— 158 — die Geſellſchaft gegenüber nicht erfüllte. Die Geſellſchaft hat uns daher erklärt, daß ſie auf unſere Garantie hin nur dann ein entſprechen⸗ des Kapital, deſſen ſie zur Herſtellung der Straße noch bedürfe, geliehen erhalten würde, wenn die Stadt ihrem Gläubiger gegenüber die unbedingte Bürgſchaft in der vorgeſehenen Höhe, und zwar unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, übernähme, während die Geſellſchaft ſich in einem von der Bürgſchaftserklärung unabhängigen Vertrage zu den von der Stadt geforderten Gegenleiſtungen verpflichtete. Unſere Leiſtungspflicht gegenüber dem Bürgen würde nach dem Vorſchlage der Geſellſchaft jedesmal erſt nach dem Schluſſe eines Geſchäfts⸗ jahres eintreten, nachdem durch den Jahresabſchluß der Geſellſchaft feſtgeſtellt worden wäre, ob und in welchem Umfange die Geſellſchaft in dem betreffen⸗ den Jahre zur Aufbringung der Zinſen und Amorti⸗ ſationsquoten nicht imſtande geweſen wäre. Für den Umfang unſerer Leiſtungspflicht ſollten die ſ. 3t. gefaßten Beſchlüſſe der ſtädtiſchen Körperſchaften maßgebend bleiben. Wenn wir auch der Geſellſchaft in der Auffaſſung nicht beipflichten können, daß dieſe Trennung der Bürgſchaftsübernahme von den Gegenleiſtungen der Geſellſchaft den Beſchlüſſen der ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften entſpräche, ſo iſt doch anzuerkennen, daß es die ernſte Abſicht der ſtädtiſchen Körperſchaften war, der Geſellſchaft durch Uebernahme der Garantie zur Beſchaffung eines entſprechenden Kapitals zu ver⸗ helfen, und daß es daher durchaus in der Richtung der ſ. 3t. gefaßten Beſchlüſſe liegt, wenn an die Stelle der für den gedachten Zweck tatſächlich un⸗ brauchbaren Form der Verpflichtung eine zwar für die Stadt weniger günſtige, aber doch immerhin erträgliche Verpflichtungsform geſetzt wird. Erträglich aus folgenden Gründen: Er ſte n s dürfte das von der Stadt einzugehende Riſtko inzwiſchen dadurch verringert worden ſein, daß der Kapital⸗ bedarf der Geſellſchaft erheblich reduziert werden konnte. Sie braucht nach den neueſten Feſtſtellungen außer dem Aktienkapital von 1 Million Mark nur noch 750 000 %ℳ, da ſie die geplanten Hochbauten (Reſtaurationen u. dgl.) nicht ſelbſt errichten, ſondern deren Herſtellung den betreffenden Pächtern überlaſſen will, — ein Weg, der ſich nach den Ver⸗ handlungen mit den Intereſſenten als der praktiſchere erwieſen hat. Wenn dadurch auch der Ertrag aus den betreffenden Verpachtungen geringer wird, ſo hat doch die Geſellſchaft auf dieſe Weiſe neben den Be⸗ triebs⸗ und Unterhaltungskoſten nur noch 6% von 750 000 ⸗ 45 000 ℳ an Zinſen und Amortiſations⸗ quoten jährlich aufzubringen, gegenüber 96 000 ℳ nach der früheren Berechnung. Es iſt der Geſell⸗ ſchaft wohl zu glauben, daß ſie dieſen Betrag an Zinſen und Koſten aus ihrem Unternehmen heraus⸗ wirtſchaften wird. 3weitens haben wir nicht vo r zuleiſten, ſondern nach dem durch den Jahres⸗ abſchluß feſtgeſtellten wirklichen Bedarf zu leiſten, den wir auf Grund unſeres Rechts zur Bücher⸗ einſicht nachzuprüfen in der Lage ſind. Und drittens hat die Geſellſchaft inzwiſchen die von u ns geſtellten Bedingungen im en