zuführen. Die Zuſtimmung zur Herſtellung des Gleiszuſammenſchluſſes wird der Geſellſchaft unter den Bedingungen der im § 9 in Bezug genommenen Verträge zwiſchen der Stadt Charlottenburg und der Geſellſchaft, ingleichen der Stadt Spandau unter den Bedingungen des zwiſchen der Stadt Charlottenburg und der Allgemeinen Elektrizitätsgeſellſchaft ge⸗ ſchloſſenen auf die Stadt Spandau übergegangenen Vertrages vom 27. Januar/13. Februar 1906 erteilt. Die Grenze der beiden Bahnunternehmungen fällt mit dem jetzigen Endpunkt der Spandauer ſtädti⸗ ſchen Straßenbahn zuſammen. Von den Her⸗ ſtellungsſelbſtkoſten, die auf Erfordern von der Geſell⸗ ſchaft nachzuweiſen ſind, hat die Stadt Spandau der Geſellſchaft die Hälfte zu erſtatten. 8 43. Betriebsmittel und Betriebsmann⸗ ſchaft. Die für den Betrieb auf der ganzen Strecke er⸗ forderlichen Betriebsmittel und die Betriebsmann⸗ ſchaften werden von der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn geſtellt. Auf Erſuchen der Spandauer ſtädtiſchen Straßenbahn ſind Beiwagen, die aus Spandauer Betriebsmaterial geſtellt und mit Spandauer Mann⸗ ſchaft bedient werden, auf der Strecke zwiſchen dem Stadtpark (Wilhelmsruh) und dem Spandauer Berg durch einen nicht ſchon mit Anhänger fahrenden Triebwagen der Geſellſchaft unentgeltlich zu befördern. Ueber das Platzangebot entſcheiden beide Unter⸗ nehmer gemeinſchaftlich, unbeſchadet des dem Ver⸗ bandsausſchuß nach § 20 zuſtehenden Fahrplanrechts. Den an Renntagen zu erwartenden außerge⸗ wöhnlichen Verkehr werden die Betriebsführenden be⸗ müht ſein, durch außerfahrplanmäßige Einſetzzüge nach und von der Trabrennbahn Ruhleben ange⸗ meſſen zu bedienen. § 14. Betrieb. Jeder der beteiligten Unternehmer führt auf ſeiner Betriebsſtrecke den Betrieb ſelbſtändig und trägt daher unbeſchadet des § 15 für dieſen Betrieb die öffentlich⸗rechtliche und zivilrechtliche Verantwor⸗ tung. Jeder Unternehmer erhält die auf ſeiner Teil⸗ ſtrecke aufkommenden im einzelnen gemäß § 17 zu berechnenden Einnahmen und trägt die auf ihr er⸗ wachſenden Unkoſten und Laſten des Betriebes, ins⸗ beſondere auch unbeſchadet des § 15 die Schadens⸗ erſatzpflicht für Unfälle. Die jeweilig überlaſſene Be⸗ triebsmannſchaft unterſteht für die Dauer der Tätig⸗ keit auf der Strecke des fremden Unternehmers ſeiner Aufficht und hat insbeſondere die in ſeinem Betriebe eingeführte Dienſtordnung zu beobachten, ſowie den Anweifſungen der hier beſtellten Aufſichtsbeamten nachzukommen. Die Stadt Spandau wird die für ihren Betrieb gültige Dienſtordnung mit der Dienſt⸗ ordnung der Geſellſchaft in Uebereinſtimmung bringen. Die Geſellſchaft muß ihr Perſonal dahin an⸗ weiſen, auch auf der Strecke des anderen Unter⸗ nehmers Dienſt zu tun. Im übrigen ſind Anweiſun⸗ gen an das Fahrperſonal nur nach vorheriger Ver⸗ einbarung der beiden Unternehmer zu treffen. Bekanntmachungen für das Publikum durch Aus⸗ hängen in den Wagen ſind von beiden Unternehmern gemeinſam zu bewirken. 5 444 § 15. Zuſammenſt öße. Bei einem etwaigen Zuſammenſtoß auf der Be⸗ triebsſtrecke vernimmt die Geſellſchaft die Betriebs⸗ mannſchaft und überſendet Abſchrift der Meldung und Perſonalvernehmungen der Spandauer ſtädtiſchen Straßenbahn, wenn der Zuſammenſtoß ſich auf der Spandauer Betriebsſtrecke ereignet hat. Das Gut⸗ achten über die Schuldfrage gibt die Geſellſchaft ab. Bei beſonders ſchweren Fällen iſt eine Vereinbarung über die weitere Beibehaltung des ſchuldigen Be⸗ dienſteten im Anſchlußbetriebe zwiſchen beiden Unter⸗ nehmern herbeizuführen. Bremsverſuche. Die nach den Bau⸗ und Betriebsvorſchriften not⸗ wendigen Bremsverſuche hat die Geſellſchaft vorzu⸗ nehmen. Die öffentlich⸗rechtliche Verantwortung für das Perſonal trägt bei den Bremsverſuchen die Ge⸗ ſellſchaft. § 16. Fahrpreiſe. Der Fahrpreis zwiſchen Spandau (Stadtpark) und Neukölln (Wildenbruchplatz) darf nicht mehr als 40 § betragen. Es ſind Teilſtrecken nach dem beiliegenden Plan einzurichten. § 17. Verteilung der Betriebseinnahmen. Jedem Betriebsführer wird der Ertrag der auf ſeiner Strecke ausgegebenen Fahrſcheine zugewieſen. Um die Anzahl der auf jedem Streckenteil veraus⸗ gabten Fahrſcheine feſtzuſtellen, haben die Schaffner bei Beginn und bei Beendigung jeder Fahrt, ferner an der Halteſtelle am Chauſſeehaus für die Richtung „nach Berlin“ und an der Halteſtelle bei Schloß Ruhwald für die Richtung „nach Spandau“ die Fahr⸗ ſcheinbeſtände (d. i. die aufliegende Nummer aller Fahrſcheinarten) in den Fahrzettel einzutragen. Durch die ſo feſtgeſetzten Tarifgrenzen wird die Grenze der beiden Bahnunternehmen nicht berührt. § 18. Entſchädigungfür die Betriebsmittel. Die zur Stellung der Betriebsmittel und des Fahrperſonals verpflichtete Geſellſchaft erhält von der Straßenbahn der Stadt Spandau für jedes auf deren Strecke durchfahrene Triebwagenkilometer 22, in Worten: Zweiundzwanzig Pfennige, für jedes Bei⸗ wagenkilometer 11, in Worten: Elf Pfennige. Dieſe Entſchädigungsſätze ſollen von drei zu drei Jahren, bei einer allgemeinen Lohnerhöhung auch zu einem anderen Zeitpunkte, nachgeprüft werden. Können ſich beide Unternehmer über die Höhe der neu feſtzuſetzen⸗ den Sätze nicht einigen, ſo entſcheidet hiericer end⸗ Dug der Verbandsdirektor des Verbandes Groß⸗ erlin. 4 8 18. Aur echn un g. Die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahme und die nach den §§ 18 und 21 4 Zergütun erfolgt für jeden Kalendermonat bis zum 20. des näch⸗