„ cNufeimer Yolãsban/ (Aktien-Gesellschaft) in Mülheim-Hhein. Actien-Kapital M. 1000 000.— Reserven M. 235000— Vermittelung von bankgeschäftlichen Transactionen aller Art bei billigster Spesenberechnung. Canseger Wechsel-Eenzug-Zure/ ir qan Deutsc/land. MecklenburgStrelitzsche Hypothekenbank –dAdeustrelitz-Berlin. aniesbenfich henehnigt üurh Cöessionsurtunde 5t. Lönigl. Boheitdes Prosstenohs von Mecklenburg-Stelit vom I. Mat 1896. Actien-Capital 6 Millionen Mark. Reservefonds 300 000 Mark. 5 Die Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank, welche unter Aufsicht der Staatsregierung steht, ist u. A. befugt: a) Besitzern von Liegenschaften, Baustellen, fertigen und im Bau begriffenen Gebäuden hypothekarische oder Grundschuld-Darlehne zu gewähren; b) an Provinzen, Kreise, Städte, Landes-Meliorations-Gesellschaften und öffentliche Corporationen aller Art mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden innerhalb des Deutschen Reiches auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne zu gewähren, soweit dieselben zu deren Aufnahme durch das Gesetz berechtigt sind; auf Grund der erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, auf den Inhaber lautende Pfandbriefe resp. Communal-Obligationen auszugeben, welche im Wege der Ausloosung, der Kündigung resp. des Ankaufs wieder einzulösen sind; Die Gesellschaft ist ferner berechtigt: zur Eröffnung laufender Rechnungen (Konto-Korrent) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verzinslichen Depositenscheine dürfen indessen nur mit einer mindestens viertägigen Kündi- gungsfrist ausgestellt werden; zur Aufbewahrung von Geld, Werthpapieren und Werthgegenständen, sowie zur Effektuirung von Bankge- schäften aller Art. Die Gesellschaft beleiht Grundstücke nur zur ersten Stelle. 2 d) 3 Die Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank emittirt z. Zt.: 4 %ige zu pari rückzahlbare Pfandbriefe Ser. I. u. II. 3½ %ige zu pari rückzahlbare Pfandbriefe Ser. I. u. II. Verloosung und Kündigung für beide Kategorien nicht früher als ber 1. Januar 1906 statthaft. Auf den Pfandbriefen ist von dem, auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1894, betreffend das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen, Seitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalter, mit Berücksichtigung der stattgehabten Amortisation und Rückzahlungen bescheinigt, dass die statutenmässige Sicherheit durch Faustpfänder vorhanden ist. Reichenbach-schlesien. Fr. von Einem. Bankgeschäft – Kreis-Ständehaus. An- und Verkauf von Staats- und Werth- Annahme von Geld zur Verzinsung. bpapieren. Discontirung und Incasso von Wechseln. ― 3 Einlösung von Coupons. Eröffnung von Conto-Corrent-Verbindungen. 6 Umwechselung von fremden Noten und Gold. Auszahlungen von Geldbeträgen im Auslande. Controle über verlosbare Effecten. Einzel vermiethbare Privattresore.