onnerssäe Hystheked-Mfte-al BERLIN W. Landesherrlich zur Ausgabe von Inhaber-Papieren privilegirt am 1. Octbr. 1866, Aktien-Kapital: 10 200 000 Mk. Reserven: 3 334 376 Mk. 96 Pf. ― 232 Die Pommersche Hypotheken-Actien-Bank, welche unter Aufsicht der Königlichen Staatsregierung steht, ist befugt: a) unkündbare und kündbare Hypotheken- und Grundschuld-Darlehne auf Grundbesitz innerhalb des in der Verfassung des Denutschen Reiches bestimmten Bundesgebietes zu gewähren; b5) Hypotheken und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu ver- sichern, sowie die Anlegung von Geldern in Hypotheken und Grund- schulden und die Aufnahme und Veräusserung von Hypotheken und Grundschulden zu vermitteln, Hypotheken und Grundschuldbriefe in Verwahrung zu nehmen und die Einziehung und Auszahlung der Zinsen zu besorgen; c) an Kreise, Communen, öffentliche Corporationen und öffentliche Ge- nossenschaften mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde der- selben auch ohne Hypotheken- und Grundschuldsicherheit amortisirbare oder in bestimmter Frist rückzahlbare Darlehne zu gewähren und für dieselben entsprechende Obligationen anszugeben; d) Hypotheken-Pfandbriefe auszugeben; e) Gelder verzinslich anzunehmen: 1. zu dem Zwecke, die Erwerbung von hypothekarischen oder Grund- schuldforderungen zu vFermitteln oder dafür Hypotheken-Pfandbriefe auszuhändigen, 2. mit mindestens vierwöchentlicher Kündigungsfrist. Jederzeit rück- zahlbare Gelder dürfen nur unverzinslich angenommen werden; das Incasso von Wechseln, Geld, Anweisungen und Effecten zu besorgen; ihre Kassenbestände Rnt ar zu machen Aes Hinterlegung bei Bank- häusern und Bankanstalten; durch Ankauf und Beleihung der von iht ausgegebenen Hypotheken- Pfandbriefe; ferner durch Ankauf von Wechseln und Werthpapieren, sowie im Lomhardgeschäft nach den Grundsätzen der Reichsbank; h) Wechsel und 6 feldanweisungen auszustellen und in Zahlung zu nehmen. Die Beleihung von Grunädstücken darf, soweit die auf dieselben ge- währten Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für Hypotheken- Pfand- briefe benutzt werden, nur nach folgenden Grundsäfzen erfolgen: 1. Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig;: sie darf: a) bei ländlichen Grundstücken à, b) bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut ge- 92 legenen Grundstücken in grösseren Städten mit normal fortsc breiten- 2 der Entwickelung / des ermittelten Werthes nicht übersteigen. = 10 0 ―――