162 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Dividenden 1886–1895: 5½, 6, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½ 0%. Coupon-Verjährung: 4 Jahre nach Fälligkeit. Direktion: Ed. Sanden, H. Schmidt, P. Puchmüller, W. Buchholz. Aufsichtsrat: Ed. Schmidt Fr. Spielhagen, Frhr. v. Cohn, Fetzer, von Hesse-Hessenburg, W. Konitzky, Marsmann, Nau.- werk, von Wiedner. Prokuristen: R. Seidlitz, W. Siebert, A. Koppe, A. Hoppe. Firmenzeichnung: Die Direktoren, stellvertr. Direktoren und Prokuristen. Zahlstellen: Eigene Kasse; Mitteldeutsche Creditbank in Frankfurt a./M. und Firmen, welche sich mit dem Verkauf der Pfandbriefe befassen. Publikations-Organ: R.-A., Neue Preuss. Ztg., Vossische Ztg., Berl. Börsen-Ztg., Bank- u. Han. dels-Ztg., National-Ztg., Berl. Börsen-Courier, Neue Börsen-Ztg., Magdebg. Ztg., Nordd. Allgem Ztg., Kölnische Ztg. Preussische Pfandbrief-Bank in Berlin. W. Vossstrasse 29/30. Gegründet: Am 21. Juni 1862. Letztes Statut vom 16. März 1895. Zweck: F örderung des Real- und Kommunalkredits. Die Gesellschaft ist befugt: 1. auf Grundbesitz unkündbare und kündbare Hypotheken- und Grundschulddarlehen zu gewähren; 2. Hypotheken- und Grund. schuldforderungen zu erwerben, zu beleihen und zu versichern, die Anlegung von Geldem in Hypotheken und Grundschulden und den Umsatz von hypothekarischen und Grundschuld- forderungen zu vermitteln, Hypotheken- und Grundschuldbriefe in Verwahrung zu nehmen und die Einziehung und Auszahlung von Zinsen zu besorgen; 3. von landwirtschaftlichen Vereinen oder sonstigen landesherrlich koncessionierten Bodenkredit-Anstalten die von ihnen auf Grund ihrer Koncession verausgabten Pfandbriefe oder die zu deren vorschriftsmässiger Deckung dienenden Hypothekenforderungen zu erwerben oder dieselben zu beleihen ode sonst mit diesen Anstalten Verträge abzuschliessen, Inhalts deren die Ges. Hypotheken. Pfandbriefe verausgabt, jene Anstalten dagegen die entsprechenden Verpflichtungen zur Verzinsung und Tilgung übernehmen. Beleihung in der Regel nur zur ersten Stelle; s: darf bei ländlichen Grundstücken 2, bei städt. Grundstücken ½, bei Weinbergen, Wälden und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, ½ des ermittelten Wertes nicht übersteigen. Beleihungen von weniger als 3000 M. werden nicht gewährt. Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauernden Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht beliehen werden. Die Bank ist ferner befugt: 4. an Provinzen, Kreise, Gemeinden etc. auch ohne Pfandbestellung Darlehne zu ge- währen, sofern zu deren Aufnahme gesetzmässig die Befugnis oder Genehmigung erteilt öt: 5. an Kleinbahnen-Gesellschaften bezw. an Kleinbahnen Darlehne zu gewähren, wenn deren Verzinsung und Tilgung durch Deutsche Kommunal-Verbände (Provinzen, Kreise, Gemeinden) unter gesetzmässiger Genehmigung der Aufsichtsbehörde selbstschuldnerisch verbürgt ikt. Die Ges. betreibt ausserdem das Bank-Kommissionsgeschäft; sie besorgt kommissions- weise den An- und Verkauf von Effekten, kauft Wechsel auf erste Bankfirmen zum Privat- diskont und pflegt den Kontokorrent-Verkehr, indes ohne Gewährung von Blankokrediten. sowie den Depositen- und Checkverkehr. Geschichtliches: Die Gesellschaft wurde durch Allerhöchsten Erlass vom 21. Juni 1862 unter der Firma ,Preussische Hypotheken-Versicherungs-Aktien-Gesellschafté begründet, ist sont das älteste Preussische Hypotheken-Institut auf Aktien. Die General-Versammlung von 10. Nov. 1894 beschloss Anderung der Firma, ein neues Statut und Unterwerfung unten die preussischen Normativbestimmungen vom 27. Juni 1893. – Diese Beschlüsse wurden durch Königlichen Erlass vom 16. März 1895 genehmigt. Gleichzeitig erhielt die Gesellschaft da- Privilegium zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypotheken-Pfandbriefen, Kommunal. und Kleinbahnen-Obligationen. Kapital: M. 15 000 000 in 10 000 Aktien à M. 1500. Hypotheken-Pfandbriefe, Obligationen etc.: Die Bank ist befugt, auf Inhaber lautende Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- und Kleinbahnen-Obligationen zu verausgaben. Der Ge- samtbetrag der verausgabten Werte darf das Fünfzehnfache des bar eingezahlten Grund kapitals nicht überschreiten. Die ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe müssen in Höhe ihres Nennwertes stets durch hypothekarische oder Grundschuld-Forderungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Wenigstens zur Hälfte muss di Deckung aus unkündbaren (Amortisations-) Forderungen bestehen. In Umlauf waren Ende 1895 insgesamt M. 68 238 700, und zwar: Hypotheken-Pfandbriefe 3½ % (1905 er). St. v. M. 5000, 3000, 1000, 500, 300 und 100. Ende 1895 in Umlauf M. 11 736 200. Auslosung und Kündigung bis 1. Januar 1905 ausge- schlossen. Hypothekenanteil-Certifikate 4 %. St. v. M. 5000, 3000, 1000, 500, 300 u. 100 Ende 1895 in Umlauf M. 31703 000. Zinsen 1./1., 1./7., resp. 1./4., 1./10. Kündigung bei satt. findender Rückzahlung der betr. Hypothekenforderung. Zahlung gekündigter Stücke um in Berlin.