabſtand von höchſtens je 15 Minuten geführt werden, von denen die eine von der Spandauer Chauſſee (Preußenallee) über den Reichskanzler⸗Platz durch die Straßen 5 a und 9 s nach der Neuen Kantſtraße und die andere durch t. 1 1. . g na Knie lä 4 Miit der bermcbsfertgen Herſellung der Hahn. anlagen auf dem Non 4741 und in der Straße 45