bereits erfüllt, nämlich, die Bedingungen betr. die Aus⸗ geſtaltung der Straße (unter nicht unbeträchtlichen Opfern), ferner betr. die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr nach Beendigung des Pacht⸗ ihre Vertragspflichten uns einer vertrages und betreffend Hinwirkung auf den Erlaß Polizeiverordnung zur Fernhaltung des Durchgangsſchnellverkehrs vom ſüdlichen Königsweg. Auch die von der Stadtverordnetenverſammlung hin⸗ zugefügte Bedingung betreffend Heranziehung des Kreiſes Teltow iſt erfüllt. Es bleiben alſo nur noch die ferneren von der Stadtverordnetenverſammlung hinzugefügten Be⸗ dingungen übrig, deren Erfüllung nunmehr durch Vertragsſtrafen ſicherzuſtellen wäre. Wir ſchlagen vor, dieſe feſtzuſetzen: a) auf 200 ℳ für jeden Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung, Probe⸗ und Uebungsfahrten nur in den frühen Morgenſtunden zuzulaſſen, 5) auf 5000 ℳ für jeden Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung, nicht mehr als zwei Rennen im Jahre zu veranſtalten, c) auf 5000 jährlich, wenn die Geſellſchaft ihrer Verpflichtung zum Betriebe des Kraft⸗ wagenſchnellverkehrs nicht nachkommt. Zu dieſem letzten Punkte iſt noch folgendes zu bemerken: Die Bedingung, daß die Tarife dieſes Schnellverkehrs den Fahrpreiſen der III. Klaſſe des Vorortverkehrs entſprechen müſſen, wird die Geſell⸗ ſchaft unter Umſtänden in die Lage bringen, nicht nur keine Ueberſchüſſe aus dieſem Betriebe zu er⸗ zielen, ſondern womöglich Zuſchüſſe leiſten zu müſſen. Die Geſellſchaft bittet deshalb, ſie von dieſer Verpflichtung zu entbinden, falls der Betrieb zwei Jahre hintereinander mit einer Unterbilanz von mehr als 5000 % gearbeitet hat. Wir halten dieſen Wunſch für berechtigt. Ein⸗ mal iſt unſer Riſiko durch die Verminderung des Kapitalbedarfs ſo verringert, daß auch eine billige Einſchränkung der Gegenleiſtung angemeſſen erſcheint. Ferner aber würde eine dauernde Unter⸗ bilanz an dieſer Stelle unter Umſtänden eine Inan⸗ ſpruchnahme der Stadt aus der Bürgſchaft zur un⸗ mittelbaren Folge haben, die bei Einſtellung des Be⸗ triebes oder deſſen Fortſetzung auf einer anderen Grundlage, die natürlich durchaus im Bereiche der Möglichkeit läge, vermieden würde. Wir behalten uns in dieſer Hinſicht ausdrücklich vor und bitten uns hierzu zu ermächtigen, daß wir gegebenenfalls zur Abwendung einer zur Ein⸗ ſtellung des Betriebes führenden Unterbilanz eine Aenderung der Tarife mit der Geſellſchaft vereinbaren. Im übrigen glauben wir dieſe Bedingung dahin auslegen zu ſollen, daß der Betrieb ſich dem Ver⸗ kehrsbedürfnis anzupaſſen hat. Die Geſellſchaft bittet endlich, ihr ein Kündi⸗ gungsrecht einzuräumen (vgl. den obigen Antrag zu 4). Wir haben hiergegen keine Bedenken, um ſo weniger, als die Bedingungen, auf deren Erfüllung wir auch im Falle der Kündigung beſtehen zu müſſen glauben, ſchon jetzt erfüllt ſind (vgl. die obigen Aus⸗ führungen). Wir erſuchen hiernach um Zuſtimmung zu den beantragten Aenderungen der Vertragsgrundlagen. Den Vertrag werden wir dann alsbald zur Kenntnis⸗ nahme vorlegen. Charlottenburg, den 11. Deßember 1913. Der Magiſt rat. Dr Maier. Seydel. Dr Schol z. 111 . 32.