2— Mit der beantragten Neuregelung wird gleich⸗ zeitig ein Umſtand beſeitigt, der anderen Beamten⸗ flaſſen vielfach Anlaß zu Bezugnahmen gegeben hat. Bisher war nämlich mit der Beförderung zum unge⸗ prüften Sekretär beim Einrücken in die Gehaltsſtufe der Setretärklaſſe von 3900 ℳ aus der Gehaltsſtufe der Aſſiſtentenklaſſe von 3500 ℳ eine ſofortige Gehalts⸗ verbeſſerung von 400 %ℳ (einſchl. 250 ℳ Alterszu⸗ lage), beim Einrücken aus der Gehaltsſtufe der Aſſiſten⸗ tenklaſſe von 3750 % eine Verbeſſerung von jährlich 150 %eℳ verbunden. Künftig wird entſprechend der Neuregelung mit der Beilegung der Bezeichnung „Se⸗ tretär eine Gehaltsverbeſſerung von 300 ℳ (d. i. die normale Alterszulage) verbunden ſein. Demgegenuber ſei darauf hingewieſen, daß für die geprüften Setretariatsaſſiſtenten mit der Beforderung zum Stadtſekretär meiſt keine ſofortige Gehaltsver⸗ beſſerung verbunden iſt, weil ſie zu dieſem Zeitpunkt meiſt auf der Gehaltsſtufe der Aſſiſtentenklaſſe von 3200 ℳ ſtehen und beſtimmungsmaßig in die dieſer Stufe gleichkommende Gehaltsſtufe der Stadt⸗ ſetretärrlaſſe von 3200 ℳb einrücken müſſen. Für die Bureaugehilfen uſw. (Klaſſe X V), die nach Beilegung der Bezeichnung „Regiſtraturaſſiſtent“ bzw. „Kalkula⸗ turaſſiſtent“ ebenſo wie tünftig die ungeprüften Se⸗ kretäre in ihrer Gehaltsklaſſe verbleiben, iſt mit der Ernennung ebenfalls eine Gehaltsverbeſſerung von 200 %ℳ (d. i. die normale Alterszulage) verbunden. Charlottenburg, den 6. Dezember 1913. Der Magiſtrat. Dr Schol z. Dr. Maier. Druckſache Nr. 332. Vorlage betr. Befreiung von Lehrkräften von der Krankenverſicherungspflicht. Urſchriftlich mit 1 Heft betr. Krankenverſiche⸗ rungspflicht der Lehrkräfte und den Akten Fach 1 Nr. 86 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 2) Den im Gemeindeſchuldienſt beſchäftigten ſtän⸗ digen Hoſpitantinnen und Hilfslehrern ſowie den einſtweilig angeſtellten Lehrkräften, ferner den an den höheren Lehranſtalten beſchäftigten Hilfslehrkräften wird, ſoweit ſie nach den Be⸗ ſimmungen der Reichsverſicherungs⸗Ordnung krankenverſicherungspflichtig ſind, für den Fall der Erkrankung vom erſten Tage der Erkran⸗ kung ab für die Dauer von längſtens 26 Wochen wahlweiſe nach der Beſtimmung des Magiſtrats entweder Krankenhilfe in Höhe der Regel⸗ leiſtungen der Krankenkaſſen gewährt oder für jeden ärztlich beſcheinigten Krankheitstag ein⸗ ſchließlich der Sonn⸗ und Feſttage ein Betrag in Höhe des 1½ fachen Krankengeldes zu⸗ Leſichert. Für das Rechnungsjahr 1914 ſind die erfor⸗ derlichen Beträge in den Etat einzuſtellen. Für die Zeit vom 1. Jannar bis 31. März 1914 wird ein Betrag von 500 ℳ aus dem Dispoſi⸗ tionsfonds bewilligt, und zwar von 300 zur Verſtärkung der Mittel in Kapitel III und von je 100 ℳ in Kapitel IIA und IIB. Am 1. Jannar 1914 tritt das zweite Buch der Reichsverſicherungs⸗Ordnung über die Krankenver⸗ ſicherung in Kraft. Dadurch werden gemäß § 165 Ziff. 5 R.⸗V.