1 iſt eine der jetzt am Bahnhof Jungfernheide endigen⸗ den Linien mindeſtens im 15 Minutenbetriebe bis zum Endpunkt der Neubauſtrecke zu verlängern. Der Geſamtfahrpreis dieſer Linie darf wegen ihrer Verlängerung nicht erhöht werden. Die Bemeſſung der Teilſtrecken erfolgt nach den Vorſchriften des § 3 Abſatz 1 Artikel vIII des Vertrages vom 9./23. Auguſt 1906 zwiſchen der Geſellſchaft und der Stadt Char⸗ lottenburg. Die Geſellſchaft hat außerdem zwiſchen dem Bahnhof Jungfernheide, der Ringbahn und der Weichbildgrenze zwiſchen Charlottenburg und Span⸗ dau zur Ergänzung der Fahrplanlinie Einſetzzüge zu fahren und mit dieſen den Verkehr von und nach den Siemens⸗Schuckertwerken ordnungsmäßig und ausreichend zu bedienen. Im übrigen unterliegt der Fahrplan auf den der Geſellſchaft durch dieſen Vertrag überlaſſenen Strecken oder eine Veränderung dieſes Fahrplans der Zuſtimmung des Verbandsausſchuſſes. Dieſer wird die Zuſtimmung nur dann endgültig verſagen, wenn die beabſichtigte Fahrplanmaßnahme nach ſeinem Er⸗ meſſen dem öffentlichen Verkehrsintereſſe nicht ent⸗ ſpricht. Ein Fahrplanantrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dreier Wochen, nachdem er bei dem Ver⸗ bande eingegangen iſt, die Geſellſchaft einen ablehnen⸗ den Beſcheid nicht erhalten hat. § 6. Abgabe. Auf den Betrieb der im § 1 zu 4 genannten Strecken ſind die Abgabevorſchriften im Art. I § 6 des zwiſchen der Geſellſchaft und der Stadt Char⸗ lottenburg geſchloſſenen Vertrages vom 9/23. Auguſt 1906 anzuwenden. Hierbei ſind die auf den Einſetz⸗ zügen der Nonnendammlinie (§ 5 Abſ. 3) erzielten Einnahmen als Einnahmen der überführten Fahr⸗ planlinie zu behandeln. Für die im § 1 zu B genannten Strecken wird bis zum 31. Dezember 1919 eine jährliche Abgabe von 2%ℳ für das laufende Meter Doppelgleis feſt⸗ geſetzt, die ſich vom 1. Jannar 1920 ab auf 4 % erhöht; für die erſten 8 Betriebsjahre wird dieſe Ab⸗ gabe jedoch nicht erhoben. Bei der Berechnung der Bruttoabgabe für die übrigen Strecken in Char⸗ lottenburg ſind dieſe Strecken (§ 1 zu B) außer Betracht zu laſſen. § 7. Unterhaltung des Pflaſters. Die Unterhaltung des Pflaſters bei den im § 1 zu A genannten Strecken regelt ſich nach Art. 1 5 5 des zwiſchen der Stadt Charlottenburg und der Ge⸗ 10% geſchloſſenen Vertrages vom 9./23. Auguſt 906 Auf die Unterhaltung des Pflaſters bei den im § 1 zu B genannten Strecken findet § 8 des zwiſchen der Stadt Charlottenburg und der Geſell⸗ gaft geſchloſſenen Vertrages vom 24.)29. Novem⸗ ber 1897 nebſt Nachträgen Anwendung. § 8. Konkurrenzbetriebe. oder dem Betriebe von Die Geſelſchaft ertemnt an, daß ihr kein Recht 443 — widerſprechen oder Erſatz des ihr hierdurch etwa ent⸗ ſte Schadens zu fordern. Die Geſellſchaft iſt jedoch nicht verpflichtet, die⸗ jenigen Koſten oder Nachteile zu tragen, die durch vorübergehende oder dauernde bauliche Abänderun⸗ gen oder Beeinträchtigungen ihrer Anlagen infolge des Einbaues von Hoch⸗, Untergrund⸗, Einſchnitt⸗ bahnen uſw. entſtehen. § 9 Bezugnahme auf andere Vertrags⸗ b e ſt immungen. Soweit in dieſem Vertrage nichts anderes ver⸗ einbart iſt, findet der zwiſchen der Stadt Charlotten⸗ burg und der Geſellſchaft geſchloſſene Vertrag vom 24.)29. November 1897 nebſt⸗ den Nachträgen vom 28. Juli / 9. Auguſt 1898, 2.¾14. Auguſt 1900, 9.)23. Auguſt 1906 Anwendung. Artikel II. Anſchlußbetrieb mit den Spandauer ſtäd tiſchen Straßenbahnen durch die Spandauer Chauſſee. § 10. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, mit den Span⸗ dauer ſtädtiſchen Straßenbahnen einen Anſchluß⸗ betrieb durch die Spandauer Chauſſee unter den nach⸗ folgenden Bedingungen einzurichten. § 11. Linie. Die Linien R (Neukölln, Wildenbruchplatz— Spandauer Bock) der Berlin⸗ Charlottenburger Straßenbahn und B (Stadtpark—Spandauer Bock) der Spandauer ſtädtiſchen Straßenbahn werden zu einer Anſchlußbetriebslinie vereinigt. Der Betrieb iſt ſogleich nach Herſtellung des Gleiszuſammenſchluſſes am Spandauer Bock zu eröffnen. Der Stadt Span⸗ dau bleibt es hierbei unbenommen, die Anſchluß⸗ betriebslinie auf ihrer Strecke auf dem jetzigen Wege der Linie B nach dem Stadtpark oder durch die Neuendorfer und Streitſtraße nach Hakenfelde und Wilhelmsruh zu führen. Die Stadt Spandau iſt auch berechtigt, die Linie nach dem Ausbau der Gre⸗ nadierſtraße durch dieſe umzulenken. 8 Diurch die Einrichtung der Anſchlußbetriebslinie wird das Recht der Stadt Spandau auf ihrer eigenen Strecke neben der Anſchlußbetriebslinie ſelbſtändig Wagen verkehren zu laſſen, nicht berührt. Die Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn wird ihrerſeits wegen Regelung des Anſchlußbetriebes mit der Großen Berliner Straßenbahn und der Südlichen Berliner Vorortbahn, über deren Strecken die Linie geführt werden wird, das Erforderliche veranlaſſen. Für die nachfolgenden Vorſchriften gelten als „Betriebsſtrecke der Geſellſchaft“ auch die Strecken der Großen Berliner Straßenbahn und der Südlichen Berliner Vorortbahn. § 12. Ger ic am Spandauer 0 ck. Den Zuſammenſchluß der Bahnanlagen am Spandauer Bock hat die Geſellſchaft nach einem vom . . e, beſondere Hoch⸗, Untergrund⸗, tt⸗, ⸗ſſechs oder bahnen auf Grund dieſes Vertrages zu ſn emgcheladen ſtaatlichen Genehmigung aus⸗