Frage — 466 — Antwort Vorſchlag des Vorſtandes 5. Am 6. 3. 1913 hat die Stadtw.⸗ Verſ. den Etatsanſatz Kapitel XIV: „Dem Verein Jugendheim für Ge⸗ ſtellung von Schulpflegerinnen 2000 Mark“ mit der Maßgabe geſtrichen, daß über dieſe Ausgabe eine begründete Vorlage mit Inſtruktion für die Schulpflegerinnen eingebracht wird. Wann iſt dieſe Vorlage zu erwarten? Zu 5. Die Vorlage wird, falls nicht unvorhergeſehene Hinderniſſe eintreten, im Januar 1914 erfolgen. Erledigt im Hinblick auf die zu er⸗ wartende Vorlage. 6. Die Verſammlung hat den Ma⸗ giſtrat am 6. 3. 1913 erſucht, die Frage der Honorierung der Lehrer und Lehre⸗ rinnen an unſeren ſtädtiſchen Schulen bei Schülerausflügen zu prüfen. Wann iſt eine Mitteilung hierüber zu erwarten? Zu 6. Die Angelegenheit iſt zunächſt in einem Ausſchuß beraten worden, und wird demnächſt den Magiſtrat beſchäfti⸗ gen. Eine Mitteilung an die Stadtverord⸗ netenverſammlung erfolgt in kürzeſter Zeit. Kenntnisnahme. 7. Am 6. 3. 1913 hat die Verſamm⸗ lung den Magiſtrat erſucht, die Frage des Tortfalls des Haushaltungsunter⸗ richts in den Gemeindeſchulen mit Rück⸗ ſicht auf die ſpätere Einführung der Mäd⸗ chenpflichtfortbildungsſchulen mit Haus⸗ haltungsunterricht in baldige Erwägung zu ziehen. Um Auskunft über den Stand dieſer Angelegenheit wird erſucht. Zu 7. Der Fortfall des Haus⸗ haltungsunterrichts in den Gemeindemädchenſchulen kann zur Zeit noch nicht in Frage kommen, da ein ausreichender Erſatz für dieſen wichtigen Unterricht nicht vorhanden iſt. Der Lehrplan der bereits beſtehenden kauf⸗ männiſchen Pflichtfortbildungsſchule für Mädchen ſieht Haushaltungsunterricht nicht vor, und für die nicht in kauf⸗ männiſchen Betrieben tätigen jungen Mädchen beſteht keine Fortbildungs⸗ ſchulpflicht. Es empfiehlt ſich daher, in die angeregten Erwägungen erſt ein⸗ zutreten, wenn über die Ausdehnung der Fortbildungsſchulpflicht auf die ge⸗ werblichen — gelernten und ungelernten — Arbeiterinnen und die Geſtaltung der bezüglichen Lehrpläne verhandelt werden wird, wobei auch über die Aufnahme des Haushaltungsunterrichts in die Lehr⸗ pläne der kaufmänniſchen Pflichtfort⸗ bildungsſchule beraten werden wird. Erledigt. 8. Zu welchen Entſchließungen iſt der Magiſtrat wegen Einziehung von Krankengeldreſten durch Bezirksvorſteher, Armenkommiſſionsvorſteher uſw. gekom⸗ men? (Stadtv.⸗Beſchl. v. 4. 12. 12.) Zu 8. Die Kaſſen⸗ und Finanzde⸗ putation hat bereits im Jahre 1910 dieſe Frage eingehend geprüft. Sie hat es da⸗ mals einſtimmig für unzuläſſig gehalten, Enrenbeamte zur Annahme ſtädtiſcher Gelder zu ermächtigen und damit den be⸗ währten Grundſatz, daß ſtädtiſche Gelder nur von ſtädtiſchen Kaſſen oder deren Or⸗ ganen angenommen werden dürfen, zu durchbrechen. Abgeſehen davon, daß ſich nicht genau feſtlegen ließe, in welchen wäre, würde auch die Kontrolle ungemein erſchwert werden, ſo daß eine Unſicherheit im Geldverkehr eintreten würde. Hier⸗ rechtzeitiger Abführung der Gelder oder bei ſonſtigen Verſehen der beteiligten Per⸗ Fällen die Annahme von Geldern geboten durch würde ſich, insbeſondere bei nicht Erledigt.