⸗O. auch diejenigen Lehrkräfte ver⸗ b) 4 ſtens 13 Wochen, zugeſichert iſt. 75 %ℳ und die Dauer, für die er gewährt wird, ge⸗ 460 — ſicherungspflichtig, deren Jahresarbeitsverdienſt bis zu 2500 ℳ beträgt, ſoweit ſie nicht ohne weiteres nach § 170 Abſ. 1 und § 172 Ziff. 3 verſicherungsfrei ſind, weil ſie entweder lediglich zu ihrer Ausbildung oder während ihrer wiſſenſchaftlichen Ausbildung gegen Entgelt beſchäftigt werden. Das Geſetz läßt indes in weitergehendem Maße Verſicherungsfreiheit auf Grund folgender Vorſchrift des § 169 R.⸗V.⸗O. zu: „Verſicherungsfrei ſind die . . . . im Dienſte. einer Gemeinde . . . Beſchäftigten, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein Anſpruch minde⸗ ſtens entweder auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer der Regelleiſtung der Krankenkaſſe (§ 179) oder für die gleiche Zeit auf Gehalt, Ruhegeld oder ähnliche Bezüge im 1 fachen Betrage des Krankengeldes (§ 182) gewähr⸗ leiſtet iſt. Das Gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anſtalten. Die Zuſicherung der Fortzahlung des Gehalts auch in Krankheitsfällen findet ſchon jetzt ſtatt gemäß Gemeindebeſchluß vom 10. Juni/24. Juni 1908 bei den ſtändigen Hoſpitantinnen im Ge⸗ meindeſchuldienſt, d. h. bei denjenigen Lehrerinnen, denen bei Bewährung im Gemeinde⸗ ſchulolenſt als Hoſpitantin, nach mindeſtens einjähri⸗ ger Beſchäftigung ein Mindeſtgehalt von 75 ℳ monatlich, auch in Krankheitsfällen, aber nach dem Deputationsbeſchluß vom §. Juni 1909 nur für läng⸗ Dieſer Satz von nügt aber den Vorſchriften des § 169 nicht. Nach den von der Allgemeinen Ortskrankenkaſſe am 20. No⸗ vember 1913 beſchloſſenen, vom 1. Januar 1914 ab geltenden Sätzen gehören dieſe Lehrkräfte mit einem in der Regel bei voller Beſchäftigung 140 ℳ betragen⸗ den Monatsgehalt in die 5. Lohnklaſſe, in welcher das tägliche Krankengeld 2,40 ℳ beträgt. Es müßte den betreffenden Lehrkräften alſo ein Betrag von 3,60 % pro Tag oder etwa 108 ℳ monatlich zuſtehen, falls ſie nach § 169 R.⸗V.⸗O. verſicherungsfrei werden ſollten. Nach den von uns angeſtellten, in den Akten be⸗ findlichen eingehenden Zuſammenſtellungen empfiehlt es ſich nun, trotz dieſer weſentlichen Erhöhung, ſchon aus finanziellen Gründen, den durch die Beſtimmun⸗ gen des § 169 gewieſenen Weg durch die in unſerem Antrage genannte Zuſicherung an die betreffenden Lehrkräfte einzuſchlagen. Bei zurzeit 70 ſtändigen Hoſpitantinnen würden die von der Stadt wöchentlich zu zahlenden Krankenkaſſenbeiträge 70 4. 1565,20 pro Jahr betragen. Andererſeits würden, wenn die Stadtgemeinde die gemäß § 169 R.⸗V.⸗O. bezeichneten Leiſtungen übernimmt, für dieſen Be⸗ trag etwa 430 Krankheitstage in Höhe von je 3,60 ℳ an dieſe Lehrkräfte gezahlt werden können. Die tat⸗ ſächlichen Aufwendungen der Stadtgemeinde für er⸗ krankte Hoſpitantinnen im Rahmen des § 169 Ri.⸗ V.⸗O. hätten aber, nach dem Satz von 3,60 % pro Tag berechnet, in den Jahren 1910, 1911 und 1912 nur 576 ℳ, 892,80 ℳ und 464,40 ℳ betragen, alſo weit weniger, als künftighin die Stadt allein an Krankenkaſſenbeiträgen zu zahlen hätte. Bei dieſer Berechnung iſt bereits der für die Betreffenden günſtigſte, für die Stadtgemeinde ungünſtigſte Fall angenommen, daß ſie das 1½ fache Krankengeld vom erſten Tage der Erkrankung ab und auch für die